Hallo an Alle!
Wie soll es anders sein ich habe mal wieder eine Frage.
Sachverhalt:
Mdt. möchte Baum fällen und die Stadt hat dies abgelehnt. Darauf hin wurden wir beauftragt und haben Widerspruch eingelegt. Der Widerspruch wurde von der Behörde zurückgewiesen. Sodann haben wir Klage eingereicht und das Verwaltungsverfahren wurde durchgeführt. Das Verfahren wurde eingestellt, da im Laufe der Zeit der Baum starke Äste verloren hat, hat die Behörde die Genehmigung doch erteilt und das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht wurde eingestellt zur Kostenlast der Beklagten.
So nun zu meiner Frage:
Ich gehe davon aus, dass folgende Gebühren entstanden sind:
2300
3100
Auslagen + MwSt.
Kann die außergerichtliche Gebühr der Gegenseite in Rechnung gestellt werden?
Wurde in der Klage nicht berücksichtigt.
Oder ist das mit den außergerichtlichen Gebühren im Verwaltungsverfahren anders?
Viele Grüße
Dagmar
Außergerichtliche Geb. im Verwaltungsverf.
Nöööö, 2400 ist doch Sozialrecht.
2300 stimmt schon.
Was steht denn genau im Beschluss drin? So wie dus oben geschrieben hast? Dann würd ich der Behörde ALLE Kosten in Rechnung stellen, vergiss die Anrechnung nicht
2300 stimmt schon.
Was steht denn genau im Beschluss drin? So wie dus oben geschrieben hast? Dann würd ich der Behörde ALLE Kosten in Rechnung stellen, vergiss die Anrechnung nicht
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Im Beschluss steht (gekürzt):
1. Verfahren eingestellt.
2. Kosten trägt Beklagte
Kostenfestsetzung wurde schon beantragt inkl. Anrechnung.
Es geht darum, wer trägt die außergerichtlichen Kosten. RA meinte Mdt., weil keine Schuldrechtsgrundlage vorliegen würde, um sie der Gegenseite zu belasten.
Viele Grüße
Dagmar
1. Verfahren eingestellt.
2. Kosten trägt Beklagte
Kostenfestsetzung wurde schon beantragt inkl. Anrechnung.
Es geht darum, wer trägt die außergerichtlichen Kosten. RA meinte Mdt., weil keine Schuldrechtsgrundlage vorliegen würde, um sie der Gegenseite zu belasten.
Viele Grüße
Dagmar
Ja gut stimmt schon.
Aber wenn du schon KFA gemacht hast, wird sich die Behörde über das Gericht schon melden, wenns nicht zahlen mag/ muss. Dann kann man immer noch eine Rechnung an den Mdt schicken.
Aber wenn du schon KFA gemacht hast, wird sich die Behörde über das Gericht schon melden, wenns nicht zahlen mag/ muss. Dann kann man immer noch eine Rechnung an den Mdt schicken.
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Bei den festzusetzenden Kosten ist das schon klar, aber die außergerichtliche Geb. kann nicht mit festgesetzt werden.
Vielleicht drücke ich mich wieder einmal missverständlich aus. Habe öfters das Problem.
Vielleicht drücke ich mich wieder einmal missverständlich aus. Habe öfters das Problem.
Insgesamt:
2300 + Auslagen
3100 + Auslagen
inkl. üblicher Anrechnung.
Ob die Behörde auch die 2300 zahlen muss hängt von der Entscheidung des VG ab (§ 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO); die Behörde dürfte im Widerspruchsbescheid wohl eine negative Kostenentscheidung getroffen haben (§ 73 Abs. 3 Satz 3 VwGO), so dass ohne eine anderslautende gerichtliche Entscheidung wohl nichts zu holen ist.
Ich würde KFA über sämtliche Gebühren stellen und hilfsweise den ergänzenden Antrag stellen, die Hinzuziehung des Rechtsanwalts im Vorverfahren für notwendig zu erklären (162 Abs. 2 Satz 2), soweit dies bislang unterblieben ist. Der Antrag muss vom Gericht im Beschlusswege entschieden werden.
Soweit während des Klageverfahrens noch mit der Behörde telefoniert wurde, ist außerdem zu prüfen, ob eine TG angefallen ist (Vorbemerkung 3 Abs. 3), was erfahrungsgemäß oft übersehen wird.
2300 + Auslagen
3100 + Auslagen
inkl. üblicher Anrechnung.
Ob die Behörde auch die 2300 zahlen muss hängt von der Entscheidung des VG ab (§ 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO); die Behörde dürfte im Widerspruchsbescheid wohl eine negative Kostenentscheidung getroffen haben (§ 73 Abs. 3 Satz 3 VwGO), so dass ohne eine anderslautende gerichtliche Entscheidung wohl nichts zu holen ist.
