Geltendmachung außergerichtlicher Kosten des Beklagten
- Kasimir1603
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Ich ärgere mich seit kurzem auch jedesmal grün und blau, weil ich es einfach ungerecht finde, es aber anscheinend schlichtweg seitens des BGH und des RVG überhaupt "versemmelt" wurde :twisted:
Ciao Kasi
Wenn Liebe einen Weg zum Himmel fände und Erinnerungen zu Stufen würden,
dann würden wir hinaufsteigen und dich zurück holen, denn die Lücke die du hinterlässt, lässt sich nicht schließen.
(in Erinnerung an unseren "Lord Stinkefuß" Sammy)
Mit Semmelbrösel in den Socken bleibt selbst der größte Schweißfuß trocken
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kurze frage hierzu,
mahnverfahren,
wir vertreten antragsgegner und haben widerspruch eingelegt.
sache ging vor gericht
wir waren außergerichtlich nicht tätig.
muss ich jetz trotzdem die gebühr anrechnen, obwohl ich noch nicht einmal tätig war?? das kann doch nicht sein?
mahnverfahren,
wir vertreten antragsgegner und haben widerspruch eingelegt.
sache ging vor gericht
wir waren außergerichtlich nicht tätig.
muss ich jetz trotzdem die gebühr anrechnen, obwohl ich noch nicht einmal tätig war?? das kann doch nicht sein?
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nein weil Gebühr ja nicht entstanden ist - also keine Anrechnung.
Life is like a coin - you can spend it any way you want but you can spend it only once...
In diesem Sinne: Viele liebe Grüße
:pcwink
Bitte mal klickern und mitmachen www.ig-reno.de - Danke
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Ich hab hier nochmal ne Frage dazu. Wie angekündigt hab ich als Beklagte den Antrag gestellt, dass die vorgerichtlichen Kosten in Höhe von ... dem Kläger auferlegt werden sollen. Jetzt will das Gericht wissen, ob das als Widerklage zu werten ist. Warum sollte das nicht gehen? Als Hilfswiderklage müsste es doch jedenfalls drin sein oder?
Gem. § 91 I ZPO hat die unterliegende Partei der obsiegenden Partei die Kosten des Rechtsstreits zu erstatten. Kosten des Rechtsstreits sind nach Definition Prozesskosten. Diese wiederum setzen sich zusammen aus Gerichts- und vorgerichtlichen Anwaltskosten. Aber im Wege des Schadenersatzes nach § 280, 286 BGB kann ich sie ja nicht geltend machen, weil der Verzug des Gegners fehlt.
Hat mir jemand ne Idee?
Gem. § 91 I ZPO hat die unterliegende Partei der obsiegenden Partei die Kosten des Rechtsstreits zu erstatten. Kosten des Rechtsstreits sind nach Definition Prozesskosten. Diese wiederum setzen sich zusammen aus Gerichts- und vorgerichtlichen Anwaltskosten. Aber im Wege des Schadenersatzes nach § 280, 286 BGB kann ich sie ja nicht geltend machen, weil der Verzug des Gegners fehlt.
Hat mir jemand ne Idee?
- Kasimir1603
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@Royalbeast
wir haben hier grad den Fall, dem Mandanten erklären zu müssen, warum er als Beklagter auf einem Teil der Kosten hocken bleibt, obwohl er gewonnen hat.
Darf ich fragen, was bei Euch in der Zwischenzeit rausgekommen ist?
wir haben hier grad den Fall, dem Mandanten erklären zu müssen, warum er als Beklagter auf einem Teil der Kosten hocken bleibt, obwohl er gewonnen hat.
Darf ich fragen, was bei Euch in der Zwischenzeit rausgekommen ist?
Ciao Kasi
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natürlich kann man das als Widerklage geltend machen, aber dem Beklagten fehlt meistens die Anspruchsgrundlage.. haben wir hier schon zigmal durchgekaut
@Kasimir: habt ihr denn Widerklage gemacht?
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- NORTHERN DINO
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Wie war das noch?
Die Geltendmachung des nicht angerechneten Teils der Geschäftsgebühr setzt einen materiell-rechtlichen Kostenerstattungsanspruch voraus. Hat der Rechtsanwalt außergerichtlich den [bcolor=#FFFF00]Beklagten[/bcolor] gegen die vom Kläger erhobenen Schadensersatzansprüche verteidigt, wird dem Beklagten häufig die erforderliche Anspruchsgrundlage fehlen, um den nicht angerechneten Teil der Geschäftsgebühr Nr. 2400 (jetzt: 2300) VV RVG im Prozess durch Widerklage gegen den Kläger geltend zu machen (vgl. BGH, NJW 1986, 2244; Schultze-Rhonhof, RVGreport 2005, 374). Hierüber sollte der Beklagte ggf. aufgeklärt werden (vgl. Hembach/Wahlen, Anw.-Komm. RVG, 2. Aufl., Rn. 27 zu VV 2400 (jetzt: 2300); Schiebel, NJW-Spezial 2004, 103). Hat der Beklagte aber im Prozess obsiegt, kann sich hieraus die Möglichkeit ergeben, die Geschäftsgebühr in einem [bcolor=#FFFF00]neuen Prozess[/bcolor] gegen den Kläger des vorherigen Verfahrens geltend zu machen.
Eine streitwertneutrale Geltendmachung als Nebenforderung ist auf Beklagtenseite anders als auf Klägerseite [bcolor=#FFBFFF]nicht[/bcolor] möglich.
