Der BGH hat mal wieder zugeschlagen...

...für das vom 01.07.2004 bis 31.07.2013 geltende Gebührenrecht
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Pepsi
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#11

27.10.2008, 14:02

was solln das heißen? ich habe lediglich gesagt, dass das keine "neuen Erkenntnisse" sind.. dass die GG anzurechnen ist, dürfte ja nun allen bekannt sein.. dass auch eine geminderte VG anzurechnen/zu kürzen ist, bedarf m.E. keiner Entscheidung.

Schaden tun die Entscheidungen trotzdem nicht, da wird mein Sammelordner schön voll, für Leute dies immer noch nicht mitbekommen/verstanden haben..

mehr wollte ich nicht sagen

PS: man kann nicht alles wissen, aber alles essen :lol:

PS2: wieviel GG die abgerechnet haben und wieviel demnach anzurechnen ist, entzieht sich wohl auch unserer Kenntnis
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skugga
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#12

27.10.2008, 14:14

Entzieht sich nicht. In der Entscheidung steht, dass sie 0,75 angerechnet haben - entstanden war aber vorgerichtlich eine 1,3. WARUM dann plötzlich nicht 0,65 angerechnet werden - das wissen wohl Gott und der BGH... Im Rpfl-Forum war auch schon Rätselraten angesagt.
Milchreis schmeckt ganz vorzüglich, wenn man ihn kurz vor dem Verzehr durch ein saftiges Steak ersetzt.
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#13

27.10.2008, 15:39

also ich lese nirgens, dass da ne 1,3 entstanden ist... bin ich blind?
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skugga
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#14

27.10.2008, 15:43

Steht in den Entscheidungsgründen.
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#15

27.10.2008, 15:47

also sorry, sehe ich nicht.. habs jetzt 3 mal gelesen.. da ist nur die REde von der Entstehung der GG und nicht von dessen Höhe...

zitier doch mal bitte!
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#16

27.10.2008, 15:55

Denk Dir nichts Pepsi, ich sehe es auch nicht. Es ist immer nur die Rede von einer 1,3 Verfahrensgebühr und dass diese Gebühr auf 0,55 zu kürzen ist. Bin ich jetzt blind oder was.

LG Micky
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Lumpi
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#17

27.10.2008, 16:12

Nochmals zum Verständnis der Urteile:
1.) bei der verminderten Verfahrensgebühr wird die Geschäftsgebühr angerechnet.

2.) bei entstandender vorgerichtlicher GG wird die Verfahrensgebühr angerechnet. Die GG bleibt voll bestehen.

Richtig so? :idea:
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#18

27.10.2008, 16:13

die mindermeinung hat u. a. auch fr. jungbauer vertreten:

post von maximum:

Die Frage, ob eine Geschäftsgebühr auf eine 0,8 Verfahrensgebühr anzurechnen ist, ist strittig. Es gibt bereits Rechtsprechung, die der
(Mindermeinung) folgt, dass eine Anrechnung nicht erfolgen muss, da die 0,8 Verfahrensgebühr keine „Verfahrensgebühr eines gerichtlichen Verfahrens“ ist. Ich halte diese Rechtsprechung/Auffassung jedoch für falsch. In Nr.
3101 VV RVG ist eindeutig geregelt, dass die „Gebühr 3100 VV 0,8 Beträgt“.
Dies bedeutet, dass die 0,8 Verfahrensgebühr eigentlich eine 1,3 Verfahrensgebühr ist, die sich lediglich entsprechend reduziert, wenn der Anwalt/die Anwältin bestimmte Tätigkeiten nicht erbringt. Insoweit handelt es sich bei der 0,8 Verfahrensgebühr um eine der in § 15 Abs. 4 RVG angesprochenen Ausnahmen. Auch ist die 0,8 Verfahrensgebühr im Teil 3 geregelt bei den gerichtlichen Gebühren. Hinzu kommt, dass ich mir nicht vorstellen kann, dass der Gesetzgeber eine Anrechnung auf die 0,8 Verfahrensgebühr nicht im Sinn gehabt haben will. Da diese Rechtsfrage bisher vom BGH nicht entschieden worden ist, obliegt es natürlich der eigenen Entscheidung, ob man der herrschenden Meinung (Anrechnung
erforderlich) oder der Mindermeinung (keine Anrechnung) folgen möchte.“
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#19

27.10.2008, 21:57

Lumpi :zustimm

@Tigra: jo, es ist eindeutig eine gerichtliche Gebühr, da sie in Teil 3 drin steht
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#20

17.11.2008, 09:43

Und mal wieder eine neue Entscheidung:

http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-b ... lank=1.pdf
Milchreis schmeckt ganz vorzüglich, wenn man ihn kurz vor dem Verzehr durch ein saftiges Steak ersetzt.
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