folgenden Fall habe ich grade hier :
Mdt. hatte Verkehrsunfall, unverschuldet.
Er sah und hörte nix seitens der Polizei, bis die ihn ca. 1 Monat nach Unfall anrief und zur Sache vernehmen wollte - ohne Angaben, ob als Beschuldigter oder Zeuge.
Mdt. verweigerte unter Hinweis darauf, daß er RA beauftragen wird, Angaben zur Sache. Polizist sagte nix weiter. Wir bestellen uns und erhalten endlich über zwei Monate später mal Akteneinsicht.
Daraus ergibt sich, daß nur gegen den Unfallgegner ein Ermittlungsverfahren eingeleitet, aber auch recht schnell wieder eingestellt wurde.
Also denke ich erst mal, rechne ich ne Einzeltätigkeit in Strafsachen ab.
Dazu sagt mir <a href="http://www.amazon.de/exec/obidos/ASIN/3406574025/ref=nosim/foreno-21" target="_blank">Gerold/Schmidt</a>, RVG, 16. Aufl., VV 4300 – 4304, Rn. 65:
Finde ich komisch :5. Rat oder Auskunft
Für die Erteilung eines Rates oder einer Auskunft in einer strafrechtlichen Angelegenheit erhält der RA gem. VV 4201 eine Gebühr von 10,- bis 200,-, Mittelgebühr 135,- €. Ist der RA lediglich beauftragt, die Aussichten eines Rechtsmittels in Strafsachen zu prüfen, so erhält er gem. VV 2202 eine Gebühr von 10,- bis 260,- €; Mittelgebühr 135,- €.
1.
10 + 200 = 210 / 2 = 105 € -> nicht 135 € als Mittelgebühr.
2.
VV 4201 gibt einen Gebührenrahmen von 50 - 700 €
Außerdem ist 4201 m.E. nicht mal ansatzweise passend. Passend wäre doch vielmehr VV 4302 Ziff. 2 ? Rahmen: 20 - 250 €. Da käme man dann auch auf die Mittelgebühr von 135 €.
Wie seht Ihr das ? Fehler im <a href="http://www.amazon.de/exec/obidos/ASIN/3406574025/ref=nosim/foreno-21" target="_blank">Gerold/Schmidt</a> oder Denkfehler auf meiner Seite ?