Freistellungsanspruch ?

...für das vom 01.07.2004 bis 31.07.2013 geltende Gebührenrecht
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momo
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#1

11.11.2008, 10:44

Mein Chef hat mir folgenden Vermerk hinterlassen:

Bitte die Kostenfestsetzung veranlassen (kein problem für mich) Im übrigen sind wir Kläger und es ist ein VU ergangen

Dann hat ja die Dame vom Gericht die Angewohnheit immer uns nicht zu glauben, dass der Mandant die Gebühren bei uns im vornhinein zahlt. Jetzt lassen Sie sich mal was einfallen bzgl. des Freistellungsanspruchs. Irgendwo in der ZPO eine Möglichkeit gegeben, den Titel umzuschreiben bei Nachweis der Zahlung, dass man aus dem Urteil vollstrecken kann.

Wisst ihr was der damit meinen könnte?
zenzi75
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#2

11.11.2008, 11:02

:bahnhof

Was hat ein Freistellungsanspruch mit dem KFA zu tun...??
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nici77
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#3

11.11.2008, 12:36

Muss man den nicht schon mit im Verfahren stellen ?

Liebe Grüße nici77 Bild
Liebe Grüße nici77
zenzi75
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#4

11.11.2008, 12:44

Muss man den nicht schon mit im Verfahren stellen ?
das meine ich auch, damit man überhaupt die Geschäftsgebühr gerichtlich gegen den Beklagten geltend machen kann...
momo
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#5

11.11.2008, 14:31

ich weiß gar nicht was das ist
zenzi75
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#6

11.11.2008, 15:36

Normalerweise macht man ja die GG im Klageverfahren in voller Höhe geltend und rechnet die Verfahrensgebühr darauf später an. Im Klageverfahren muss man aber immer nachweisen, daß der Mdt. die GG auch tatsächlich beim RA bezahlt hat. Man kann sich von dieser Zahlung wohl freistellen lassen... ich glaube, wenn eine RS hinter Mdt. steht...

ich habe das hier dazu gefunden gefunden:

http://www.burhoff.de/burhoff/rvginhalte/293.htm

Auszug davon:
Mangels tatsächlicher Bezahlung der Rechnungssumme an den Rechtsanwalt besteht gegenüber der Beklagten als Rechtsschutzversicherung aus rechtlichen Gründen nur ein Freistellungsanspruch, kein Zahlungsanspruch (vgl. Kommentar Prölss/Martin, VVG, 27. Auflage, § 5 ARB 94, Rn. 13).
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