So meine erste Frage an euch:
wir haben den Mandanten beraten und danach eine Strafanzeige gegen den Gegner gestellt. (Verfahren wurde jedoch mangels öffentlichem Interesse nicht weiterverfolgt von der StA)
Wie rechne ich das ab? Nr. 4302 VV RVG lediglich?
Paralell zur Strafanzeige haben wir auch die Stadtverwaltung angeschrieben und gebeten, ein Ordnungswidrigkeitsverfahren gegen den Gegner einzuleiten. Darauf hin fand ein Gespräch mit einem Vertreter der Stadt und den Parteien statt.
Sind das dann 2 Angelegenheiten?
Anzeigeerstattung abrechnen
Ja, meiner Meinung nach sind das zwei Angelegenheiten.
Strafanzeige ist wirklich nur die 4302 Nr. 2... plus Auslagen
Strafanzeige ist wirklich nur die 4302 Nr. 2... plus Auslagen
uii Danke @ StineP
und für die Beratung fällt natürlich die Grundverfahrensgebühr nr. 4100 VV nicht an, da ja kein richtiges Strafverfahren vorhanden war!
und das andere Verfahren, rechne ich das als Ordnungswidrigkeitsverfahren ab? (ein Verfahren wurde auch nicht eingeleitet, Sache wurde halt in diesem Termin gesprochen, Parteien haben sich aber trotzdem nicht "geeinigt")
und für die Beratung fällt natürlich die Grundverfahrensgebühr nr. 4100 VV nicht an, da ja kein richtiges Strafverfahren vorhanden war!
und das andere Verfahren, rechne ich das als Ordnungswidrigkeitsverfahren ab? (ein Verfahren wurde auch nicht eingeleitet, Sache wurde halt in diesem Termin gesprochen, Parteien haben sich aber trotzdem nicht "geeinigt")
- Adora Belle
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Das wirst Du wohl auch als Einzeltätigkeit abrechnen müssen, es gab ja gar kein Verfahren. Wär dann 5200 plus Auslagen.