Anrechnung außergerichtlicher Tätigkeit (..und kein Ende...)

...für das vom 01.07.2004 bis 31.07.2013 geltende Gebührenrecht
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#11

30.09.2008, 19:42

Es gibt eine BGH-Entscheidung, die eindeutig besagt, dass die Geschäftsgebühr für die Kündigung auf die Verfahrensgebühr im nachfolgenden Rechtsstreit wegen Räumungsklage anzurechnen ist. Habe keinen Zugang zur Rechtsprechung in meiner Freizeit, aber 13 kann Euch die Entscheidung wahrscheinlich mitteilen. Oder der Rechtspfleger zitiert sie dann im KFB.

Es ist nicht so, dass die Gerichte nicht nachdenken.

Wenn ich allerdings einen RA auf die Anrechnung hinweise, zitiere ich wohlweislich gleich bei meinem Hinweis die entsprechende BGH-Entscheidung, das erspart einem öfters unerquickliche Korrespondenz.
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#12

30.09.2008, 19:49

Ich habe solche Hinweise aber auch schon bekommen in Fällen, in denen wir außergerichtlich lediglich wegen rückständiger Mieten tätig waren, gerichtlich dann aber im Räumungsrechtsstreit; m. E. ist da eben nicht anzurechnen.

Gleiches ist mir schon widerfahren, als es außergerichtlich um das Fortbestehen eines Pachtverhältnisses ging, dieses ging dann in einen Rechtsstreit über - klar, Anrechnung. Lt. Gericht sollte ich aber die außergerichtliche Tätigkeit mit just jenem Hinweis auf den BGH auf ein zwischendurch anhängiges einstweiliges Verfügungsverfahren hinsichtlich der Drohung des Verpächters, er wolle die Schlösser am Objekt austauschen, anrechen - so gehts ja nun auch nicht!
Milchreis schmeckt ganz vorzüglich, wenn man ihn kurz vor dem Verzehr durch ein saftiges Steak ersetzt.
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#13

01.10.2008, 11:19

das wäre gut, wenn wir die Entscheidung bekämen!!
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