Arbeitsgericht: Termin bestimmt, Beklagte erkennt an

...für das vom 01.07.2004 bis 31.07.2013 geltende Gebührenrecht
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Tigerle
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#1

18.09.2008, 09:30

Wir haben beim Arbeitsgericht Klage eingereicht.

Gegner erhält Frist.

Termin wurde bereits bestimmt.

Bevor der Termin stattfindet, erkennt Beklagter an und beantragt im schriftlichen Verfahren zu entscheiden.

Gericht erläßt ohne Verhandlung Beschluss, dass der Termin aufgehoben wurde und erläßt ohne mündliche Verhandlung Anerkenntnisurteil.

Ich dachte nun, dass die Terminsgebühr angefallen ist, die Versicherung weigert sich aber die Terminsgebühr zu zahlen.

Wer hat nun Recht ?
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marion
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#2

18.09.2008, 09:59

Hallöchen,

ich dachte eigentlich auch, dass es für ein Anerkenntnis eine Terminsgebühr gibt.
Guck mal in die Nr. 3104, Abs. 1 Nr. 1

... gemäß § 307 (=Anerkenntnis)
Büro ist wie Achterbahn fahren, ein ständiges auf und ab.
Wenn man das täglich acht Stunden machen muss, kotzt man irgendwann.
rosa

#3

18.09.2008, 10:04

Anerkenntnisurteil --> TG ganz klare sache
3104 :zustimm
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Curry
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#4

18.09.2008, 10:08

Genau, TG fällt an.
Curry

Optimisten haben gar keine Ahnung von den freudigen Überraschungen, die Pessimisten erleben.
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#5

18.09.2008, 10:33

hab nochmals nachgelesen, aber da (§ 307) steht ja Anerkenntnis im Termin zur mündlichen Verhandlung. Der Termin wurde ja schon vorher wieder abgesetzt, weil die Gegenseite vor dem Termin angerkannt hat.


Kann ich das dann trotzdem fordern ?

Kann denen natürlich erstmal um die Ohren hauen, dass ein Anerkenntnis vorliegt, gem. § 3104 Abs. 1 angefallen ist.
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#6

18.09.2008, 16:41

würde mich freuen, wenn der ein oder andere noch seinen "Senf" dazugibt.
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#7

25.09.2008, 10:35

wäre für eine kurze Rückmeldung von Euch dankbar.
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cappie
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#8

25.09.2008, 10:43

In 307 steht nicht "im Termin zur mündlichen Verhandlung". Da steht ausdrücklich: Einer mündlichen Verhandlung bedarf es insoweit nicht.
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cappie
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#9

25.09.2008, 10:47

<a href="http://www.amazon.de/exec/obidos/ASIN/3406574025/ref=nosim/foreno-21" target="_blank">Gerold/Schmidt</a> 3104 VV Rndnr 47

Ein Anerkenntnisurteil kann nach der Neufassung von § 307 ZPO S. 2 immer ohne mündliche Verhandlung ergehen. Wenn das Anerkenntnisurteil gem. § 307 ZPO dennoch weiterhin in VV 3104 Anm. Abs. 1 Nr. 1 aufgeführt ist, so bedeutet das, dass eine Terminsgebühr bei einem Anerkenntnisurteil anfallen soll, obgleich eine mündliche Verhandlung hierfür nicht mehr vorgeschrieben ist. Dabei ist unerheblich, ob sich die Parteien mit einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren einverstanden erklärt haben oder ob der Kläger einen Antrag gestellt hat, ein Anerkenntnisurteil zu erlassen. .....
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#10

25.09.2008, 15:39

super DAAAAAAAAAAAAAAAAAANKE.

Dann werde ich das jetzt mal der Versicherung entsprechend schreiben.
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