Abrechnung nach § 126? PKH-Vergütung.

...für das vom 01.07.2004 bis 31.07.2013 geltende Gebührenrecht
Marisnulka
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#1

31.10.2008, 09:50

Ich habe folgendes Problem:

Es ist ein Versorgungsurteil ergangen: Die Kosten trägt die Gegenseite. Dann haben wir hierzu PKH bewilligt bekommen.

Und jetzt weiß ich nicht mehr weiter: Habe PKH-Festsetzungsantrag ans Gericht geschickt nebst nebst der Festsetzung gemäß § 50 RVG.

Antwort des Gerichts:

Bitte korrigierten Antrag nach § 126 ZPO einreichen. (PKH wird aber auch in der Höhe festgesetzt (und bereits ausgezahlt) , wie ich es auch beantragt habe.

Meine Frage: Wie geht der Antrag nach § 126 ZPO und was ist das?

Sorry, bin ein Anfänger!
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Tante Noro

#2

31.10.2008, 09:54

Ist die Differenz von PKH zu den "richtigen" Kosten bezahlt worden?
_steffi_

#3

31.10.2008, 09:54

§126 ZPO ist der ganz normal KFA gegen die unterliegende Partei.

Wenn ihr PKH bewilligt bekommen habt und gewinnt, kannst du doch auch die VOLLEN Gebühren gegen den Gegner festsetzen lassen.

Wenn du dann aus dem KFB vollstreckst und/ oder der Gegner zahlt musst du die PKH, die die Staatskasse dir schon gezahlt hat, wieder erstatten
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#4

31.10.2008, 10:20

§ 126
Beitreibung der Rechtsanwaltskosten

(1) Die für die Partei bestellten Rechtsanwälte sind berechtigt, ihre Gebühren und Auslagen von dem in die Prozesskosten verurteilten Gegner im eigenen Namen beizutreiben.

Der PKH ist also im Namen des RA - der RA kann also selbst vollstrecken.

sonst :zustimm Steffi - ganz normalen KfA mit Regelgebühren einreichen.

Wenn gezahlt wird, sind die von der Landeskasse gezahlten PKH-Gebühren wieder zu erstatten.
Life is like a coin - you can spend it any way you want but you can spend it only once...
In diesem Sinne: Viele liebe Grüße

:pcwink

Bitte mal klickern und mitmachen www.ig-reno.de - Danke
Tante Noro

#5

31.10.2008, 10:21

Hihi wollte ich auch drauf hinaus, aber ich muss es mal wieder kompliziert machen ;-)
Marisnulka
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#6

31.10.2008, 11:59

Vielen herzlichen Dank!!!

Sieht der Antrag nach § 126 ZPO ungefähr so aus?


"In dem Rechtsstreit
... ./. ...

beantrage ich, die nachstehend aufgeführten Kosten gemäß § 126 ZPO festzusetzen und festzustellen, dass diese Kosten ab Antragseingang mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen sind.

Gegenstandswert: 10.404,00 €
1,3 Verfahrensgebühr gem. Nr. 3100 VV, § 13 RVG 683,80 €
Entgelt für Post- und Telekommunikations-
dienstleistungen gem. Nr. 7002 VV (pauschal) 20,00 €
Zwischensumme 703,80 €
19,00 % Umsatzsteuer gem. Nr. 7007 VV 133,72 €
Endsumme 837,52 €



Die von mir vertretene Partei ist nicht vorsteuerabzugsberechtigt, so daß die ausgewiesene Umsatzsteuer festzusetzen ist.

Gerichtskosten, die nicht in der Kostenaufstellung enthalten sind, bitte ich hinzuzusetzen.

Nicht verbrauchte Gerichtskosten bitte ich an mich zu erstatten, da ich aus eigenen Mitteln in Vorlage getreten bin.

Ich habe von der Staatskasse bereits einen Betrag in Höhe von 404,36 € erstattet bekommen."
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#7

31.10.2008, 14:34

Hilfeeeeeeeeeeeeeeeeee
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#8

31.10.2008, 14:43

Genau so.
Marisnulka
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#9

31.10.2008, 14:52

Vielen Dank an ALLE, die mir hierbei geholfen haben!!!
Danke!
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#10

01.11.2008, 11:10

_steffi_ hat geschrieben:§126 ZPO ist der ganz normal KFA gegen die unterliegende Partei.

Wenn ihr PKH bewilligt bekommen habt und gewinnt, kannst du doch auch die VOLLEN Gebühren gegen den Gegner festsetzen lassen.

Wenn du dann aus dem KFB vollstreckst und/ oder der Gegner zahlt musst du die PKH, die die Staatskasse dir schon gezahlt hat, wieder erstatten
Das kann ich so nicht stehen lassen, da der RA seine Vergütung nur einmal bekommt.

Haben wir kürzlich hier: diskutiert (vor allem ab #11)

http://www.foreno.de/viewtopic.php?t=22455&highlight=
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