Die Geltendmachung des nicht angerechneten Teils der Geschäftsgebühr setzt einen materiell-rechtlichen Kostenerstattungsanspruch voraus. Hat der Rechtsanwalt außergerichtlich den [bcolor=#FFFF00]Beklagten[/bcolor] gegen die vom Kläger erhobenen Schadensersatzansprüche verteidigt, wird dem Beklagten häufig die erforderliche Anspruchsgrundlage fehlen, um den nicht angerechneten Teil der Geschäftsgebühr Nr. 2400 (jetzt: 2300) VV RVG im Prozess durch Widerklage gegen den Kläger geltend zu machen (vgl. BGH, NJW 1986, 2244; Schultze-Rhonhof, RVGreport 2005, 374). Hierüber sollte der Beklagte ggf. aufgeklärt werden (vgl. Hembach/Wahlen, Anw.-Komm. RVG, 2. Aufl., Rn. 27 zu VV 2400 (jetzt: 2300); Schiebel, NJW-Spezial 2004, 103). Hat der Beklagte aber im Prozess obsiegt, kann sich hieraus die Möglichkeit ergeben, die Geschäftsgebühr in einem [bcolor=#FFFF00]neuen Prozess[/bcolor] gegen den Kläger des vorherigen Verfahrens geltend zu machen.
Eine streitwertneutrale Geltendmachung als Nebenforderung ist auf Beklagtenseite anders als auf Klägerseite [bcolor=#FFBFFF]nicht[/bcolor] möglich.
~ Grüßle ~
Veni, vidi, violini (Ich kam, ich sah, ich vergeigte)...
>>> Bitte keine Sachfragen per pN.
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- NORTHERN DINO
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LS
Die Inanspruchnahme wegen einer Geldforderung begründet nicht ohne weiteres einen materiellrechtlichen Kostenerstattungsanspruch des in Anspruch Genommenen hinsichtlich der für die außergerichtliche Abwehr des Anspruchs aufgewendeten Anwaltskosten [Rn. 7].
BGH, Urt. v. 12.12.2006 – VI ZR 224/05
WuM 2007, 62 = BGHReport 2007, 293 = FamRZ 2007, 550 = VersR 2007, 507 = WM 2007, 755 = NJW 2007, 1458 = AGS 2007, 267 = MDR 2007, 654 = JurBüro 2007, 249 = ZfS 2007, 320 = r+s 2007, 474 = IBR 2007, 168 = ZGS 2007, 85 = BB 2007, 630 = RVG professionell 2007, 76 = WE 2007, 137 = JurBüro 2007, 331 = RVGreport 2007, 470 = juris (KORE 312732007)
LS
1. Ein Anspruch auf Ersatz der nach Nr. 2400 VV RVG entstandenen Geschäftsgebühr nebst Auslagenpauschale und MwSt., soweit sie nach Vorbem. 3 IV (zu Teil 3 des VV RVG) nicht auf die Verfahrensgebühr angerechnet wird, kommt nur in Form eines materiellrechtlichen Kostenerstattungsanspruchs in Betracht [Rn. 13–14].
2. Anspruchsgrundlage hierfür können Schadensersatzansprüche aus Vertrag oder Delikt sein; Ansprüche aus Geschäftsführung ohne Auftrag scheiden aus [Rn. 20-21]. Die für das Wettbewerbsrecht geltende Rechtsprechung betreffend die Erstattung anwaltlicher Kosten für die Abmahnung kann nicht ohne weiteres auf Fälle außerhalb des Wettbewerbsrechts übertragen werden [Rn. 22].
OLG Köln, Urt. v. 02.03.2006 – 14 UF 182/05
FamRZ 2006, 1050 = OLGR Köln 2006, 483 = MDR 2007, 118 = FamRB 2006, 333 = juris (JURE 060029240)
Die Inanspruchnahme wegen einer Geldforderung begründet nicht ohne weiteres einen materiellrechtlichen Kostenerstattungsanspruch des in Anspruch Genommenen hinsichtlich der für die außergerichtliche Abwehr des Anspruchs aufgewendeten Anwaltskosten [Rn. 7].
BGH, Urt. v. 12.12.2006 – VI ZR 224/05
WuM 2007, 62 = BGHReport 2007, 293 = FamRZ 2007, 550 = VersR 2007, 507 = WM 2007, 755 = NJW 2007, 1458 = AGS 2007, 267 = MDR 2007, 654 = JurBüro 2007, 249 = ZfS 2007, 320 = r+s 2007, 474 = IBR 2007, 168 = ZGS 2007, 85 = BB 2007, 630 = RVG professionell 2007, 76 = WE 2007, 137 = JurBüro 2007, 331 = RVGreport 2007, 470 = juris (KORE 312732007)
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1. Ein Anspruch auf Ersatz der nach Nr. 2400 VV RVG entstandenen Geschäftsgebühr nebst Auslagenpauschale und MwSt., soweit sie nach Vorbem. 3 IV (zu Teil 3 des VV RVG) nicht auf die Verfahrensgebühr angerechnet wird, kommt nur in Form eines materiellrechtlichen Kostenerstattungsanspruchs in Betracht [Rn. 13–14].
2. Anspruchsgrundlage hierfür können Schadensersatzansprüche aus Vertrag oder Delikt sein; Ansprüche aus Geschäftsführung ohne Auftrag scheiden aus [Rn. 20-21]. Die für das Wettbewerbsrecht geltende Rechtsprechung betreffend die Erstattung anwaltlicher Kosten für die Abmahnung kann nicht ohne weiteres auf Fälle außerhalb des Wettbewerbsrechts übertragen werden [Rn. 22].
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FamRZ 2006, 1050 = OLGR Köln 2006, 483 = MDR 2007, 118 = FamRB 2006, 333 = juris (JURE 060029240)
~ Grüßle ~
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