Erhöhungsgebühr (aussergerichtlich + gerichtlich) ansetzen?

...für das vom 01.07.2004 bis 31.07.2013 geltende Gebührenrecht
Tatisromeo
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#1

29.10.2008, 14:50

Hallo Zusammen,

ich bräuchte mal wieder eure Hilfe.

Ich habe hier eine Sache mit einer Erhöhungsgebühr (2 Kläger)

Wir waren aussergerichtlich und gerichtlich Tätig und hatten jeweils einen Vergleich

also würde ich wie folgt rechnen:

1,3 Verfahrensgebühr Nr. 3100 VV RVG (75.000,00)
0,3 Erhöhungsgebühr Nr. 1008 VV RVG (75.000,00)
0,8 Verfahrensgebühr Nr. 3101 nr. 2 VV RVG (112.000,00) (Obergrenze § 15 Abs. 3 RVG)
0,3 Erhöhungsgebühr Nr. 1008 VV RVG (112.000,00)
1,2 Terminsgebühr Nr. 3104 VV RVG (187.000,00)
1,0 Einigungsgebühr Nr. 1003 VV RVG (75.000,00)
1,5 Einigungsgebühr Nr. 1000 VV RVG (112.000,00)
(Obergrenze § 15 Abs. 3 RVG)
Post- und Telekommunikationspauschale Nr. 7002 VV RVG

Meine Frage: kann ich die Erhöungsgebühr hier zwei mal ansetzen (aussergerichtlich und gerichtlich)

Bitte auch Vorschläge (mit oder ohne Zahlenergebnis egal)

Vielen Dank schon mal im Voraus!!

LG Tatisromeo
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#2

29.10.2008, 14:52

Ja - ALLE Verfahrens - und Geschäftsgebühren werden bei mehreren Auftraggebern erhöht.
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#4

29.10.2008, 14:57

Super !

:thx
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#5

29.10.2008, 14:59

Kein Problem - dafür sind wir ja da :-)
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#6

29.10.2008, 15:20

ähm frage: wurden in dem vergleich nicht rechtshängige ansprüche mitverglichen oder????
sonst müsstest du nämlich normal abrechnen und nicht nach § 15 III prüfen!
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#7

29.10.2008, 15:54

Das ist der Vergleichstext:

Der Hauptaktionär trägt die notwendigen außergerichtlichen Kosten der Beteiligten Minderheitsaktionäre auf der Basis eines Streitwerts von EUR 75.000,-- für die Hauptsache und EUR 187.000 (Vergleichswert) auf der Grundlage des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG). Der Vergleichswert ergibt sich aus der Summe des Streitwerts der Hauptsache und des Vergleichsmehrwerts, der sich zusammensetzt aus dem Erhöhungsbetrag multipliziert mit der Stückzahl der 28.000 ausstehenden Aktien.

Der Hauptaktionär verpflichtet sich zur Übernahme folgender Gebühren:

1,3 Verfahrensgebühr gem. §§ 2,13 i.V.m. Nr. 3100 VV RVG aus EUR 75.000,-0,8 Verfahrensgebühr gem. §§ 2,13 i.V.m. Nr. 3101 Nr.2 VV RVG aus EUR 112.000,-- (Obergrenze § 15 Abs.3 RVG)
1,2 Terminsgebühr gem. §§ 2,13 i.V.m. Nr. 3104 VV RVG aus EUR 187.000,-
1,0 Einigungsgebühr gem. §§ 2,13 i.V.m. Nr. 1003 VV RVG aus EUR 75.000,--
1,5 Einigungsgebühr gem. §§ 2, 13 i.V.m. Nr. 1000 VV RVG aus EUR 112.000,- (Obergrenze § 15 Abs.3 RVG)

- zzgl. Auslagenpauschale gemäß Nr 7002 RVG,
- zzgl. gesetzliche Umsatzsteuer.
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#8

29.10.2008, 16:02

Also wen nich das richtig verstanden hab, dann ist im Vergleichswert ja schon der Streitwert enthalten, oder? Dann müsste man den also noch abziehen..
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#9

29.10.2008, 16:08

:bahnhof

ähm.. bei der Einigungsgebühr habe ich nach § 15 gerechnet und zusammengezählt. Dann kommen halt noch die 2 Erhöhungsgebühren wegen den 2 Klägern hinzu und hier ist die doppelte Verfahrensgebühr (siehe oben) auch auf § 15 gerechnet.

Oder verstehe ich was falsch...?
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#10

29.10.2008, 16:21

oh ne... ich bin in der Zeile verrutscht. Seh grade, dass Du ja die 1,3 aus 75.000 und die 0,8 aus 112.000 und nicht aus 178.000 berechnet hast.

Abrechnung müsste also so stimmen.
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