kostenentscheidung arbeitsgerichtliches verfahren EILT

...für das vom 01.07.2004 bis 31.07.2013 geltende Gebührenrecht
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mollie

#1

24.11.2006, 11:24

wir haben ein erstinstanzliches urteil vom arbeitsgericht bekommen mit einer kostenentscheidung: beklagte trägt 80 % kläger 20 % des rechtsstreits. was müssen wir denn da jetzt machen? soweit ich weiß, bekommt im im arbeitsgerichtlichen verfahren erster instanz keine kosten erstattet... was meinen die denn damit? wir sollen kostenausgleichung beantragen? aber das würde sich doch zur erstattung widersprechen....
Andreas

#2

24.11.2006, 11:42

Hallo Mollie,

ich sehe keinen Grund, von § 12a ArbGG abzuweichen :
§ 12a Kostentragungspflicht
(1)
1.
In Urteilsverfahren des ersten Rechtszugs besteht kein Anspruch der obsiegenden Partei auf Entschädigung wegen Zeitversäumnis und auf Erstattung der Kosten für die Zuziehung eines Prozeßbevollmächtigten oder Beistands.
Warum dieser Ausspruch im Urteil steht - keine Ahnung :mrgreen:

Also gibt es nix zu tun für euch in der Hinsicht.
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Curry
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#3

24.11.2006, 11:44

So sehe ich es eigentlich auch, aber trotzdem wäre es interessant zu wissen, was sich das Gericht dabei gedacht hat.
Curry

Optimisten haben gar keine Ahnung von den freudigen Überraschungen, die Pessimisten erleben.
Gast

#4

24.11.2006, 11:47

Frage überhaupt: Warum gibt es eine Quotelung bei einem Urteil? Ich kenne dies nur bei Vergleichen.

Vielleicht hat die Azubiene mal nicht aufgepasst *lach*
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Day
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#5

24.11.2006, 11:53

genau diese frage stelle ich mir bei meinem Urteil auch. da steht: "die Klägerin hat 1/11, die Beklagte hat 10/11 der Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Ich wart mal ab, was passiert :lol:

Grüssle
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Curry
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#6

24.11.2006, 11:57

Das habe ich bei Wikipedia gefunden:

Kostenerstattung [Bearbeiten]Nach § 12a Arbeitsgerichtsgesetz erfolgt im Arbeitsgerichtsverfahren erster Instanz keine Erstattung von Anwaltskosten. Das unterscheidet das Arbeitsgerichtsverfahren vom Zivilprozess, in dem die unterlegene Partei in der Regel auch die erforderlichen Anwaltskosten der Gegenseite zu erstatten hat.

Diese Einschränkung gilt aber nur für Anwaltskosten. Sonstige außergerichtliche Kosten der obsiegenden Seite (z.B. Reisekosten zum Termin) müssen im Arbeitsgerichtsverfahren – wie in den anderen Gerichtszweigen auch – vom unterliegenden Teil erstattet werden. Unter Umständen führt dies sogar zur Erstattung von Anwaltskosten, wenn nämlich die obsiegende Partei durch die Beauftragung des Anwaltes eigene Reisekosten erspart: dann sind die Anwaltskosten bis zur Höhe der ersparten Reisekosten erstattungsfähig.


Es kann sein, dass bei sonstigen erstattungsfähigen Kosten diese Quotelung anzuwenden ist. Wäre ein Vorschlag von mir...
Curry

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