Hallo ihr wunderbaren lieben Helfer!
Ich sitze grade über meinen ersten Abrechnungen und habe das Gefühl, einige grundlegende Dinge nicht verstanden zu haben.
Also mal ein ganz schlichter Fall:
Gegenseite ist im Verzug, vorgerichtliches anwaltliches Anschreiben erfolgt,
1,3 GG 2300 ist also entstanden und abrechenbar bei der Gegenseite. Weiter keine Zahlung, daher Klage, 1,3 VG 3100 entsteht.
Angerechnet wird ja nun so, dass sich durch die entstandene GG die VG auf 0,65 verringert.
Begriffen habe ich jetzt auch zum Glück, dass später im KFA nie die GG mit beantragt wird.
Aber wenn auch eine GG entstanden ist, kann ich dann im KFA nur 0,65 VG beantragen? Oder beantrage ich da immer 1,3?
Und wenn ich eine Vorschussrechnung an die Rechtsschutzversicherung des Mdt stelle, rechne ich 1,3 GG und 1,3 VG ab? Oder auch nur 1,3 GG und 0,65 VG?
Gab es nicht eine Möglichkeit, die Anrechnung zu vermeiden, so dass man im Endeffekt 1,3 GG und 1,3 VG bekommt?
Vielen Dank für Eure Hilfe!
Inhalt KFA und Rechnung an Rechtsschutzvers.
- Tigerle
- ...ist hier unabkömmlich !
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Die Möglichkeit, dass Du 1,3 GG und 1,3 VG bekommst gibt es nicht. Denn die GG wird nunmal auf die VG angerechnet.
Aber ich fang mal bei Deinen Fragen oben an:
Wenn die GG-Gebühr im Klageverfahren als Nebenforderung geltend gemacht wurde, dann musst Du auch im KfA die GG anrechnen. Wurde diese nicht geltend gemacht, dann würde ich die komplette VG (also 1,3) festsetzen lassen.
Also wenn GG als Nebenforderung geltend gemacht wurde erfolgt Anrechnung.
Wurde die GG nicht als Nebenforderung geltend gemacht keine Anrechnung.
Gegenüber der Rechtsschutzversicherung die 1,3 GG abrechnen und entsprechend auf die VG anrechnen (die Auslagenpauschale aus der GG bleibt ja auch bei der Anrechnung komplett erhalten).
Aber ich fang mal bei Deinen Fragen oben an:
Wenn die GG-Gebühr im Klageverfahren als Nebenforderung geltend gemacht wurde, dann musst Du auch im KfA die GG anrechnen. Wurde diese nicht geltend gemacht, dann würde ich die komplette VG (also 1,3) festsetzen lassen.
Also wenn GG als Nebenforderung geltend gemacht wurde erfolgt Anrechnung.
Wurde die GG nicht als Nebenforderung geltend gemacht keine Anrechnung.
Gegenüber der Rechtsschutzversicherung die 1,3 GG abrechnen und entsprechend auf die VG anrechnen (die Auslagenpauschale aus der GG bleibt ja auch bei der Anrechnung komplett erhalten).
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Ich gebe Tigerle vollkommen recht. Denn die Geschäftsgebühr ist ja eine außergerichtliche Vertretung, deshalb kann sie niemals festgesetzt werden. Es sei denn, sie wurde als Nebenforderung in der Klage mit geltend gemacht. Daher würde ich immer anraten, die Geschäftsgebühr in der Klage mit geltend zu machen. So bekommt der Anwalt mehr Geld und man kann später auch die Geschäftsgebühr mit vollstrecken, falls eine Vollstreckung notwendig wird, mit dem KfB.
Liebe Grüße
Findik
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[color=blue]Der Verstand und die Fähigkeit, ihn zu gebrauchen, sind zwei verschiedene Gaben.[/color]
Findik
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Der Anwalt bekommt die GG doch sowieso von der RSV... ob er sie geltend macht in der Klageschrift oder nicht.... die GG wird als Nebenforderung in der Klage geltendgemacht, denn es handelt sich bei ihr um einen Verzugsschaden, den die Gegenseite verursacht hat. Der Mdt. hat also einen Erstattungsanspruch, wenn er die GG an den RA gezahlt hat (bei Nichtzahlung: Freistellungsantrag).Findik hat geschrieben:würde ich immer anraten, die Geschäftsgebühr in der Klage mit geltend zu machen. So bekommt der Anwalt mehr Geld und man kann später auch die Geschäftsgebühr mit vollstrecken, falls eine Vollstreckung notwendig wird, mit dem KfB.
@ Findik, bitte erkläre mal den Satz "und man kann später auch die Geschäftsgebühr mit vollstrecken, falls eine Vollstreckung notwendig wird, mit dem KfB."
ich muss da zu #2 noch was ergänzen.
die GG muss grundsätzlich auf die VG angerechnet werden. Nur weil du sie nicht als Nebenforderung in der Klage geltend machst, bedeutet dass noch nicht zwangsläufig, dass du die 1,3 VG im Festsetzungsverfahren durchbekommst. Der Gegner weiß meistens, ob außergerichtlich korrespondiert wurde. Er wird dir dann die VG auf 0,65 kürzen lassen. Hier ist es unerheblich, ob die GG geltend gemacht wurde, auch ggü dem Mandanten muss sie nicht berechnet worden sein. Ihr guckt dann in die Röhre und müsst den Mandanten erklären, warum er nicht seine volle VG vom Gegner erstattet bekommt...
Hier muss man halt von Fall zu Fall variieren. je nachdem ob voll obsiegt wird oder eine quotelung stattfindet und wer die GG geltend gemacht hat etc.
die GG muss grundsätzlich auf die VG angerechnet werden. Nur weil du sie nicht als Nebenforderung in der Klage geltend machst, bedeutet dass noch nicht zwangsläufig, dass du die 1,3 VG im Festsetzungsverfahren durchbekommst. Der Gegner weiß meistens, ob außergerichtlich korrespondiert wurde. Er wird dir dann die VG auf 0,65 kürzen lassen. Hier ist es unerheblich, ob die GG geltend gemacht wurde, auch ggü dem Mandanten muss sie nicht berechnet worden sein. Ihr guckt dann in die Röhre und müsst den Mandanten erklären, warum er nicht seine volle VG vom Gegner erstattet bekommt...
Hier muss man halt von Fall zu Fall variieren. je nachdem ob voll obsiegt wird oder eine quotelung stattfindet und wer die GG geltend gemacht hat etc.