strafbewehrte Unterlassungserklärung

...für das vom 01.07.2004 bis 31.07.2013 geltende Gebührenrecht
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acilegna
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#1

27.08.2008, 15:52

Hallo,

brauche mal wieder Eure Hilfe,

Mandant wurde zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassunsgerklärung
aufgefordert. Streiwert: 5.000 EUR.

Haben für den Mandanten die Erklärung inhaltlich modifiziert, die Vertragsstrafe
(und damit den Streitwert) auf 3.000,-- EUR reduziert und die Kostenerstattungs-
ansprüche der Gegenseite zurückgewiesen.

Alles aussergerichtlich.
Wie sind die Gebühren???? Und welchen Streitwert nehme ich.

1,3 Geschäftsgebühr ist klar.
Aber nach 5.000,00 € oder nach 3.000,00 €.

Fallen hier noch weitere Gebühren an?

Vielen Dank
turmalin
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#2

27.08.2008, 16:01

Hallo,

1,3 Geschäftsgebühr ist ok. Streitwert für die Rechnung an den Mandanten 5.000,00 €, denn das ist ja sein Prozessrisiko. Hinsichtlich der Gebühren für die Gegenseite habt ihr ja die Kostenerstattungsansprüche zurückgewiesen. Anderenfalls hätte ich hier versucht, die 3.000,00 € durchzusetzen, damit der Mdt. nicht so viel zahlen muss. Im Zweifel wird die Gegenseite das wohl aber nicht akzeptieren und dann gehts eben weiter.

T.
afuelling
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#3

27.08.2008, 16:07

Hallo!

Ist denn die Sache schon abgeschlossen?

Ich würde an Deiner Stelle aus den 5.000 € abrechnen. Du hast Dich doch schließlich in die 5 T eingearbeitet. Im gerichtlichen Verfahren rechnest Du ja auch nicht nach dem "Vergleichswert" ab.

Viele Grüße
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Mr.Black
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#4

27.08.2008, 16:14

Hast Du durch Verhandlung mit der Gegenseite den streitwert der Abmahnung oder die vorgesehene Vertragsstrafe reduziert?

Streitwert einer Abmahnung und Vertragsstrafe in der unterlassungserklärung hängen nicht direkt zusammen. Ich kann jemanden Abmahnen, den Streitwert auf 10.000 Euro schätzen und in der Unterlassungserklärung trotzdem 5.000 Euro Vertragsstrafe vorsehen. Wenn ich mich dann nach Verhandlungen darauf einlasse, die Vertragsstrafe auf 3.000 Euro zu reduzieren bleibt es trotzdem beim Streitwert 10.000 Euro.

Im Bereich der Abmahnung habe ich bei einer Übernahme des Streitwertes den die Gegenseite völlig frei geschätzt hat immer etwas Bauchschmerzen. Stell Dir vor die gegenseite gibt als Streitwert einfach 20 Mio Euro an. Ohne Begründung. Wer bliebe dann auf den entsprechenden Gebühren sitzen?
LAG Düsseldorf, Az: 12 (18 ) Sa 196/98:
Der Tritt ins Gesäß der unterstellten Mitarbeiterin gehört auch dann nicht zur "betrieblichen Tätigkeit" einer Vorgesetzten, wenn er mit der Absicht der Leistungsförderung oder Disziplinierung geschieht.
acilegna
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#5

27.08.2008, 16:17

Ja, danke, dass sehe ich auch so! Was mich verwirrt hat, war das Nachlesen bereits existierender Fragen im Forum, wo teilweise angeraten wurde, niedriger abzurechnen. Bin normalerweise in der ZV tätig und nicht so "fit" in diesen Dingen.

VG
acilegna
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#6

27.08.2008, 16:54

Muss nochmal prüfen und Rücksprache nehmen, ob durch Verhandlung reduziert wurde, wenn ja, kann ich dann die Geschäftsgebühr auf 1,5 erhöhen, aufgrund der Besprechungen oder ist dies eher unüblich?

VG
acilegna
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#7

28.08.2008, 17:47

Also konnte noch folgendes in Erfahrung bringen:

Ja - sprich: die haben abgemahnt und wir haben das gemäß der Rechtsprechung des OLH Hamburg
reduziert. "Geeinigt" haben wir uns aber noch nicht, gehe aber davon aus, dass die das akzeptieren. Alles im schriftlichen Rahmen.

So, dass ich jetzt eine 1,3 Gebühr nach 5.000,00 € abrechnen werde.
Hoffe mal, dass das so richtig ist.

Vielen Dank nochmal
acilegna
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