KfA im Strafrecht für Nebenklägervertreter

...für das vom 01.07.2004 bis 31.07.2013 geltende Gebührenrecht
marcia

#1

28.10.2008, 08:57

Hallo zusammen,

wir machen hier normalerweise kein Strafrecht. Vielleicht kann mir ja jemand helfen.
Wir waren als Nebenklägervertreter beigordnet.
Ich soll jetzt den KfA machen. Ich habe schon herausgefunden, dass wir die selben Gebühren bekommen, wie der Verteidiger.

Ich habe jetzt die Gebühren 4100, 4106, 4108 (wir waren nicht im Vorverfahren tätig, erst vor dem AG). Stimmt das so oder kann ich noch was abrechnen (4111 muss ich noch mit Chef klären, ob sie angefallen ist)?
Mein Chef möchte jetzt aber eine Erhöhung der Mittelgebühr festgesetzt haben. Gibt es da Vorgaben oder muss mein Chef sagen, wie hoch er die Gebühr dann haben will?
Und er möchte gerne auch ne Begründung für die erhöhte Mittelgebühr haben.
Kann ich da mit Schwierigkeit und Bedeutung argumentieren oder habt ihr andere/bessere Ideen?
Oder kann ich im KfA nur die Mittelgebühr berücksichtigen, egal wie die Schwierigkeit und die Bedeutung waren?

Wär klasse, wenn mir hier jemand weiterhelfen könnte, damit ich ne Vorlage für Chef hab, die ich dann noch mit ihrm durchsprechen kann.

Danke schon mal.
Bis später und nicht so viel Stress :-)
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LuzZi
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#2

28.10.2008, 08:59

Wart ihr nur als Nebenkläger tätig oder habt ihr auch das Adhäsionsverfahren betrieben?
Egal wie tief man die Messlatte der Dummheit setzt, es gibt jeden Tag jemanden, der bequem darunter durchlaufen kann.
marcia

#3

28.10.2008, 09:14

Nur als Nebekläger gem. § 397 a I StPO beigeordnet. Es gab kein Adhäsionsverfahren.

Edit: Hab grad im RVG für Anfänger, 14. Aufl., Rn. 2428, gelesen, dass wir bei Beiordnung gem. § 397a I StPO nur die Pflichtverteidigergebühren abrechnen können. Gilt das auch für den KfA?
marcia

#5

28.10.2008, 15:07

:schieb

Sorry, aber kann mir einer sagen, ob ich im KfA auch nur die Pflichtverteidigergebühren geltend machen kann oder auch Wahlanwaltsgebühren?
Und falls Wahlanwaltsgebühren: Kann ich auch höhere Gebühren als die Mittelgebühren geltend machen (evlt. Begründungsvorschlag)?
marcia

#6

29.10.2008, 08:46

:schieb
Niemand da, der mir kurz helfen kann?
Wollte das bis heute mittag fertig haben.
marcia

#7

29.10.2008, 11:33

Ein letzter schüchterner :schiebBild
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Adora Belle
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#8

29.10.2008, 12:19

Schau mal hier:

http://www.foreno.de/viewtopic.php?t=11048

Gegenüber dem Gericht die PV-Gebühren geltend machen - da hat man schon mal auf alle Fälle was. Gegen den Verurteilten kann dann die Differenz zu den Wahlanwaltsgebühren festgesetzt werden - ggf. auch mit Erhöhung, die natürlich begründet werden muß. Einfach bloß haben wollen reicht nicht. Aber wenn die Erhöhung nachvollziehbar und angemessen ist, werden auch Gebühren über der Mittelgebühr festgesetzt.
marcia

#9

31.10.2008, 07:47

Argh, ich hasse es, wenn man nicht alle Informationen bekommt, die man braucht (die Akte ist etwas, sagen wir mal ... dürftig).
Jetzt hab ich mich mit dem ganzen Kram abgequält und auch ne Begründung gemacht, wegen höherer Gebühren als Mittelgebühren, und was ist nun: Chef meint, es gab nen Beschluss nach 153a StPO und man könne wohl eher keine Kosten gegen den Gegner festsetzen lassen, ich solle das mal prüfen.
Also hab ich wohl dden ganzen Stress hier um sonst gehabt/gemacht.
Danke, Chef!
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#10

31.10.2008, 10:49

*#%&$§#*

Ok, dann ist alles klar. Keine Kostenentscheidung gegen den Angeklagten -> es bleibt bei den Pflichtverteidigergebühren, die Ihr gegenüber der Staatskasse geltend macht. 4141 ist evtl möglich, falls an der Einstellung *nochmal#%&$§#* mitgewirkt wurde.
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