Kostenerstattung Verwarngeldverfahren

...für das vom 01.07.2004 bis 31.07.2013 geltende Gebührenrecht
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Birgit85
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#1

13.10.2008, 08:47

Guten Morgen ihr Lieben... hab da mal wieder ein Problem.

Folgender Sachverhalt:
Unsere Mandantin, Stadt A, hat gegen B ein Verwarngeldverfahren eingeleitet. Zum Bußgeldbescheid kam es nicht, da unsere Mandantin das Verfahren wieder eingestellt hat. Für B hat sich NACH Einstellung des Verfahrens ein RA bestellt (lediglich bestellt und AE beantragt). Nun macht dieser seine entstandenen Kosten geltend?

Vom Gefühl her würde ich sagen, dass RA seine Kosten nicht geltend machen kann. Ich meine, das Verfahren war ja schon eingestellt.

Habe bisher nichts hierzu gefunden, weder hier noch bei Juris etc.

Hatte von euch jmd. vllt. schon einmal einen ähnlichen Fall bzw. kann mir sagen, wo ich evtl. etwas hierzu nachlesen kann.

Wäre euch sehr dankbar. Liebe Grüße und einen guten Start in die Arbeitswoche ...Birgit85
Birgit85
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#2

13.10.2008, 08:52

Ha, jetzt hab ich doch sofort was hierzu gefunden... falls es jmd. interessiert:

"Spricht die Verwaltungsbehörde lediglich eine Verwarnung aus oder nimmt sie eine ausgesprochene Verwarnung zurück, so wird weder über die Kosten noch über die notwendigen Auslagen des Betroffenen entschieden. Der Betroffene trägt seine notwendigen Auslagen vielmehr selbst." (vgl. AG Hannover NdsRpfl 1988,64; Schmidt Balsdus, Gebühren und Kostenerstattung in Straf- und Bußgeldsachen, 4. Aufl. 1993, Rn 430).
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LuzZi
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#3

13.10.2008, 08:53

Der Mandant muss hier die Kosten tragen, wenn er den RA. nach Beendigung des Verfahrens beauftragt. Die Stadt wird dir husten, könnte ja dann jeder kommen und sagen "Mdt. hat uns nach Beendigung beauftragt, dieses und jenes zu prüfen, zahl mal Stadt".

Urteile o. ä. gibts da mit Sicherheit, habe leider aber nichts parat sorry.
Egal wie tief man die Messlatte der Dummheit setzt, es gibt jeden Tag jemanden, der bequem darunter durchlaufen kann.
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