Vorgerichtliche Kosten kommen da eigentlich nicht rein. Die GG hättest du in der Klageschrift als Nebenforderung geltend machen müssen. Bei einem VU hättest du eigentlich nur
0,65 VG
0,5 TG
PTE
UST (wenn keine Vorsteuerabzugsberechtigung vorliegt)
geltend machen können.
§ 104 ZPO regelt die Festsetzung (also keine Quoutelung) Verzinsung und die Zustellung des KFB (vielleicht einfach mal durchlesen)
Kostenfestsetzungsantrag
ff besagt ja, das die folgenden §§ mit einbezogen werden. Es wird aber eigentlich schon der betreffende § genannt, so wie luzzi es geschrieben hat.
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Steht bei uns im KFA mit drin. Allerdings hast du das ja wahrscheinlich auch schon in der Klage mit beantragt.verwirrtesetwas hat geschrieben:und wenn ich eine vollstreckbare Ausfertigung des Urteils beantragen soll..mach ich dass dann auch in dem KFA gleich mit oder extra?
Für eine vollstreckbare Ausfertigung des Urteils würde ich einen extra Schriftsatz machen.
Einfach, "bitten wir um Übersendung einer vollstreckbaren Ausfertigung des Urteils vom ..."
Einfach, "bitten wir um Übersendung einer vollstreckbaren Ausfertigung des Urteils vom ..."
kopier uns doch mal den KFA, so wie ihn dein Programm machen will, hier rein. dann können wir dir konkreter helfen
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Kostenfestsetzungsantrag
In dem Verfahren
....
K l ä g e r
g e g e n
........
B e k l a g t e r
zum Aktenzeichen
wird beantragt,
die Kosten gegen den Verfahrensgegner gemäß
§§ 103 ff ZPO festzusetzen.
Gegenstandswert: 926,69 €
Verfahrensgebühr § 13, Nr. 3100 VV RVG 1,3 110,50 €
Terminsgebühr § 13, Nr. 3104 VV RVG 1,2 102,00 €
Zwischensumme der Gebührenpositionen 212,50 €
Pauschale für Post und Telekommunikation Nr. 7002 VV RVG 20,00 €
Zwischensumme netto 232,50 €
zu zahlender Betrag 232,50 €
Es wird beantragt,
alle weiter gezahlten Gerichtskosten hinzuzusetzen und den festzusetzenden Betrag verzinslich ab Antragstellung mit Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz festzusetzen (§ 104 ZPO).
Vorsorglich weise ich darauf hin, dass der/die Antragsteller/in zum Vorsteuerabzug be-rechtigt ist.
Rechtsanwalt
In dem Verfahren
....
K l ä g e r
g e g e n
........
B e k l a g t e r
zum Aktenzeichen
wird beantragt,
die Kosten gegen den Verfahrensgegner gemäß
§§ 103 ff ZPO festzusetzen.
Gegenstandswert: 926,69 €
Verfahrensgebühr § 13, Nr. 3100 VV RVG 1,3 110,50 €
Terminsgebühr § 13, Nr. 3104 VV RVG 1,2 102,00 €
Zwischensumme der Gebührenpositionen 212,50 €
Pauschale für Post und Telekommunikation Nr. 7002 VV RVG 20,00 €
Zwischensumme netto 232,50 €
zu zahlender Betrag 232,50 €
Es wird beantragt,
alle weiter gezahlten Gerichtskosten hinzuzusetzen und den festzusetzenden Betrag verzinslich ab Antragstellung mit Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz festzusetzen (§ 104 ZPO).
Vorsorglich weise ich darauf hin, dass der/die Antragsteller/in zum Vorsteuerabzug be-rechtigt ist.
Rechtsanwalt
also wenn ihr die KFAs immer so stellt, wird das mit dem §§103ff schon in Ordnung gehen. Bei einer Quotelung müsste man halt aufpassen, dass man "auszugleichen" statt "festzusetzen" schreibt
so, und jetzt noch etwas näher zum Fall
Bei einem VU fällt eigentlich nur eine 0,5 TG 3105 an.
was meinst du mit
so, und jetzt noch etwas näher zum Fall
Bei einem VU fällt eigentlich nur eine 0,5 TG 3105 an.
was meinst du mit
verwirrtesetwas hat geschrieben:und einen betrag festgesetzt auch vorgerichtliche kosten...
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hmm also keine VG? na in dem urteil steht, dass der Kläger von den vorgerlichtlichen Anwaltskosten freizustellen ist..muß das nicht irgendwie berücksichtigt werden??
bitte entschuldigt, aber ich habe so etwas noch nie gemacht
vielen dankf ür die schnelle hilfe
bitte entschuldigt, aber ich habe so etwas noch nie gemacht
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also eine 0,65 VerfGund eine 0,5 Terminsgebühr nach 3105?