Erstattung Kopiekosten

...für das vom 01.07.2004 bis 31.07.2013 geltende Gebührenrecht
Manuela1
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#1

02.09.2008, 08:20

Hallo,

gestern komme ich aus dem Urlaub wieder und finde auf meinem Tisch ein Schreiben einer Rechtspflegerin. Die Gegenseite moniert die geltend gemachten Kosten gem. Nr. 7000 1b). Ist ja nichts neues. Neu ist für mich die Begründung. Die Gegenseite schreibt, dass die beglaubigte Abschrift nebst Anlagen nicht auf Grund einer Rechtsvorschrift zu erstellen ist, da sie in § 133 I ZPO nicht explizit genannt wird. Die Rechtspflegerin schreibt dazu: "Lediglich die erste Abschrift für den Gegner ist erstattungspflichtig, nicht auch die zweite Abschrift. Durch Rechtsvorschrift ist in § 133 Abs. 1 ZPO nur die Beifügung der für die Zustellung erforderlichen Zahl von Abschriften der Schriftsätze und deren Anlagen vorgeschrieben. Da bei einem anwaltlich vertretenen Gegner die Zustellung an den Verfahrensbevollmächtigten zu ergehen hat, reicht also nach dem Gesetz je Partei eine Abschrift aus."
Also, ich bin echt baff. Das hatte ich bisher noch nicht! Habe ich hier was verpasst? Leider haben wir im Büro nur den <a href="http://www.amazon.de/exec/obidos/ASIN/3406574025/ref=nosim/foreno-21" target="_blank">Gerold/Schmidt</a>, welcher nicht sehr hilfreich ist. Vom Enders habe ich nur die 12. Auflage. Dort steht unter Rdn. 159, dass die beglaubigte und die einfache Abschrift gezählt werden. Was dazu in der 13. Auflage steht, weiß ich nicht - ist die überhaupt schon erschienen? Kann mir vielleicht jemand mit einer Kommentarstelle aus einem anderen RVG-Kommentar weiterhelfen?
Vielen Dank
Manuela
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rinchen
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#2

02.09.2008, 08:40

Hallo Manuela,

Hartmann, 38. Auflage sagt:

"Nach § 133 I ZPO mag wegen der gemäß § 172 ZPO notwendigen Zustellung an den ProzBev nur eine Ablichitung notwendig sein, Hamm JB 02, 202, GSEMMR 59, aM Mü JB 83, 386, Enders JB 99, 283 (aber Wortlaut und Sinn des Gesetzes sind eindeutig)."
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Ernie

#3

02.09.2008, 08:42

Die Dokumentenpauschale nach Nr. 7000 Ziffer 1b VV RVG kann erst dann in Ansatz gebracht werden, wenn mehr als 100 Ablichtungen zur Zustellung oder Mitteilung an den Gegner zu fertigen waren.

Vgl. hierzu: LG Berlin, RVG Report 2005, 391;
Manuela1
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#4

02.09.2008, 09:01

Hallo rinchen und Ernie,

Ansatz erst ab über 100 Kopien ist klar.
Das heißt also, dass ich die einfache Abschrift nicht (mehr) gegenüber dem Gegner geltend machen kann? Stellt sich die Frage, ob ich sie dann überhaupt noch mitschicke ...
gkutes

#5

02.09.2008, 09:17

das problem ist, dass sich das bei RAe so eingebürgert hat und als selbstverständlich angesehen wird, dass man eben alles doppelt schickt. Und so bekommt man dann von einem besonders cleveren kollegen die quittung dafür. echt unkollegial dieses verhalten!
ich persönlich schicke zB schon seit jahren normale schreiben an gegnerische Anwälte nur einfach. aber zwei abschriften von Schriftsätzen mache ich trotzdem noch. bisher hat mir auch keiner die kopien weggestrichen, weil es eben so usus ist und es auch jeder macht.
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rinchen
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#6

02.09.2008, 09:22

Hallo Manuela,

tja, irgendwie widersprüchlich das Ganze. Vielleicht findet ja noch jemand eine andere Kommentarstelle. Wenn hier mal aus Versehen eine einfache Ablichtung weniger ans Gericht geschickt wird, wird gleich von dort angerufen und die eingefordert ...

Leider haben wir hier (noch) keine Erfahrung mit dem Geltendmachen von den Auslagen nach 7000. Ich konnte hier noch niemanden davon überzeugen, das zu machen. Läuft jetzt erst mal versuchsweise in neuen Akten, um zu sehen, ob das nicht zu viel Aufwand wäre. :patsch Bin deswegen auch sehr daran interessiert, wie es nu richtig ist. Vielleicht hat ja noch jemand Erfahrungen dazu.
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Mr.Black
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#7

02.09.2008, 10:13

Um wieviel Geld geht es denn dabei?
LAG Düsseldorf, Az: 12 (18 ) Sa 196/98:
Der Tritt ins Gesäß der unterstellten Mitarbeiterin gehört auch dann nicht zur "betrieblichen Tätigkeit" einer Vorgesetzten, wenn er mit der Absicht der Leistungsförderung oder Disziplinierung geschieht.
Manuela1
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#8

02.09.2008, 13:28

Hallo Mr. Black,

es geht um ca. 35 Euro - aber eben auch ums Prinzip!
gkutes

#9

02.09.2008, 14:43

also im Prinzip ist dieser RA ein Kollegenschwein.
oder es steckt ein/e ganz eifrige/r Kollege von uns dahinter.

ich meine fast ganz sicher zu wissen, dass eine Abschrift reicht. Beglaubigt muss die Kopie auch nicht sein. Es wird aber immer und überall so gehandhabt, dass der RA+der Gegner eine Abschrift erhalten.
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rinchen
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#10

02.09.2008, 14:55

Und macht Ihr das oder nicht? Wir machen es außergerichtlich seit Jahren nicht mehr, aber gegenüber Gerichten schon.
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