Strafsache abrechnen, Berufung? Weitere Gebühr?

...für das vom 01.07.2004 bis 31.07.2013 geltende Gebührenrecht
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Sabbel1987
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#1

14.07.2008, 10:39

Hallo an alle!
Hab mal ne Frage zu ner Strafsachenangelegenheit.
Es erging ein Strafbefehl, gegen den wir Einspruch eingelegt haben. Dann kam Termin, und es erging ein Urteil.
Wir haben die Sache gegenüber unserem Mandanten abgerechnet: Grundgeb. Nr. 4100, VG Nr. 4104 und Termingsgeb. Nr. 4108.
Gegen das Urteil hat dann die Staatsanwaltschaft Berufung eingelegt.
Paar Tage später haben wir dann aber das rechtskräftige Urteil bekommen, sodass die Staatsanwaltschaft die Berufung wohl zurück genommen hat. Da wir ja vorher schon mit unserem Mandanten die Sach- und Rechtslage geklärt haben, für das Berufungsverfahren, wollt ich mal fragen, ob wir dafür auch eine extra Gebühr irgendwie abrechnen können, obwohl das Verfahren nicht weiterging und wir auch nicht ans Gericht geschrieben haben. *grübel*
Wäre super, wenn da jemand bescheid weiß und mir hilft ;)
[color=#800000]Liebe Grüße
Sabbel

[b]Wo kämen wir hin, wenn niemand ginge um zu schauen wohin wir kämen wenn wir gingen![/color][/b]
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Kichererbse
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#2

14.07.2008, 10:48

4106 statt 4104 wäre - wenn auch identischer Betrag - richtig gewesen.

Wird die Berufung von einem andren Verfahrensbeteiligten - wie hier StA - eingelegt, so beginnt für den Verteidiger das Berufungsverfahren mit ERteilung des Auftrags. Unzutreffend ist die insoweit häuftig anzutreffende Formulierung, die Gebühr entstehe für den Verteidiger mit Erhalt oder Kenntnis des gegnerischen Rechtsmittels. Auch für das Berufungsverf. ist ein gesonderter Auftrag erforderlich. Die bloße Entgegennahme oder Weiterleitung der Berufungsschrift löst grundsätzlich noch keine 4124 aus und gehört noch zur I. Instanz.

ABER: Wird dem VErteidiger nach Berufung der Gegenseite der Auftrag für das Berufungsverfahren erteilt, so wird der Gebührentatbestand der VV 4124 mit der ersten Tätigkeit des Verteidigers erfüllt, i.d.R. mit der Entgegennahme der Information. Insb. löst also bereits die Beratung über die Aussichten der von der Gegenseite eingelegten Berufung und über das weitere Vorgehen hinsichtlich der von dritter Seite eingelegten Berufung die Gebühr nach VV 4124 aus, auch dann, wenn die Berufung anschließend wieder zurückgenommen wird.

RVG Schneider/Wolf 3. Aufl. VV 4124-4125 Rn. 4 ff.
LG Kichererbse [img]http://www.cosgan.de/images/smilie/frech/e030.gif[/img]

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