Gem. § 122 Abs. 1 Nr. 3 ZPO bewirkt die Bewilligung der Prozesskostenhilfe u.a., dass die beigeordneten Rechtsanwälte Ansprüche auf Vergütung gegen die Partei nicht geltend machen können, vgl. auch § 4 Abs. 5 RVG
Wenn also der Anwalt, der euren Mandanten seinerzeit vertreten hat, beigeordnet war, kann er Ansprüche gegen den Mandanten nicht geltend machen. Wenn er aber zwar von eurem Mandanten beauftragt, aber nicht beigeordnet war, wird euer Mandant verpflichtet sein, ihn zu bezahlen (sonst müsste er ja auch mangels Anspruch gegen die Staatskasse kostenlos arbeiten)