...für das vom 01.07.2004 bis 31.07.2013 geltende Gebührenrecht
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Stern
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#1
04.07.2008, 10:55
Ein Gläubiger hat einen Antrag auf Versagung der Restschuldbefreiung gestellt.
Wir wurden als Rechtsanwalt beigeordnet für den Schuldner.
Jetzt soll ich eine Abrechnung machen und weiß nicht welchen Gegenstandswert ich hierfür nehmen muss.
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Stern
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#2
04.07.2008, 13:28
Hat von euch wirklich keiner eine Idee
welcher Gegenstandswert es ist?
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jenniver
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#3
04.07.2008, 14:41
Ich würde sagen, der GW richtet sich nach dem Schuldenbetrag, von dem der Schuldner in dem Verfahren befreit werden wollte.
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Stern
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#4
05.07.2008, 19:04
Mal schauen was der Rechtspfleger am Montag spricht, der wusste es auch nicht auswendig muss sich da erst schlau machen.
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Anton79
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#5
06.07.2008, 02:45
wieso wurde der antrag denn gestellt? was hat der schuldner getan?
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Stern
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#6
06.07.2008, 12:31
Der Antrag wurde von einen Gläubiger gestellt, aber nach dem unser Anwalt dazu Stellunggenommen hat zurückgenommen.
Der Anwalt stellt fast mit jeder Anmeldung auch den Antrag zur Versagtung der RSB