Entscheidung LAG Hamm vom 31.08.07

...für das vom 01.07.2004 bis 31.07.2013 geltende Gebührenrecht
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Strubbel
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#1

16.09.2008, 19:59

Hallo!

In einer PKH-Sache hatte ich einen Mehrvergleich ganz normal und vor allem richtig abgerechnet. Nun hat mir das Gericht geschrieben, dass lediglich eine 1,0 Einigungsgebühr aus dem Gesamtwert erstattet wird und dabei auf den Beschluss des LAG Hamm vom 31.08.2007, Az.: 6 Ta 402/07, verwiesen.

Die Entscheidung hat diesen Wortlaut:
1. Die 1,5-Einigungsgebühr nach Nr. 1000 VV RVG kann der beigeordnete Rechtsanwalt aus der Staatskasse nur beanspruchen, wenn der Gebührentatbestand nach seiner Beiordnung erfüllt wurde. Deshalb scheidet eine Vergütung für einen Vergleich aus, der vor der Beiordnung als Rechtsanwalt abgeschlossen wurde. Ebenso wie gebührenauslösende Tätigkeiten vor Bewilligung und Beiordnung für die Rechtsverfolgung nicht vergütungsfähig sind, darf auch keine Prozesskostenhilfe nach Vergleichsabschluss für einen Vergleich bewilligt werden, der nichtrechtshängige Gegenstände einbezieht .


2. Wird jedoch unter Verkennung dieser Rechtslage Prozesskostenhilfe nachträglich für einen bereits abgeschlossenen Prozessvergleich bewilligt, handelt es sich zwar um eine fehlerhafte Entscheidung; diese bindet jedoch für das Vergütungsfestsetzungsverfahren nach § 55 RVG.


3. Für die Mehreinigung vor dem Arbeitsgericht kommt die Bewilligung von Prozesskostenhilfe einerseits für die ursächliche Mitwirkung bei Vertragsverhandlungen oder für den Abschluss des Vertrags und andererseits allein für die Protokollierung der Einigung (die nach Nr. 1003 VV RVG in Abweichung von Nr. 1000 VV RVG ggf. ein Vergleich sein muss) in Betracht. Nur für den letztgenannten Fall sieht Nr. 1000 VV RVG iVm. Nr. 1003 VV RVG die 1,5-Einigungsgebühr vor.


4. Findet jedoch vor dem Arbeitsgericht eine Erörterung der Sach- und Rechtslage (auch im Hinblick auf die nicht anhängigen Streitgegenstände) und infolgedessen eine Einigung einschließlich Mehreinigung statt und wurde für die ursächliche Mitwirkung bei der Vertragsverhandlung oder für den Abschluss des Vertrags vor dem Arbeitsgericht Prozesskostenhilfe beantragt und bewilligt, kann allenfalls eine 1,0-Einigungsgebühr anfallen.


5. Maßgeblich ist auf den Inhalt des Bewilligungsbeschlusses abzustellen. Enthält dieser keine ausdrückliche Aussage, ob die Bewilligung nur für die Protokollierung oder für die Mitwirkung bei der Vertragsverhandlung oder für den Abschluss des Vertrags erfolgt, ist ergänzend auf den Antrag und zuletzt auf den im Gerichtsprotokoll dokumentierten Einigungsverlauf abzustellen.
Ich konnte leider nichts finden, was diese Entscheidung entkräftet, habe jetzt aber einfach erstmal die Gebühren beim Mehrvergleich erläutert und geschrieben, dass die Entscheidung jawohl total fehl geht.

Vermutlich hab ich keine Chance. Ich wollte euch nur mal informieren, was für fiese Tricks sich manche Rechtspfleger inzwischen einfallen lassen, um Kosten zu sparen (@ 13 :duckrenn )
[quote][b]It´s better to burn out than to fade away... (Kurt Cobain)[/b][/quote]
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jojo
...ist hier unabkömmlich !
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#2

23.09.2008, 16:09

13 hat jetzt Verstärkung: Was ist an der Entscheidung falsch ? PKH kann nur für die beabsichtigte Rechtsverfolgung gewährt werden, nicht jedoch im nachhinein.
Denn für immer Punk, will ich sein mein Leben lang,
Lieber Aussenseiter sein, als ein dummes Spiesserschwein... (WiZO Nanana)

Der Totenschädel lacht, die schwarzen Fahnen wehen... Viva St. Pauli ! 177
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_steffi_

#3

23.09.2008, 16:26

Ui Strubbelchen jetzt hat 13 jemanden zur Verstärkung geschickt, der so heißt wie mein Hund :D

Hallo Jojo, Herzlich Willkommen hier. :wink2

Also BTT:

Ich denke nicht, dass er Strubbel um die Gewährung der PKH an sich geht, sondern ehr darum, dass sie die Vergleichsgebühr aus dem Gegenstandswert für eine nichtrechtshängige Angelegenheit mit in den Vergütungsantrag genommen hat, anstatt nur die Vergleichsgebühr für die Angelegenheit über die PKH gewährt wurde.
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Strubbel
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#4

23.09.2008, 20:12

@ steffi: :zustimm

Mir ging es um die Einigungsgebühr, die hier für anhängige und nicht anhängige Ansprüche mit 1,0 angesetzt wurde.

Gestern kam schon der Vergütungsbeschluss, gegen den ich heute gleich Erinnerung eingelegt hab. Im Termin wurde nämlich nach Abschluss des Vergleichs beantragt, dass die PKH auch auf den Mehrwert erstreckt werden soll. Damit war zum Zeitpunkt des Vergleichsabschluss keine PKH über den Mehrwert anhängig und es gibt eine 1,5 Einigungsgebühr.

Da sich das aus dem Protokoll nicht eindeutig ergibt, habe ich den Richter als Zeugen benannt. Jetzt bin ich mal gespannt, wie es weitergeht...
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