KfB erlassen trotz Einspruch gegen VU?

...für das vom 01.07.2004 bis 31.07.2013 geltende Gebührenrecht
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Micki
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#1

08.02.2007, 12:10

Hallo ihr Lieben,

wir haben einen Mandanten der nachdem er ein VU bekommen hat, zu uns kam. Wir haben hiergegen Einspruch eingelegt. Der gegnerische Anwalt hat nun KfA gestellt (1,3 Verfahrensgeb. + 0,5 Terminsgeb + Ausl. + MwSt + GK). Das Verfahren läuft nun weiter, nachdem wir Einspruch eingelegt haben.

Können die Kosten denn jetzt schon festgesetzt werden? Wir könnten doch theoretisch noch gewinnen.

Danke für eure Hilfe.
[i]Auch ein Tritt in den Hintern kann einen Schritt vorwärts bedeuten.[/i]
Andreas

#2

08.02.2007, 12:13

Theoretisch könntet Ihr das, da kommt es aber nicht drauf an.

Ein VU ist ein vorläufig und ohne Sicherheitsleistung vollstreckbarer Titel. Gem. § 103 ZPO kann die Kostenfestsetzung auf Grund eines zur Zwangsvollstreckung geeigneten Titels beantragt werden.

Der liegt ja vor - das VU -, also kann man auch die Kostenfestsetzung beantragen.
Gast

#3

08.02.2007, 12:14

Deswegen hat die Gegenseite ja den Kostenfestsetzungsantrag trotzdem gestellt. Einige Gericht erlassen daraufhin trotzdem den Beschluß. Aber die Gegenseite wird ihn wahrscheinlich noch nicht vollstrecken, aufgrund der evtl. Schadenersatzpflicht.

Ansonsten bliebe nur einen Vollstreckungsschutzantrag zu stellen.

Solltet ihr in dem Verfahren doch noch gewinnen, wird dieser Kostenfestsetungsbeschluß in einem zweiten Kostenfestsetzungsbeschluß für erledigt erklärt.
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#4

08.02.2007, 12:30

:zustimm :good
Anna-Lena
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#5

11.02.2007, 15:10

Bei uns ist es schon mehrmals vorgekommen, dass wir von der Geschäftsstelle eine Aufforderung bekommen haben, den KFA einzureichen, damit der KFB gleich mit an´s VU "drangeheftet" werden kann.

LG
Anna
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#6

11.02.2007, 15:54

jo das gibts wohl auch, das ist doch dann dieser "kurze KFB"
Shaya
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#7

11.02.2007, 16:38

Aus meinen Erfahrungen erläßt das Gericht den KFB aber erst, wenn das Verfahren abgeschlossen ist. Wir hatten des öfteren versucht, nach der ersten Instanz auch die dort entstandenen Kosten festsetzen zu lassen. Da jedoch gegen das erstinstanzliche Urteil Berufung eingelegt wurde, ist das Verfahren auf Festsetzung der Kosten so lange ruhend gestellt worden, bis auch die zweite Instanz entschieden worden ist.
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#8

11.02.2007, 19:21

das hat aber nicht das Gericht zu entscheiden, es sei denn die Akten sind nicht mehr da..
Anna-Lena
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#9

11.02.2007, 20:15

Stimmt, das ist oft ein Grund. Bei Nachfrage beim erstinstanzlichen Gericht heißt es "die Akte ist schon oben". Wenn man "frühzeitig" einen KFB stellt und man einen Kostenbeamten hat, der mal nicht gerade überlastet ist (kommt eh selten vor), dann ergeht so ein KFB auch schon mal vor Weiterleitung der Akte.

LG
Anna
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