ZVA Dezember 2006 - jetzt VV - wieviel MwSt?

...für das vom 01.07.2004 bis 31.07.2013 geltende Gebührenrecht
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Jara
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#1

07.02.2007, 10:53

Ich habe am 20.12. einen ZV-Auftrag - Kombiauftrag - erteilt und gestern die Unterlagen inklusive Vermögensverzeichnis zurückbekommen.

Welchen Mwst-Satz nehme ich?

die ZV-Gebühr ist doch bereits im Dezember entstanden und die für die Abgabe der Eidesstattlichen VErsicherung? ERst mit Erhalt des VV???

Ich würde eigentlich die 16 % nehmen, wenn dann aber LEistungszeitraum 20.12.2006 bis 07.02.2007 auf der REchnung steht...

Was meint ihr?
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Curry
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#2

07.02.2007, 10:59

Eigentlich richtig wäre 19 %. Aber im ZVA hast du ja auch nur 16 % geltend gemacht. Ich habe auch solche Sachen gehabt und hab dann 16 % genommen und hab als Leistungszeitraum dann auch nur bis 31.12.2006 angegeben.
Curry

Optimisten haben gar keine Ahnung von den freudigen Überraschungen, die Pessimisten erleben.
Jara
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#4

07.02.2007, 11:20

Okay, danke!

(Auf die Idee Leistungszeitraum bis 31.12. bin ich grad gar nicht gekommen ... Aber ich hab ja euch :-)

Dankeschön..........
Anna-Lena
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#5

11.02.2007, 15:20

Ich würde auf das Protokoll des Gerichtsvollziehers gucken.

Bei Zivilverfahren ist es doch auch so, dass die Angelegenheit mit der Beendigung des Verfahrens abgeschlossen ist (z.B. Urteil, Vergleichsschluss etc. bei Gericht), auch wenn die Klage 2006 eingereicht wurde.

Genauso ist das Zwangsvollstreckungsverfahren erst abgeschlossen, wenn der GV die ZV durchgeführt hat.

LG
Anna
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#6

11.02.2007, 15:52

aber bei ZV ist es was besonderes, da man ja nur 16 % geltend gemacht hat.. kann man dann ja auch nur 16 nehmen oder wie willst du das dem Mdt erklären, wenn Schuldner 16 zahlt und Mdt die restlichen 3 % selbst zahlen muss?! die eV Gebühr entsteht m.E. mit Auftrag, also sobald der GV den Schuldner anschreibt er soll die eV abgeben oder wenn er sie gleich bei ZV abnimmt, dann halt gleich..
stuppsi
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#7

11.02.2007, 17:15

Ich würde Anna-Lena zustimmen.
§ 8 RVG: die Vergütung wird erst fällig, wenn der Auftrag erledigt ist.
Ich würde - falls der Gegner wirklich zahlen sollte - ihm einfach die 3 % nachberechnen.
Anna-Lena
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#8

11.02.2007, 18:50

Vermutlich hätte man, in weiser Voraussicht, dass der ZV-Auftrag vom 20.12. nicht mehr im Jahr 2006 erledigt werden wird, gleich 19 % berechnen sollen.

Wobei es ja bei "normalen" Rechnungen (an Mdt/RS etc.) auch so ist, dass man - selbst wenn schon ein Teil abgerechnet wurde - das Netto-Gesamthonorar mit 19 % versteuern muss, man also 3 % MwST nachberechnen muss.

Falls im zugrundeliegenden Fall der Schuldner noch nicht gezahlt hat, würde ich im Forderungskonto einen Zusatz mit einbringen a la "Mehrwertsteuer Nachberechnet da Leistungszeitraum bis XX.01.07", desgleichen einen handschriftlichen Vermerk auf der ZVA-Kopie.

Aber ich darf mich glücklich schätzen, keine jahresübergreifenden Anträge zu haben :-)

LG
Anna
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#9

11.02.2007, 19:15

jo ich auch nicht :D ich hab nur 2 Mahnbescheid, welche wegen Verjährung noch letztes Jahr rausmussten.. mal sehen wie es da läuft..
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