Ich würde KFA über sämtliche Gebühren stellen und hilfsweise den ergänzenden Antrag stellen, die Hinzuziehung des Rechtsanwalts im Vorverfahren für notwendig zu erklären (162 Abs. 2 Satz 2), soweit dies bislang unterblieben ist. Der Antrag muss vom Gericht im Beschlusswege entschieden werden.
Soweit während des Klageverfahrens noch mit der Behörde telefoniert wurde, ist außerdem zu prüfen, ob eine TG angefallen ist (Vorbemerkung 3 Abs. 3), was erfahrungsgemäß oft übersehen wird.
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Vielen Dank, madeja.
Jetzt stehe ich irgendwie auf dem Schlauch. Man kann doch die außergerichtlichen Gebühren nicht im KFA geltend machen.
Habe ich da etwas verpasst?
Übrigens habe ich nochmal nachgelesen im Urteil. Die Kostenentscheidung erging gegen die Beklagte, weil sie dem Begehren des Kl. entsprochen hat und keine Gesichtspunkte ersichtlich sind, die eine andere Kostenverteilung rechtfertigen.
Jetzt stehe ich irgendwie auf dem Schlauch. Man kann doch die außergerichtlichen Gebühren nicht im KFA geltend machen.
Habe ich da etwas verpasst?
Übrigens habe ich nochmal nachgelesen im Urteil. Die Kostenentscheidung erging gegen die Beklagte, weil sie dem Begehren des Kl. entsprochen hat und keine Gesichtspunkte ersichtlich sind, die eine andere Kostenverteilung rechtfertigen.
1.)
Die Kostengrundentscheidung des Gerichts umfasst bei identischen Verfahrensgegenständen stets auch die Kosten des Vorverfahrens (Sodan/Ziekow-Neumann, Rn. 94).
-> wenn die Behörde die Kosten zu tragen hat, dann für Vorverfahren und Klageverfahren (einheitliche Kostenentscheidung)
2.)
"Erfasst die [gerichtliche] Kostengrundentscheidung die Kosten des Vorverfahrens, ist die Festsetzung dieser Kosten Teil der Kostenfestsetzung nach § 164, die der Urkundsbeamte des Gerichts auf der Grundlage der Kostenentscheidung des Gerichts vornimmt" (Sodan/Ziekow-Neumann, § 162, Rn. 95).
-> die Kosten des Vorverfahrens werden tatsächlich vom Gericht festgesetzt und zwar zusammen mit den Kosten des gerichtlichen Verfahrens! Vielleicht hilft es vom Verständnis, dass das Vorverfahren (Widerspruchsverfahren) nicht im VwVfG geregelt ist, sondern in der VwGO.
3.)
Ob die anwaltlichen Kosten im Vorverfahren dann tatsächlich zu erstatten sind (Entscheidung über die Höhe der zu erstattenden Kosten), hängt davon ab, ob das Gericht die Hinzuziehung des Rechtsanwalts im Vorverfahren für nötig erklärt (a.a.O., Rn. 98 )
Die Kostengrundentscheidung des Gerichts umfasst bei identischen Verfahrensgegenständen stets auch die Kosten des Vorverfahrens (Sodan/Ziekow-Neumann, Rn. 94).
-> wenn die Behörde die Kosten zu tragen hat, dann für Vorverfahren und Klageverfahren (einheitliche Kostenentscheidung)
2.)
"Erfasst die [gerichtliche] Kostengrundentscheidung die Kosten des Vorverfahrens, ist die Festsetzung dieser Kosten Teil der Kostenfestsetzung nach § 164, die der Urkundsbeamte des Gerichts auf der Grundlage der Kostenentscheidung des Gerichts vornimmt" (Sodan/Ziekow-Neumann, § 162, Rn. 95).
-> die Kosten des Vorverfahrens werden tatsächlich vom Gericht festgesetzt und zwar zusammen mit den Kosten des gerichtlichen Verfahrens! Vielleicht hilft es vom Verständnis, dass das Vorverfahren (Widerspruchsverfahren) nicht im VwVfG geregelt ist, sondern in der VwGO.
3.)
Ob die anwaltlichen Kosten im Vorverfahren dann tatsächlich zu erstatten sind (Entscheidung über die Höhe der zu erstattenden Kosten), hängt davon ab, ob das Gericht die Hinzuziehung des Rechtsanwalts im Vorverfahren für nötig erklärt (a.a.O., Rn. 98 )