sinnvolle Abrechnung bei der RS

...für das vom 01.07.2004 bis 31.07.2013 geltende Gebührenrecht
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katastrophe
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#1

01.09.2008, 15:55

RS schreibt: ...im Rahmen der dem Versicherungsvertrag unseres VN zugrunde liegenden allgemeinen Rechtsschtuzbedingungen gewähren wir Kostenschutz für eine Erstaberatung: Für die Erteilung eines mündlichen oder schriftlichen Rates oder einer Auskunft, die nicht mit einer anderen gebührenpflichtigen Tätigkeit zusammenhängt, erstatten wir folgende Gebühren:
- in Angelegenheiten, in denen bei einer anwaltlichen Vertretung die Gebühren nach GW berechnet werden, die angemessene Vergütung bis zur Höhe einer 1.0, höchstens jedoch 250,- €,
- in allen anderen Fällen die angemessene Vergütung, höchstens jedoch 250,- €,
- für ein erstes BEratungsgespräch, höchstens jedcoh 190 €

Ich hatte RS vorab darüber informiert, dass M bei der ungeklärten Todesursache des Ehepartners auf AE bei Staatsanwaltschaft und Krankenhaus angewiesen ist, um zu wissen, liegt hier Fremdverschulden ( das des Krankenhauses ) vor oder nicht.

AE kam von beiden, sind locker zusammen 85,90 € netto, die wir erstmall für M ausgelegt hatten. M ist eigentlich BerH Fall, hat aber RS, daher unsere Anfrage an die RS.
Nachdem die Akte nun durchgearbeitet ist und M nun von einer Beschwerde gegen die Einstellung des Verfahrens absieht, Frage:
Was kann ich hier abrechnen ? Wäre es klug, einfach zu sagen, hier Verbraucher, 190,- € netto und Schluss, obwohl ich die RS vorher ja über AE informiert hatte ?
Oder was sind bei der Versicherung, Stabstrich 2 " in anderen Fällen die angemessene Vergütung, höchstens 250,- "

Ich weiß hier wirklich nicht, was ich abrechnen kann..... Kennt sich jemand mit solchen schwammigen Sachen aus ??
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Daisymaus512
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#2

01.09.2008, 16:06

Ich würde einfach mal ganz frech einen "Pauschalbetrag" von 250,00 € abrechnen plus die verauslagten Kosten der Akteneinsicht. Wenn die RS das nicht bezahlen will, melden die sich schon nochmal.
[color=#4080FF]Gruß Daisymaus512[/color]

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katastrophe
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#3

01.09.2008, 16:14

So pauschal ist doch nicht möglich, muss doch immer Hausnummer haben. Meinst du 2100 ? Was ist ein Menschenleben oder eine Beschwerde bei der StA Wert, würde mir da gleich einfallen ?
Bei 2102 sind das dann 190,- €, wobei meines Erachtens die AE leider schon mit drin ist......
Ich weiß wirklich nciht weiter....
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Daisymaus512
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#4

01.09.2008, 16:20

Hm, also Nr. 2102 sagt mir nicht wirklich was. Kannst Du nicht eine Kaufmännische Rechnung über einen Pauschalbetrag von 250,00 € mit Rechnungsnummer erstellen? Ansonsten würde ich § 34 I 3 RVG nehmen mit Höchstgebühr 250,00 €.
[color=#4080FF]Gruß Daisymaus512[/color]

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Marlene
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#5

01.09.2008, 17:18

Mmh die Frage ist ob die Versicherung nur die mündliche Beratung übernimmt und diese pauschale dann nicht wegen weitergehender tätigkeit bezüglich der Anfrage der Akteneinsicht angerechnet wird ?
katastrophe
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#6

02.09.2008, 10:29

Marlene, genau das ist mein Problem, streng genommen liegt hier eine weitergehende Beratung vor, jedoch will ich es nicht weiter verkomplizieren und denke, dass ich Höchstsatz 250 nicht ganz ausschöpfen werden, wegen 14 I und die AE oben drauf lege....mal sehen was passiert....

ERstmal allen vielen Dank, bis demnächst.
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