Patientenverfügung

...für das vom 01.07.2004 bis 31.07.2013 geltende Gebührenrecht
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Lulumaus
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#1

16.07.2008, 12:42

Hi, ich habe mal eine Frage bzgl. einer Abrechnung,

wenn es sich um eheleute handelt und eine wechselseitige vorsorgevollmacht + Patientenverfügung beurkundet wird, nehme ich dann für die Patientenverfügung eine 20/10 oder 10/10??
Kordu

#2

16.07.2008, 12:48

Für die Patientenverfügung eine 10/10 gem. § 36 I KostO aus 6.000,00 € (2 x 3.000,00 €).

Wenn zusätzlich noch eine wechselseitige Betreuungsverfügung drin ist: Dann eine 10/10 aus 36 I aus 12.000,00 €.

Ansonsten für die Vorsorgevollmacht 5/10 aus 38 II 4 aus 50 bis 80 % des Vermögens.
Lulumaus
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#3

16.07.2008, 13:06

Ich habe noch eine Frage wegen der Dokumentenpauschale. Bei Beurkundungen von Verträgen sind ja 2 Ausfertigungen frei bei anderen Beurkundungen 1 Ausfertigung. Wie ist das jetzt hier? Das gilt doch nicht als Vertrag oder??? Ich würde hier jetzt, da es 2 Mandanten, also 2 Ausfertigungen sind 1 berechnen und eine frei lassen.
Martin Filzek
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#4

16.07.2008, 13:17

Das ist eine gut vertretbare Berechnung, die so auch nach meinem jahrelangen Studium der verschiedenen Meinungen zu dem Thema richtig u. das überwiegend dazu Vertretene ist. Bei Ehel. liegen je gegenst.-verschiedene Regelungen vor, die gem. § 44 II a (könnte man noch mit zitieren) zusammen zu rechnen sind, daher die oben ja schon angegebenen 2 x 3.000 Euro usw.
Auch beim Wert der Vollmacht für Geb. § 38 II Nr. 4 § 44 II a ruhig mit zitieren, daraus ergibt sich letztlich, dass u. U. auch der Höchstwert 500.000 Euro (wenn er erreicht wird bei beiden Eheleuten natürlich nur) zwei mal max. angesetzt werden kann = Gesamtwert insoweit max. 1.000.000 Euro.
Korintenberg u. Notarkasse u. einige andere gehen bei Pat.-vfg. mit Betr.-vfg. davon aus, dass beide gegenst.-gleich sind, würden für beides zusammen also nur 1 x 3.000 Euro ansetzen; aber OLG Frankfurt, OLG Oldenburg, Bund u.v.a. sehen insoweit gegenst.-versch. Erkl. mit wie oben vorgeschl. 2 x 3.000 Euro.
Im Verhältnis zur mitbeurk. Vollmacht wird fast einhellig davon ausgegangen, dass insoweit Gegenst.-gleichheit vorliegt, so dass die Berechnugn nach § 44 Abs. 1 erfolgt (getrennte Berechnung meist billiger, nur bei geringen Vollmachtswerten kann u. U. die 10/10 aus dem höheren der beiden Werte zum kostengünst. Ergebnis führen). Renner im Müller / Renner, 2. Aufl. 2007/2008 (u. in NotBZ 2005 ca.) vertritt, dass Pat.-vfg. u. Vorsorgevollm. verschiedene Gegenst. i.S.v. § 44 II haben (und will auch bei Vorsorgevollmachten getrennte Werte für vermögensrechtl. Erkl. - ca. 50 % Aktivverm. - und nichtvermögensrechtl. Erkl. (3.000 Euro) ansetzen. Aber wie gesagt wie von Kordu vorgeschlagen wird es m. E. überwiegend für richtig gehalten.
Martin Filzek
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#5

16.07.2008, 13:21

Lulumaus hat geschrieben:Ich habe noch eine Frage wegen der Dokumentenpauschale. Bei Beurkundungen von Verträgen sind ja 2 Ausfertigungen frei bei anderen Beurkundungen 1 Ausfertigung. Wie ist das jetzt hier? Das gilt doch nicht als Vertrag oder??? Ich würde hier jetzt, da es 2 Mandanten, also 2 Ausfertigungen sind 1 berechnen und eine frei lassen.
Im Gesetz steht, dass bei Verträgen zwei Expl. frei sind. Wir haben hier keinen Vertrag, nur versch. Erkl. in einer Urkunde, also ist nur 1 Expl. frei.
Lulumaus
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#6

