Zusätzliche GEbühr, Nr. 4141 RVG

...für das vom 01.07.2004 bis 31.07.2013 geltende Gebührenrecht
niesel
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#1

10.10.2008, 12:45

Hallo Leute, 8)
ich brauche mal dringend eure Hilfe.
Und zwar haben wir eine Rechnung an die RSV gestellt in einem STrafverfahren, welches nach §170(2) StPO eingestellt wurde. Es soll ein Owi verfahren folgen.

so ich hatte die zusätzliche GEbühr 4141 berechnet und die Versicherung meint jetzt, die sei nicht angefallen, :(

haben die Recht?

Bitte um schnelle Antwort.
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marion
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#2

10.10.2008, 12:57

ich rechne in diesem Fall auch immer die Nr. 4141 mit ab, weil Straf- und OWiverfahren zwei verschiedene Angelegenheiten sind und die Gebühr meiner Meinung nach entstanden ist. Die Versicherungen kürzen mir diese Gebühr allerdings auch immer raus... Aber ich bin der Meinung das stimmt so nicht. :?

Ich hab die Gebühr einmal gezahlt bekommen, hatte der Versicherung damals angedroht, dass ich, wenn sie nicht zahlen, ihrer VN die Gebühr in Rechnung stelle - plötzlich gings... :D
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nephele
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#3

10.10.2008, 13:02

die 4141 gibt es nur, wenn das verfahren komplett eingestellt wurde.
wurde das verfahren gegen eine auflage eingestellt (zahlung an eine gemeinnützige einrichtung etc.) fällt sie erst an, wenn die auflage erfüllt wurde...
aha...hab eben den beitrag in der RAFAZ gefunden, wo ich das herhabe...
wenn nach §170 2 stpo eingestellt wird, gibt es eine 4141.
so, also der bericht steht in der rafa-Z ausgabe april 2008
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Verrückt? Ich? nee...das hätten mir die Stimmen doch gesagt...

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skugga
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#4

10.10.2008, 13:04

Wie hat die Versicherung denn begründet, dass sie die 4141 nicht zahlen will? Keine Mitwirkung an der Einstellung?
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niesel
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#5

10.10.2008, 13:04

ok danke euch
ich such mir das mal im i-net, dann kann ich was handfestes mitschicken
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marion
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#6

10.10.2008, 14:07

@ skugga

Die Versicherungen begründen das immer damit, dass die Gebühr 4141 nicht anfällt, wenn das Verfahren zur Verfolgung der OWi an die Behörde abgeben wird.

@ nephele

Ich kann´s nicht mit Sicherheit sagen (hab die Akte gerade nicht da), aber ich bin der Meinung uns wurde trotz Einstellung gemäß § 170 (2) StPO die Gebühr 4141 von der Versicherung nicht bezahlt.
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nephele
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#7

10.10.2008, 16:32

@ marion
ja, das stand in dem artikel auch drin dass die versicherung meinen das nicht zahlen zu müssen... ich glaube da waren auch n paar entscheidungen aufgeführt...
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Verrückt? Ich? nee...das hätten mir die Stimmen doch gesagt...

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#8

11.10.2008, 09:04

alos müsste ich sozusagen warten bis der bußgeldbescheid eingeht, erst dann kann ich das strafverfahren abrechnen
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Adora Belle
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#9

13.10.2008, 15:13

Die 4141 fällt trotzdem an, egal ob mit der Einstellung die Sache insgesamt beendet ist oder das Vefahren zur Verfolgung als OWi an die Bußgeldbehörde abgegeben wird.

Deshalb mußt Du auch auf nix warten, das Strafverfahren ist ja in jedem Fall beendet. Wenn Ihr an der Einstellung irgendwie mitgewirkt habt, muß die RSV die 4141 bezahlen, egal wie es danach weitergeht.
Tigra
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#10

13.10.2008, 15:22

:zustimm
beendigung des strafverfahrens musst du nicht abwarten - dies ist ja mit der abgabe an die bußgeldstelle sozusagen beendet bzw. wie adora sagt mit dem einstellungsbeschluss!!
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