Gebühren bei Strafsachen

...für das vom 01.07.2004 bis 31.07.2013 geltende Gebührenrecht
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Hamburger_Tippmäuse
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#1

29.07.2008, 11:37

Wir haben ein kleines Problem bei der Abrechnung und brauchen dringend Euren Rat.

Wir haben von der StA in einem Ermittlungsverfahren, das nicht gegen unseren Mandanten, sondern gegen unsere Gegnerin geführt wurde, eine Einstellungsmitteilung erhalten, wogegen wir fristgerecht Beschwerde eingelegt haben. Diese Beschwerde wurde von uns zuguterletzt zurückgenommen.

Die Akte soll nun abgerechnet werden und uns ist leider nicht ganz klar, welche Gebühr hierfür nun angefallen ist.

Vielen Dank

Eure Tippmäuse
Janina
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#2

29.07.2008, 11:50

Ich habe da auch mal eine Frage, ich weiß nicht ob es hier rein gehört, aber wenn ich eine Beschwerde in einer Strafsache einlege, steht da eine Gebühr, ich meine nur für die Beschwerdeeinlegung?
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PeeDee
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#3

29.07.2008, 11:53

Es sind die "normalen" Gebühren in Strafsachen angefallen, Vorb.: 4 I VV RVG.

Also
Grundgebühr 4100
Verfahrensgebühr 4104
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#4

29.07.2008, 11:53

@ Hamburger_Tippmäuse:
Hier würde ich die Geb. nach Nr. 4302 abrechnen, weil es ja bei ner Einzeltätigkeit geblieben ist.

@Janina:
Es entsteht keine extra Gebühr für die Beschwerde. Du kannst lediglich die Verfahrensgebühr entsprechend erhöhen.
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#5

29.07.2008, 11:56

@ Janina
Wenn der RA sonst den Mandanten nicht vertritt, er also nur Beschwerde einlegt und sonst nichts, dann entsteht eine Verfahrensgebühr Nr. 4302
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