folgender Fall, in dem ich behaupte, es sei keine Einigungsgebühr entstanden, RA behauptet das Gegenteil
![Winken :wink:](./images/smilies/icon_wink.gif)
Unsere Mandantin, Autohaus A, verleaste ein Fahrzeug an Kunden B. B zahlt die Leasingraten teilweise nicht, wir werden beauftragt, Fahrzeugherausgabe einzuklagen und erwirken Versäumnisurteil und nachfolgend Kostenfestsetzungsbeschluß im Verfahren über die Herausgabe.
Mit der Beitreibung der rückständigen Leasingraten sind wir nicht beauftragt worden.
Herausvollstreckung wird eingeleitet, Schuldner fährt zur Mandantschaft und zahlt einen erheblichen Teilbetrag des Leasingratenrückstandes unmittelbar an die Mandantschaft in bar.
Daraufhin Anweisung der Mandantschaft an uns, Auftrag an GV zurückzunehmen und Schuldner die aktuelle Restsumme (Offene Leasingraten + KFB + ZV-Kosten minus Zahlung) mitzuteilen.
Schuldner zahlt nicht, auf Anweisung Mandantschaft erneut Herausvollstreckungsauftrag an GV erteilt und auch KFB zur Vollstreckung gegeben.
Schuldner zahlt nach erneutem Besuch des GV die gesamte Restforderung an die Mandantschaft. Mandantschaft weist uns an, ZV einzustellen. Dies geschieht. Sache für uns damit erledigt, Schuldner behält das Fahrzeug.
Seht Ihr hier irgendwo eine Mitwirkung des RA beim Zustandekommen einer Einigung oder eine sonstige Grundlage, wonach eine Einigungsgebühr entstanden sein könnte ?
Wenn ja, warum und aus welchem Wert ?
Ich kann beim besten Willen nämlich keine Mitwirkung der Kanzlei an einer Einigung erkennen, da wir ja bloß auf Anweisung der Mandantschaft ein Schreiben vorgegebenen Inhalts verfaßt und zwei Mal die ZV gestoppt haben, ebenfalls auf Anweisung der Mandantschaft.
![Danke :thx](./images/smilies/dankeschild.gif)
![Sehr glücklich :D](./images/smilies/icon_biggrin.gif)