Wir haben ein kleines Problem bei der Abrechnung und brauchen dringend Euren Rat.
Wir haben von der StA in einem Ermittlungsverfahren, das nicht gegen unseren Mandanten, sondern gegen unsere Gegnerin geführt wurde, eine Einstellungsmitteilung erhalten, wogegen wir fristgerecht Beschwerde eingelegt haben. Diese Beschwerde wurde von uns zuguterletzt zurückgenommen.
Die Akte soll nun abgerechnet werden und uns ist leider nicht ganz klar, welche Gebühr hierfür nun angefallen ist.
Vielen Dank
Eure Tippmäuse
Gebühren bei Strafsachen
- PeeDee
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Es sind die "normalen" Gebühren in Strafsachen angefallen, Vorb.: 4 I VV RVG.
Also
Grundgebühr 4100
Verfahrensgebühr 4104
Also
Grundgebühr 4100
Verfahrensgebühr 4104
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- Re1108
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@ Hamburger_Tippmäuse:
Hier würde ich die Geb. nach Nr. 4302 abrechnen, weil es ja bei ner Einzeltätigkeit geblieben ist.
@Janina:
Es entsteht keine extra Gebühr für die Beschwerde. Du kannst lediglich die Verfahrensgebühr entsprechend erhöhen.
Hier würde ich die Geb. nach Nr. 4302 abrechnen, weil es ja bei ner Einzeltätigkeit geblieben ist.
@Janina:
Es entsteht keine extra Gebühr für die Beschwerde. Du kannst lediglich die Verfahrensgebühr entsprechend erhöhen.
- PeeDee
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@ Janina
Wenn der RA sonst den Mandanten nicht vertritt, er also nur Beschwerde einlegt und sonst nichts, dann entsteht eine Verfahrensgebühr Nr. 4302
Wenn der RA sonst den Mandanten nicht vertritt, er also nur Beschwerde einlegt und sonst nichts, dann entsteht eine Verfahrensgebühr Nr. 4302
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