Differenzverfahrensgebühr + Differenzeinigungsgebühr (?)

...für das vom 01.07.2004 bis 31.07.2013 geltende Gebührenrecht
wiba
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#1

26.08.2008, 10:21

Hallo ihr Lieben,

brauche wieder mal eure Hilfe.
Sind in einer Sache mit der Vertretung im KfB-Verfahren beauftragt worden. Muss jetzt den KfAntrag der Gegenseite überprüfen uns ggf. die Kosten unserer Mandantschaft (die sich selbst in dem Verfahren vertreten hat) festsetzen lassen.
Und zwar hat Mdt selbst geklagt, es hat ein Termin stattgefunden. Gegenseite mach ihre Kosten geltend und setzt Differenzverfahrens- und Differenzeinigungsgebühr (von der ich noch nieeeeee in meinem Leben was gehört habe) an. Aus dem Protokoll kann ich nicht ersehen, dass über nicht rechtshängige Ansprüche verhandelt wurde. Die Parteien haben sich schließlich so verglichen: "... die Parteien sind sich darüber einig, das die Beklagten bis zum Abschluss der Bauarbeiten am streitgegenständlichen Wohnblock keine Mietminderung mehr vornehmen werden... " "... von den Kosten des Verfahrens und des Vergleichs trägt die Kl. 80 und die Bekl. 20 %..." => sind das hier nicht rechtshängige Ansprüche :shock: ???
Und kann der gegnerische Anwalt diese Gebühren überhaupt geltend machen? Bin jetzt total durch den Wind, hab alles Kommentare und Bücher auf´m Tisch... HILFE
Und welche Kosten kann ich denn für unseren Mdt geltend machen? Fahrtkosten zum Termin und evtl. Parteiauslagen???
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Smilie
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#2

26.08.2008, 10:24

.. von den Kosten des Verfahrens und des Vergleichs trägt die Kl. 80 und die Bekl. 20 %..."
Das ist nur die Quote - ergibt sich vielleicht etwas aus der Klageschrift - was wurde eingeklagt?
Fahrtkosten zum Termin und evtl. Parteiauslagen???
Das dürfte dann wohl das sein, was noch übrig ist. Mehr ist ja auch nicht angefallen.
Und kann der gegnerische Anwalt diese Gebühren überhaupt geltend machen?
Mit der Differenz würde ich halt gucken, ob sich was aus der Akte ergibt aber sonst sind hier wohl Verfahrens-, Termins- und Einigungsgebühr angefallen.
Life is like a coin - you can spend it any way you want but you can spend it only once...
In diesem Sinne: Viele liebe Grüße

:pcwink

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wiba
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#3

26.08.2008, 10:33

Das ist nur die Quote - ergibt sich vielleicht etwas aus der Klageschrift - was wurde eingeklagt?
Sorry, hab natürlich nicht die Quote gemeint, sondern Ziffer 1 über die Mietminderung. Sind das somit nicht rechtshängige Ansprüche über die sie sich verglichen haben? Dann ist es klar, Differenz ist angefallen. Aber kann die denn von Beklagtenseite geltend gemacht werden? Natürlich ist es für den gegn. Anwalt besser so, je mehr er ansetzt und festgesetzt bekommt umso besser...
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#4

26.08.2008, 10:33

Mit der Differenzeinigungsgebühr dürfte die 1,5 Einigungsgebühr (außergerichtlich) Nr. 1000 gemeint sein, das heißt, dass für die nichtrechtshängigen Ansprüche eine 0,8 Differenzverfahrensgebühr sowie eine 1,5 Einigungsgebühr angefallen sein können.

Die Quote von 80 bis 20 % hat nichts mit rechtshängigen bzw. nichtsrechtshängigen Ansprüchen zu tun, sondern ist alleine die Quote über die Kosten des Rechtsstreits.

Du setzt einfach sämtliche Kosten an die angefallen sind + natürlich sämtliche Auslagen. Diese werden dann vom Gericht entsprechend gequoltet und festgesetzt
wiba
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#5

26.08.2008, 10:37

hab doch gesagt, bin voll durch den Wind. Gegenseite setzt natürlich die Differenzeinigungsgebühr an, ist ja auch richtig so, falls die überhaupt anfällt, unter anderem setzten die Differenzerhöhungsgebühr :shock: an... schon mal von der gehört???
gkutes

#6

26.08.2008, 10:39

hier kommt es doch darauf an, was eingeklagt wurde, und über was sich dann verglichen wurde.
ich meine, ohne dass du uns die Anträge mitteilst, kann hier keine genaue Antwort gegeben werden.
wurde der Streitwert festgesetzt???
wiba
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#7

26.08.2008, 10:46

es wurden hier € 1.035,53 nebst 5 Prozentpunkten über Basiszinssatz eingeklagt. wie man sich verglichen hat, habe ich oben geschrieben, hinzu kommt noch, dass hiermit sämtlich Ansprüche abgegolten und erledigt sind... so. Die Beklagten müssen nichts an Kl. bezahlen, es sind lediglich die künftigen zu unterlassenden Mietminderungen. :cry: ach ja, danach folgte noch Klageerweiterung von dem Mdt auf insg. € 1.188,53. Die Streitwerte sind folgendermaßen festgesetzt worden: Verfahren € 1.188,53, Vergleich € 1.620,53.
gkutes

#8

26.08.2008, 10:49

gut, anhand des streitwertbeschlusses sieht man ja, dass differenzgebühren anfallen.
was eine differenzerhöhungsgebühr sein soll, weiß ich nicht. so etwas gibt es mE nicht. weil es ja auch keine Erhöhungsgebühr gibt, sondern die VG erhöht wird bei mehreren Auftraggebern
tipp doch mal den kfa der gegenseite hier ab.
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#9

26.08.2008, 10:56

Mit Differenzerhöhungsgebühr ist vielleicht gemeint, dass sich die Differenzverfahrensgebühr erhöhen kann um mehrere Auftraggeber nach 1008 VV??
Wahrscheinlich sind angefallen:

SW: Verfahren € 1.188,53, Vergleich € 1.620,53.

1,3 VG aus € 1.188,53 (zzgl. Erhöhung Nr. 1008 VV)
0,8 DifVG aus € 1.620,53 (zzgl. Erhöhung Nr. 1008 VV)
1,2 TG aus € 1.188,53
1,0 EG aus € 1.188,53
1,5 EG aus € 1.620,53
wiba
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#10

26.08.2008, 11:00

tipp doch mal den kfa der gegenseite hier ab.
hat etwas länger gedauert, sorry :o)

1,3 VG aus 1.188,53 € 110,50
0,8 DiffVervGeb. aus 1.620,53 € 106,40
€ 216,90

Geb.Begr. 1,3 VG aus € 2.809,06 € 245,70

1,2 TermGeb. (anscheinend aus 1.188,53) € 159,60

0,3 Erhöhungsgeb. (aus 1.188,53) :shock: € 25,50
0,15 Diff.erh.geb. (aus 1.620,53) :shock: € 19,95
€ 45,45
0,3 Erh.geb. (aus 2.809,06) :shock: € 56,70 gekürzt € 45,45

1,0 Einig.geb. (aus 1.188,53) € 85,00
1,5 Diff.einig.geb. (aus 1.620,53) € 199,50

1,5 Einig.geb. (aus 2.809,06) € 283,50 gekürzt € 283,50
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so einen blödsinnigen Antrag seh i zum ersten mal
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