Kostenfestsetzungsantrag 19 oder 16 % USt?

...für das vom 01.07.2004 bis 31.07.2013 geltende Gebührenrecht
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Anton79
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#1

05.01.2007, 15:32

hallo, ich habe mal ne frage zur Anwendbarkeit der USterhöhung bzw. zum Ansatz des alten 16 % Satzes.

also m.E. ist 16 % USt maßgeblich wann die Prozessvertretung 2006 endet.

Wie ist es jedoch wenn das Urteil am 30. 12. 06 ergangen ist. und nun nur noch die Kostenfestsetzung zu beantragern ist?

Die festsetzung gehört ja noch zum Rechtsszug und wird in meinem fall erst irgendwann mitte oder ende januar 2007 erfolgen .

Muss ich dann trotz urteils in dez. 2006 die USt mit 19 % in den Festsetzungsantrag reinbringen?



würde mich mal interessieren, wie ihr da so mit umgeht.
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Curry
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#2

05.01.2007, 15:38

Gemäß § 8 RVG wird die Vergütung fällig, wenn der Auftrag erledigt ist. Bei einem gerichtlichen Verfahren wird die Vergütung auch fällig, wenn eine Kostenentscheidung ergangen ist. Eine Kostenentscheidung ergeht mit dem Urteil.

Wenn du in deinem Fall also die Kostenfestsetzung beantragst, musst du die 16 % nehmen, da die Kostenentscheidung mit dem Urteil vom 30.12.2006 ergangen ist.
Curry

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tiko73

#4

05.01.2007, 16:12

Ich würd auch 16% nehmen. Das ist ja quasi so, als wenn du jetzt die Rechnung fertig machst, die Sache an sich ist ja erledigt, es geht lediglich noch um die Abrechnung der Kosten.
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Pepsi
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#5

05.01.2007, 16:57

entschiedend sind Urteil oder Kostenentscheidung

und mit Kostenentscheidung is gemeint, "Beklagter trägt die Kosten" usw. also nicht das KFA Verfahren..
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Jennifer
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#6

05.01.2007, 18:13

Sehe ich genauso. Hatte heute gerade einen ähnlichen Fall.
Liebe Grüße :)
Jennifer

:yeah
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#7

05.01.2007, 21:42

Die geäußerten Ansichten sind korrekt. Urteil mit Kostengrundentscheidung stammt vom 30.12.06, also 16 % USt.
~ Grüßle ~
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Anton79
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#8

06.01.2007, 11:48

vielen herzlichen Danki und allen ein schönes Wochenende
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