KFB Anrechnung und Auslagen

...für das vom 01.07.2004 bis 31.07.2013 geltende Gebührenrecht
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Gast

#1

27.12.2006, 11:31

Hallo Ihr Lieben!

Also wir haben hier folgenden Sachverhalt:

Mahnverfahren läuft. Gegenseite legt Widerspruch ein. Wir erheben Klage. Klage wird abgewiesen. Kosten hat unsere Mandantin zu tragen. Nun erfolgt KFB nach § 104 ZPO.

Nun steht im Urteil, dass unsere Mandantin die Kosten des Rechtsstreits zu tragen hat. Zählt das Mahnverfahren mit zum Rechtsstreit? :oops:
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Curry
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#2

27.12.2006, 11:34

Also ich würde sagen, dass das Mahnverfahren auch dazu zählt. Es kann ja nun nicht sein, dass die Gegenseite die Kosten des Mahnverfahrens zu tragen hat, obwohl der Anspruch letztendlich nicht berechtigt war. Eure Mandantin muss alles zahlen.
Curry

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Sandra S.
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#3

27.12.2006, 11:47

:zustimm

wobei die Widerspruchsgebühr ja sowieso auf die Verfahrensgebühr angerechnet wird. Bleiben also im Endeffekt nur die Gerichtskosten vom Mahnverfahren.
Liebe Grüße
von Sandra
Gast

#4

28.12.2006, 09:22

Ok... die Anrechnung erfolgt also in voller Höhe. Habe ich insoweit auch schon im RVG nachvollziehen können.

Nun gibt es hier 2 Antragsgegner. Eigentlich müßte doch dann auch die Anrechnung mit der Erhöhungsgebühr erfolgen, oder? So sieht es jedenfalls Enders, wenn ich es richtig verstanden habe...

Meine nächste Überlegung ist, ob hier die Vorbemerkung 3 Abs. 4 VV RVG in der Hinsicht greift, dass der Wert der Anrechnung nach dem Wert des Gegenstandes, der in das gerichtliche Verfahren übergegangen ist, berechnet wird?! Zur Info: Der Widerspruch ist über einen Wert in Höhe von 500,00 € erfolgt. Geklagt wurde nur noch über 200,00 €. Erfolgt also die Anrechnung der vollen Widerspruchsgebühr zzgl. Erhöhungsgebühr nach dem Wert von 200,00 €, richtig?

Puh...
Konntet Ihr mir folgen?
Danke für Eure Hilfe :wink:
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Curry
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#5

28.12.2006, 10:40

Nun gibt es hier 2 Antragsgegner. Eigentlich müßte doch dann auch die Anrechnung mit der Erhöhungsgebühr erfolgen, oder? So sieht es jedenfalls Enders, wenn ich es richtig verstanden habe...
Also wir rechnen die Erhöhungsgebühr nie an, davon steht ja auch eigentlich nichts im RVG.
Meine nächste Überlegung ist, ob hier die Vorbemerkung 3 Abs. 4 VV RVG in der Hinsicht greift, dass der Wert der Anrechnung nach dem Wert des Gegenstandes, der in das gerichtliche Verfahren übergegangen ist, berechnet wird?! Zur Info: Der Widerspruch ist über einen Wert in Höhe von 500,00 € erfolgt. Geklagt wurde nur noch über 200,00 €. Erfolgt also die Anrechnung der vollen Widerspruchsgebühr zzgl. Erhöhungsgebühr nach dem Wert von 200,00 €, richtig?
Ich würde auch nach dem Wert von 200,00 € anrechnen, aber die Erhöhungsgebühr würde ich nicht anrechnen.
Curry

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#6

28.12.2006, 11:28

haben denn beide Widerspruch eingelegt?
Gast

#7

28.12.2006, 11:45

Ja, beide haben Widerspruch eingelegt...

Ok, habe mir die RN 506 im RVG für Anfänger nochmal angesehen... Nancy, Du hast Recht, die Erhöhung wird nicht mit angerechnet... Habe das vorhin genau anders herum verstanden :erklaer
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