Die Gegenseite hat Berufung eingelegt. Telefonisch bat der gegnerische RA, dass wir uns noch nicht bestellen. Wir hatten aber in der II. Instanz außergerichtlich korrespondiert (es versucht, einen ZV-Vergleich zuschließen).
Nach der Berufungsrücknahme haben wir beantragt, den Beklagten des Rechtsmittels für verlustig zu erklären und die Kosten aufzuerlegen. Der Richter rief an und bat um Rücknahme des Antrages, da bereits ein Beschluss an uns unterwegs sei, Kostentragungspflicht.
Kann ich hier ein 1,6 Berufungsgebühr nach Nr. 3200 VV RVG abrechnen ?
Berufungsgebühr
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Aber ich bin Berufungsbeklagte...
Ich habe das Rechtsmittel doch nicht zurückgenommen...
Das Rechtsmittel wurde vom Berufungskläger eingelegt nur noch nicht begründet.
Wir (BB) haben nichts gemacht... trotzdem 1,1 ?
Ich habe das Rechtsmittel doch nicht zurückgenommen...
Das Rechtsmittel wurde vom Berufungskläger eingelegt nur noch nicht begründet.
Wir (BB) haben nichts gemacht... trotzdem 1,1 ?
ich bekomm das nicht hin, mit dem einstellen eines links. stell ich mich zu doof an...
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Aber sie haben doch die Berufungsabweisung beantragt. Da sie zu dem Zeitpunkt noch nicht wussten, dass die Berufung zurückgenommen wurde, können sie meiner Meinung nach eine 1.6 Gebühr abrechnen.
Curry
Optimisten haben gar keine Ahnung von den freudigen Überraschungen, die Pessimisten erleben.
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Aus meinem Kommentar zur Klageerwiderung (ist auch auf Berufung anzuwenden):
"Nimmt der Kläger die Klage zurück und reicht der Gegenanwalt nach diesem Zeitpunkt einen Klageerwiderungsschriftsatz ein, verdient er die volle VG nach 3100 VV RVG, wenn er die Klagerücknahme weder kannte noch kennen musste (OLG Nürnberg NJW 1964, 304)."
Wenn hier also auf die Berufung erwidert wurde, dann kann die volle VG abgerechnet werden, wenn von der Rücknahme noch nichts bekannt war.
"Nimmt der Kläger die Klage zurück und reicht der Gegenanwalt nach diesem Zeitpunkt einen Klageerwiderungsschriftsatz ein, verdient er die volle VG nach 3100 VV RVG, wenn er die Klagerücknahme weder kannte noch kennen musste (OLG Nürnberg NJW 1964, 304)."
Wenn hier also auf die Berufung erwidert wurde, dann kann die volle VG abgerechnet werden, wenn von der Rücknahme noch nichts bekannt war.
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Also das kann ich jetzt so nicht 100%ig rauslesen. Das müsste evtl. noch geklärt werden.
Curry
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