Erstattung Kopiekosten

...für das vom 01.07.2004 bis 31.07.2013 geltende Gebührenrecht
gkutes

#11

02.09.2008, 15:03

das hatte ich bereits in #5 geschrieben
ich persönlich schicke zB schon seit jahren normale schreiben an gegnerische Anwälte nur einfach. aber zwei abschriften von Schriftsätzen mache ich trotzdem noch.
Kathrin78
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#12

02.09.2008, 15:17

Und zur Info: Es gibt schon ne 14. Auflage von Enders, RVG für Anfänger... :huepf
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rinchen
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#13

02.09.2008, 15:36

Die liegt seit heute mittag hier noch unausgepackt - hab jetzt erst reinsehen können und da steht zu Nr. 7000 1 b):

"In einem Zivilprozess kann der RA also für die
- beglaubigte Abschrift nebst Anlagen
- und die einfache Abschrift
eines jeden SS die Dok.pausch. geltend machen. Dies allerdings nur, wenn mehr als 100 Ablichtungen ....."
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gkutes

#14

02.09.2008, 15:43

<a href="http://www.amazon.de/exec/obidos/ASIN/3406574025/ref=nosim/foreno-21" target="_blank">Gerold/Schmidt</a> 18. Auflage zu 700VV Rn 50 sagt leider auch eindeutig
Durch Rechtsvorschrift ist in § 133 Abs. 1 ZPO nur die Beifügung der für die Zustellung erforderlicher Zahl von Abschriften der SS und deren Anlagen vorgeschrieben. Da bei einem anwaltlich vertretenen Gegner die Zustellung an den Verfahrensbev. zu erfolgen hat, reicht nach dem Gesetz je Partei eine Abschrift aus. Gerichtliche Anordnungen, zusätzliche Exemplare für die Partei (den Beteiligten) zu übersenden, kommen kaum vor. Daher ist die zweite Ablichtung nicht zu vergüten.

ein kommentar wiegt ein bisschen mehr als Herr Enders
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rinchen
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#15

02.09.2008, 15:45

Hartmann verneint es ja ebenso.
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gkutes

#16

02.09.2008, 15:50

hier sollten wir nun alle zu den cheffchen rennen, und durchsetzen, dass nunmehr nur noch alles einfach zum gericht geht.
die kopien, die von den SSen des Gegners dann für den Mandanten gemacht werden, müssen dann halt dem Mandanten in Rechnung gestellt werden. Bei uns ist das zum Glück kein Problem, weil wir sowieso fast alles per Fax an die Mandanten schicken.
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rinchen
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#17

02.09.2008, 15:56

Das LAG Bremen weist zu Beginn von Berufungssachen immer schriftlich darauf hin, dass insgesamt fünf Exemplare von allen Schriftstücken eingereicht werden müssen. In so einem Fall müßte man die einfache Ablichtung ja dann aber eigentlich erstattet bekommen, oder? Kam bei uns noch nicht vor - wir beginnen ja gerade erst mit dieser Dokumentenpauschalensache - aber für die Zukunft würde ich das gerne wissen.
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gkutes

#18

02.09.2008, 16:00

naja-das wären ja dann Abschriften "nach Aufforderung duch das Gericht". Diese wären ja dann erstattungsfähig.
In so einem Fall müßte man die einfache Ablichtung ja dann aber eigentlich erstattet bekommen, oder?
die einfache Ablichtung bekommt man ja auch erstattet. hier geht es doch um das zweite exemplar
Manuela1
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#19

04.09.2008, 08:54

Hallo gkutes,
die Rechtspflegerin schreibt: "Auch ist lediglich die erste Abschrift für den Gegner und nicht auch die zweite Abschrift erstattungsfähig. Durch Rechtsvorschrift ist in § 133 Abs. 1 ZPO ... Da bei einem anwaltlich vertretenen Gegner die Zustellung an den Verfahrensbevollmächtigten zu erfolgen hat, reicht also nach dem Gesetz je Partei eine Abschrift aus."

Wir schicken immer eine beglaubigte (für den PV) und eine einfache Abschrift (für den GG) mit. So wie ich das hier verstehe, meint die Rechtspflegerin, dass in § 133 nur von einer Abschrift die Rede ist (für den PV, sofern GG anwaltlich vertreten; wenn nicht, dann halt eine Abschrift für den GG). Für mich würde das im Umkehrschluss bedeuten, dass ich künftig keine einfachen Abschriften mehr mitschicke und der gegnerische PV die Kopie selbst ziehen muss.

Der gegnerische Kollege, der "den Stein ins Rollen" gebracht hat, ist uns aus anderen Parallelsachen bekannt und da gab es solche "Mätzchen" nicht. Vielleicht hat er eine neue Angestellte, die jetzt alles ganz richtig machen will ...?
gkutes

#20

04.09.2008, 09:29

ja, genau, wie in #14 ja auch schon ausführlich abgeschrieben.

ich werde hier jetzt auch bei den cheffes rumfragen, ob wir dann nunmehr nur noch eine beglaubigte Kopie schicken. Ist weniger Arbeit für mich und wir bleiben nicht auf irgendwelchen Kosten sitzen. Bei uns gibt es hier oft große SSe, wo dann eine Abschrift locker mal 200 Kopien sind.

Ebenfalls bedeutet das aber auch, falls es sich durchsetzt, mit nur einer Abschrift, dass du dann für den Mandanten alles kopieren musst, was an SSen in die Kanzlei schneit. Ergo: der Mandant zahlt so oder so Kopien zahlen.
Vielleicht hat er eine neue Angestellte, die jetzt alles ganz richtig machen will ...?
Diese Vermutung hatte ich ja auch schon. Ich weiß auch schon, welche Art von Abschluss diejenige hat.... aber das darf ich hier nicht laut sagen, sonst bekomm ich gleich eine auf den deckel :)
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