Guten morgen!
Ich hab letztens beim Amtsgericht nen Antrag auf Festsetzung der Vergütung gemäß § 11 RVG gestellt. In Ansatz gebracht habe ich die Verfahrensgebühren für MB und VB (1,0 und 0,5) nebst Auslagen und MwSt. Gegen den Schuldner hatten wir bereits vorher vollstreckt und auch einen GVZ losgeschickt, der "an Ort und Stelle feststellte, dass der Schuldner unbekannt verzogen ist". Daraufhin haben wir den Schuldner erstmal in Ruhe gelassen. Nun wollte ich auch die Kosten aus dem ZWV-Verfahren gegen den Schuldner festsetzen lassen, was das Gericht mir abgelehnt hat, weil lediglich eine gerichtliche RA-Gebühr festsetzbar ist. Kann ich meine ZWV-Gebühr nebst Auslagen und MwSt nun anders geltend machen? MB? Danke sehr!
Antrag auf Festsetzung der Vergütung gemäß § 11 RVG
ähm - also ich bin der Meinung, dass das Vollstreckungsgericht auch die Kosten für den Auftrag festsetzen muss - da Verfahren vor dem Gerichtsvollzieher einem gerichtlichen Verfahren gleich steht muss das Vollstreckungsgericht diese Kosten festsetzen.
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- PeeDee
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Also der MB würde zwar gehen, aber scheidet ja schon aus, weil er nicht zugestellt werden könnte. Oder habt ihr mittlerweile die neue Adresse des Schuldners?
Allerdings bin ich auch der Meinung, dass das Gericht die Kosten hätte festsetzen müssen.
Wurden in dem Schreiben des Gerichts irgendwelche §§ genannt?
Allerdings bin ich auch der Meinung, dass das Gericht die Kosten hätte festsetzen müssen.
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Nee, keine §§. Mich hats auch verwirrt. Hab halt für den ZWV-Auftrag ne 0,3 Verfahrensgebühr nebst Auslagen und MwSt beantragt. Hab ja den Antrag auch bei Gericht gestellt (GVZ-Verteilerstelle), das den Antrag dann weitergeleitet hat. Vollstreckungsgericht - da dachte ich auch, dass das gehen müsste. Es steht nur drin, dass "lediglich die gerichtlich entstandene anwaltliche Vergütung festsetzbar ist, vorliegend daher die im Mahnverfahren entstandenen Gebühren". Das wars.
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Guten Morgen,
wenn Du die Kosten gegen den Schuldner festsetzen lassen möchtest, musst Du beim letzten Vollstreckungsgericht einen Festsetzungsantrag nach § 788 ZPO stellen, darin kannst Du dann alle bisher entstandenen Gebühren für ZV-Aufträge und verauslagte Gerichtsvollzieherkosten etc. angeben, Original-Belege müssen natürlich beigefügt werden.
Festsetzung nach § 11 RVG betrifft allein die Festsetzung gegen den Mdten.
wenn Du die Kosten gegen den Schuldner festsetzen lassen möchtest, musst Du beim letzten Vollstreckungsgericht einen Festsetzungsantrag nach § 788 ZPO stellen, darin kannst Du dann alle bisher entstandenen Gebühren für ZV-Aufträge und verauslagte Gerichtsvollzieherkosten etc. angeben, Original-Belege müssen natürlich beigefügt werden.
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Das Problem ist, ich will, dass die Mandanten die verauslagten Kosten bezahlen und die dann über den § 11 RVG festsetzen lassen. Seh ich das richtig, dass das praktisch einfach nicht geht? Aber es ist doch eine vor nem Gericht vorgenommene Handlung, die Beauftragung des GVZ.