Wechsel des beigeordneten PKH Anwalts

...für das vom 01.07.2004 bis 31.07.2013 geltende Gebührenrecht
xdestinyx
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#1

31.10.2008, 15:57

Folgender Sachverhalt:

RA 1 wurde von nach pkh beigeordnet. mitten im Verfahren nimmt sich der mdt. den RA 2. Der teilt RA 1 mit, dass er die Vollmacht hat, und Ra 1 möge doch das mandat vor dem Gericht nieder legen.

Die Frage ist, kann der Ra 1 überhaupt das mandat niederlegen, muss dies nicht der Mandant machen bzw. anzeigen.

und kann ra 1 nur die tatsächlich entstandenen GEbühren der landeskasse in rechnung stellen, oder auch die fiktiven, dass heißt, die noch nicht entstandene Terminsgebühr.


ich hab einfach nichts dazu gefunden.
xdestinyx
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#2

31.10.2008, 16:02

bitte lest euch das doch wenigstens durch.
xdestinyx
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#3

31.10.2008, 16:02

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#4

31.10.2008, 16:32

RA 1 kann der Staatskasse natürlich nur die Kosten in Rechnung stellen, die er tatsächlich verdient hat.
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#5

31.10.2008, 16:48

An einem späten Freitagnachmittag, der in einigen Bundesländern auch noch Feiertag ist - mal ruhig Blut. Das ist ja keine Telefonhotline.

Die letzte Frage hat @online schon beantwortet. Zum Rest: RA 1 legt nieder und bittet, die Beiordnung aufzuheben, wenn sein Mandant ihm das Mandat entzieht. RA 2 wird nur dann beigeordnet, wenn dafür zwingende Gründe vorliegen. Ggf muß er für seine Beiordnung das Einverständnis erkären, auf bereits angefallene Gebühren zu verzichten.
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#6

31.10.2008, 17:34

Das wird sicherlich passieren. Wenn die Gründe für den RA-Wechsel in der Person der Partei zu suchen sind, dann gibt es die Gebühren insgesamt nur einmal aus der Landeskasse. Das dürfte im etwaigen neuen Beiordnungsbeschluss wahrscheinlich ausformuliert sein.
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#7

31.10.2008, 17:43

RA 1 muss dem Gericht eigentlich gar nichts mitteilen, denn er ist (und bleibt) beigeordnet (ggf. vollmachtslos - aber das ist nicht sein Problem).

Der Mandant (oder sein neuer RA) kann beim Gericht die Entpflichtung von RA 1 beantragen. Ob dann RA 2 beigeordnet wird, braucht RA 1 nicht weiter zu interessieren.

Gebühren kann RA 1 natürlich nur geltend machen, soweit sie bereits angefallen sind, also ggf. noch keine TG. RA 1 sollte daher schleunigst eine Vorschusszahlung vom Gericht anfordern.
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#8

31.10.2008, 18:36

madeja hat geschrieben: RA 1 sollte daher schleunigst eine Vorschusszahlung vom Gericht anfordern.
Weshalb das? Die Gebühr(en), die der RA 1 verdient hat, kann ihm keiner mehr nehmen. Wird er später entpflichtet, kann er das Verdiente gleichwohl aus der Landeskasse verlangen. Den Nachteil hat der RA 2, der nur noch die Restgebühren anmelden kann und ansonsten sich mit der Mandantschaft herumschlagen muss.
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#9

31.10.2008, 18:57

Ein findiger Richter könnte in einer solchen Konstellation auf folgende Idee kommen:

Da Mdt. einen zweiten Anwalt beauftragt hat, verfügt er offensichtlich auch über die finanziellen Mittel, um sich einen solchen leisten zu können. Die wirtschaftlichen Voraussetzungen für PKH liegen (und ggf. lagen!) somit nicht (mehr) vor und eine Aufhebung der Bewilligung kommt in Betracht. Ich würde das nicht ohne Not riskieren wollen.
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#10

31.10.2008, 19:12

Aber doch nicht für Gebühren, die schon verdient sind. Das geht nur, wenn der Mandant von vornherein falsche Angaben gemacht hat. Auch dann kann aber RA 1 auf seine Beiordnung vertrauen und erhält seine Gebühren. Die kann die Staatskasse dann höchstens später vom Mandanten zurückfordern.

Idealerweise hat man den Vorschuß natürlich schon längst geltend gemacht, und die Frage stellt sich jetzt gar nicht.
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