Einigungsgebühr im arbeitsgerichtlichen Verfahren

...für das vom 01.07.2004 bis 31.07.2013 geltende Gebührenrecht
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Strubbel
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#11

31.07.2008, 15:30

Kein Problem ;)

Wenn man es sich so merkt, ist es wirklich relativ einfach, finde ich...
[quote][b]It´s better to burn out than to fade away... (Kurt Cobain)[/b][/quote]
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Virtupony
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#12

18.09.2008, 11:43

Ich hab da auch ne Frage zu einem ähnlichen Fall.
Arbeitsrecht
außergerichtlich haben wir dem Arbeitnehmer gekündigt und zwar das Arbeitverhältnis und die Wohnung (AN arbeitete bei unserem Mdt auf dessen Bauernhof und hatte dort ne Wohnung).

Gerichtlich kams zu nem Vergleich auch über nicht anhängige Dinge.

Streitwert lt. Beschluss des Gerichts:
der für die Gerichtsgebühren maßgebende Wert: 2.953,95 €
Mehrwert für den Vergleich: 3.836,00 €

Nun will mein Chef, dass ich wie folgt gegenüber dem Mandanten abrechne (in einer Rechnung!):

1,3 Geschäftsgebühr aus dem Gesamtstreitwert 6789,95 €
(Kündigung Arbeitsverhältnis und Wohnung)

Auslagenpauschale

1,3 Verfahrensgebühr aus Streitwert 2.953,95 €
0,8 Diff-VG aus Mehrwert des Vgl. 3.836,00 €
max. 1,3 aus Gesamtstreitwert

1,2 Terminsgebühr aus Gesamtstreitwert

1,0 Vergleichsgebhür aus Streitwert 2.953,95 €
1,5 Vergleichgsgebühr aus Mehrwert 3.836,00 €
max 1,5 aus Gesamtstreitwert

Auslagenpauschale (nochmal???)

Mehrwertsteuer

Summe


Kann ich das echt so abrechnen??? In einer Rechnung? Muss nicht die Geschäfts- und die Verfahrensgebühr angerechnet werden?? Und zweimal Auslagenpauschale?

Bin ziemlich verwirrt, wie ihr merkt.

Danke schonmal für eure Hilfe :thx :D
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Curry
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#13

18.09.2008, 12:20

Auslagenpauschale (nochmal???)
Ja, außergerichtlich und gerichtlich jeweils eine.

Du kannst es in einer Abrechnung machen. Allerdings muss die GG auf die VG angerechnet werden.
Curry

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Virtupony
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#14

18.09.2008, 12:45

Oki, dankeschön!!!
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