16.07.2008, 14:14

Alles klar danke, so sehe ich das nämlich auch. Ich werde nur gerade erst im Notariat angelernt und unsere Notariatsmitarbeiterin hat immer 2 freie genommen. Aber es zählen ja nur die exemplare die raus geschickt werden, nicht die die wir für unsere Akte kopieren oder? Also sprich wir haben
1 x das Original ( für die Urkundensammlung)
2 Ausfertigungen für die Eheleute
1x Kopie für die Akte

werden dann nur die beiden der Eheleute gezählt wovon eine frei ist oder alle 4 wovon eine frei ist?

Sorry für die dummen Fragen aber das ist völliges Neuland für mich
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#7

16.07.2008, 15:05

Die Dokumentenpauschale wird gem. §§ 1341, 143, 136 Abs. 1 KostO für auf Antrag erteilte Ausfertigungen, Ablichtungen pp. erhoben.
Die Urschrift zählt also ebenso wenig wie eine für die Akten des Notars gefertigte Kopie. Die Dokumentenpauschale ist hier also für 1 Exemplar zu erheben, (nur) 1 Exemplar ist frei, da es sich nicht um einen Vertrag handelt.

@kordu, @martin filzek

Zum Geschäftswert ist noch darauf hinzuweisen, dass mit guten Gründen die Ansicht vertreten wird, dass ein Wertabschlag nicht mehr zu machen ist, wenn es sich um nach außen unbeschränkte Vollmachten handelt, die zwar im Innenverhältnis einschränkt werden, von denen aber der Bevollmächtigte sofort eine Ausfertigung erhält (so auch Filzek in seinem Kommentar zur KostO :wink: ; Tiedtke, Notarkosten im Grundstücksrecht, 2. Aufl., RdNr. 1392, Notarkasse München, Streifzug durch die KostO, 7. Aufl., RdNr. 1905; OLG Oldenburg JurBüro 2005, 548; Bund JurBüro 2004, 33; Korintenberg, KostO, 17. Aufl., RdNr. 11a zu § 41), der Abschlag ist danach nur dann vorzunehmen, wenn dem Bevollmächtigten zunächst keine Ausfertigung erteilt wird (Tiedtke RdNr. 1393).
Lulumaus
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#8

16.07.2008, 15:59

ich habe aber gerade in der Kosto gelesen, dass die dokumentenpauschale auch anfällt für ablichtungen ohne Auftrag wenn sie für die akten des notars zurückzubehalten sind, das ist doch der fall oder nicht?
Martin Filzek
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#9

16.07.2008, 17:49

Nein, damit sind andere Fälle gemeint, denn hier besteht keine Pflicht, etwas in den Akten zurückzubehalten, es dient nur der Arbeitserleichterung des Notars, der gern was in der Akte hat. Ihr könntet Euch auch mit dem Expl. in der Urk.-sammlg. begnügen.

@Revisor: Ja, wollte nicht so ins Detail gehen, bin aber bei der jetzigen Komment. auch der Mng. gefolgt, die wenn es eine Altersvorsorgevollmacht ist (die nicht als Generalvollm. bezeichnet ist bzw. so sogar als klassische Generalvollmacht gemeint ist) immer wegen der bedingten Wahrscheinlichkeit Wertabschläge für richtig hält.
Selbst bei der aus Altersvorsorge motivierten, aber um Probleme für die Frage, ob sie wirksam ist zu vermeiden nach außen als Generalvollm. erteilten Vollmacht, sind die Meinungen geteilt, ob Wertabschläge erforderlich sind, und zum Teil wird dann darauf abgestellt, ob u. wann der Bevollm. sofort Ausfertig. erhält. Selbst dann halten einige aber den Wertabschlag für zulässig.
Die ganze Diskussion um Ob und Wie der Wertabschläge ist müßig, wenn man bedenkt, wie in der Praxis der Bezugswert "verhandelt" wird bzw. was die Beteiligten dazu angeben u. der Notar dann - mangels Nachprüfmöglichkeit verständlich - so übernimmt.
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