Jetzt hab ich noch mal eine Frage, allerdings zu der Wiedereinsetzung.
Wenn die Bußgeldstelle hier ablehnt, und wir hören hier auch auf, welche Gebühren kann ich berechnen? Die normalen Grund- und Verfahrensgebühren? Für die Wiedereinsetzung gibt es ja keine "eigene" Gebühr...ich dachte, daß man höchstens noch nach Nr. 5200 abrechnen könnte?
Gebühr f. Antrag auf gerichtl. Entscheidung in Bußgeldsache?
- Kichererbse
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dafür seh ich leider keinen Raum, wenn ich mir Nr. 5200 genau durchlese, viell. jemand anders, der was Gegenteiliges weiß?
LG Kichererbse [img]http://www.cosgan.de/images/smilie/frech/e030.gif[/img]
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Blick in die und Besprechung der EA ist spätestens mit der VG abgegolten, natürlich zzgl. Nr. 7000 und die 12,00 € netto für die Aktenversendungspauschale.
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Hmpf...also, wenn niemand eine andere Idee hat, dann rechne ich jetzt ne normale Grund- und Verfahrensgebühr ab. Die RS kann sich ja immer noch weigern und nen Vorschlag machen bzw. die Gebühren kürzen.
Danke schön @kichererbse.
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- Adora Belle
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Nein, auch keine andere Idee.
Wenn sogar der Antrag gegen die Ablehnung auch noch zum Vorverfahren gehört, dann ist klar, daß alles was vorher kam, einschließlich Wiedereinsetzungsantrag, ebenfalls durch die vorgerichtlichen Gebühren abgegolten ist. Du kannst nur wegen des Aufwandes die Verfahrensgebühr erhöhen. Dann kann ja die RS kürzenKichererbse hat geschrieben:(zitiert aus ihrem schlauen Buch)
...auch Anträge auf gerichtliche Entscheidung, etwa gegen die Ablehnung einer Wiedereinsetzung (§ 62 OWiG), zählen zum vorbereitenden Verfahren und werden durch die dortigen Gebühren abgegolten. Solche Verf. ... zählen keineswegs bereits zum gerichtl. Verfahren vor dem AG, auch wenn das AG hierüber entscheidet