Kostenfestsetzungsantrag

...für das vom 01.07.2004 bis 31.07.2013 geltende Gebührenrecht
jenniver
Foreno-Inventar
Beiträge: 2463
Registriert: 24.07.2006, 21:13
Beruf: Rechtsfachwirtin
Wohnort: Düsseldorf

#11

31.07.2008, 08:53

Vorgerichtliche Kosten kommen da eigentlich nicht rein. Die GG hättest du in der Klageschrift als Nebenforderung geltend machen müssen. Bei einem VU hättest du eigentlich nur
0,65 VG
0,5 TG
PTE
UST (wenn keine Vorsteuerabzugsberechtigung vorliegt)
geltend machen können.
§ 104 ZPO regelt die Festsetzung (also keine Quoutelung) Verzinsung und die Zustellung des KFB (vielleicht einfach mal durchlesen)
gkutes

#12

31.07.2008, 08:54

ff besagt ja, das die folgenden §§ mit einbezogen werden. Es wird aber eigentlich schon der betreffende § genannt, so wie luzzi es geschrieben hat.
jenniver
Foreno-Inventar
Beiträge: 2463
Registriert: 24.07.2006, 21:13
Beruf: Rechtsfachwirtin
Wohnort: Düsseldorf

#13

31.07.2008, 08:55

verwirrtesetwas hat geschrieben:und wenn ich eine vollstreckbare Ausfertigung des Urteils beantragen soll..mach ich dass dann auch in dem KFA gleich mit oder extra?
Steht bei uns im KFA mit drin. Allerdings hast du das ja wahrscheinlich auch schon in der Klage mit beantragt.
gkutes

#14

31.07.2008, 08:58

Für eine vollstreckbare Ausfertigung des Urteils würde ich einen extra Schriftsatz machen.
Einfach, "bitten wir um Übersendung einer vollstreckbaren Ausfertigung des Urteils vom ..."
gkutes

#15

31.07.2008, 08:59

kopier uns doch mal den KFA, so wie ihn dein Programm machen will, hier rein. dann können wir dir konkreter helfen
verwirrtesetwas
Forenfachkraft
Beiträge: 107
Registriert: 14.07.2007, 22:59
Wohnort: Rietberger Gegend

#16

31.07.2008, 09:03

Kostenfestsetzungsantrag


In dem Verfahren

....
K l ä g e r

g e g e n

........
B e k l a g t e r

zum Aktenzeichen

wird beantragt,

die Kosten gegen den Verfahrensgegner gemäß
§§ 103 ff ZPO festzusetzen.



Gegenstandswert: 926,69 €
Verfahrensgebühr § 13, Nr. 3100 VV RVG 1,3 110,50 €
Terminsgebühr § 13, Nr. 3104 VV RVG 1,2 102,00 €
Zwischensumme der Gebührenpositionen 212,50 €
Pauschale für Post und Telekommunikation Nr. 7002 VV RVG 20,00 €
Zwischensumme netto 232,50 €
zu zahlender Betrag 232,50 €



Es wird beantragt,

alle weiter gezahlten Gerichtskosten hinzuzusetzen und den festzusetzenden Betrag verzinslich ab Antragstellung mit Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz festzusetzen (§ 104 ZPO).

Vorsorglich weise ich darauf hin, dass der/die Antragsteller/in zum Vorsteuerabzug be-rechtigt ist.





Rechtsanwalt
gkutes

#17

31.07.2008, 09:10

also wenn ihr die KFAs immer so stellt, wird das mit dem §§103ff schon in Ordnung gehen. Bei einer Quotelung müsste man halt aufpassen, dass man "auszugleichen" statt "festzusetzen" schreibt

so, und jetzt noch etwas näher zum Fall :)
Bei einem VU fällt eigentlich nur eine 0,5 TG 3105 an.

was meinst du mit
verwirrtesetwas hat geschrieben:und einen betrag festgesetzt auch vorgerichtliche kosten...
verwirrtesetwas
Forenfachkraft
Beiträge: 107
Registriert: 14.07.2007, 22:59
Wohnort: Rietberger Gegend

#18

31.07.2008, 09:12

hmm also keine VG? na in dem urteil steht, dass der Kläger von den vorgerlichtlichen Anwaltskosten freizustellen ist..muß das nicht irgendwie berücksichtigt werden??

bitte entschuldigt, aber ich habe so etwas noch nie gemacht

vielen dankf ür die schnelle hilfe :-)
Benutzeravatar
Re1108
Kennt alle Akten auswendig
Beiträge: 914
Registriert: 12.06.2008, 10:31
Beruf: ReFaWi
Software: RA-Micro
Wohnort: Ba.-Wü.

#19

31.07.2008, 09:14

:zustimm @gkutes

und wenn im VU die außergerichtlichen Kosten enthalten sind (so habe ich das jetzt verstanden) dürfte wohl auch nur ne 0,65 VerfG beantragt werden.
verwirrtesetwas
Forenfachkraft
Beiträge: 107
Registriert: 14.07.2007, 22:59
Wohnort: Rietberger Gegend

#20

31.07.2008, 09:17

also eine 0,65 VerfGund eine 0,5 Terminsgebühr nach 3105?
Antworten