Kostenausgleich § 106 Rechtsmittel oder auch Nachfestsetzung
- Summerof77
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Ich muß noch mal nachhaken, Ihr Lieben:
Wenn jetzt im gerichtlichen Verfahren ein Mehrvergleich geschlossen wird, also der Streitwert sich dadurch erhöht, daß nicht rechtshängige Ansprüche mit in einen Vergleich eingeschlossen werden, wie wirkt sich das auf die Gerichtskosten aus? Erhöhen die sich dann nachträglich? Und wenn ja, WO steht das und wie wirkt sich das auf die Ausgleichung aus?
Wenn jetzt im gerichtlichen Verfahren ein Mehrvergleich geschlossen wird, also der Streitwert sich dadurch erhöht, daß nicht rechtshängige Ansprüche mit in einen Vergleich eingeschlossen werden, wie wirkt sich das auf die Gerichtskosten aus? Erhöhen die sich dann nachträglich? Und wenn ja, WO steht das und wie wirkt sich das auf die Ausgleichung aus?
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- sunshine24
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Echt gute Frage, so was hatte ich noch nie. Fakt ist, dass man bei Abschluss eines Vergleichs ja 2,0 Gerichtsgebühren zurück bekommt, wenn müsste ja dann nur noch 1,0 Gerichtsgebühren für die nicht rechtshängigen Ansprüche anfallen, aber gehört hab ich das noch nicht.
Also warten bis jemand kommt der Ahnung hat![Mr. Green :mrgreen:](./images/smilies/icon_mrgreen.gif)
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Ich wollte mich wirklich benehmen, aber es gab so viele andere Optionen!
Ja, die Gerichtskosten erhöhen sich nachträglich.
Die Justizkasse berechnet Gebühren nach bzw. eine eventuelle Erhöhung der Klagforderung findet in der entsprechenden Kostenübersicht, die den meisten KFBS beigefügt ist, ihren Niederschlag.
Gucken wir mal ins GKG:
§ 9 Fälligkeit der Gebühren in sonstigen Fällen, Fälligkeit der Auslagen
(1) Die Auslagen des Musterverfahrens nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz werden mit dem rechtskräftigen Abschluss des Musterverfahrens fällig.
(2) Im Übrigen werden die Gebühren und die Auslagen fällig, wenn
1.
eine unbedingte Entscheidung über die Kosten ergangen ist,
2.
das Verfahren oder der Rechtszug durch Vergleich oder Zurücknahme beendet ist,
3.
das Verfahren sechs Monate ruht oder sechs Monate nicht betrieben worden ist,
4.
das Verfahren sechs Monate unterbrochen oder sechs Monate ausgesetzt war oder
5.
das Verfahren durch anderweitige Erledigung beendet ist.
(3) Die Dokumentenpauschale sowie die Auslagen für die Versendung und die elektronische Übermittlung von Akten werden sofort nach ihrer Entstehung fällig.
Die Justizkasse berechnet Gebühren nach bzw. eine eventuelle Erhöhung der Klagforderung findet in der entsprechenden Kostenübersicht, die den meisten KFBS beigefügt ist, ihren Niederschlag.
Gucken wir mal ins GKG:
§ 9 Fälligkeit der Gebühren in sonstigen Fällen, Fälligkeit der Auslagen
(1) Die Auslagen des Musterverfahrens nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz werden mit dem rechtskräftigen Abschluss des Musterverfahrens fällig.
(2) Im Übrigen werden die Gebühren und die Auslagen fällig, wenn
1.
eine unbedingte Entscheidung über die Kosten ergangen ist,
2.
das Verfahren oder der Rechtszug durch Vergleich oder Zurücknahme beendet ist,
3.
das Verfahren sechs Monate ruht oder sechs Monate nicht betrieben worden ist,
4.
das Verfahren sechs Monate unterbrochen oder sechs Monate ausgesetzt war oder
5.
das Verfahren durch anderweitige Erledigung beendet ist.
(3) Die Dokumentenpauschale sowie die Auslagen für die Versendung und die elektronische Übermittlung von Akten werden sofort nach ihrer Entstehung fällig.
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Ich habs: Nr. 1900 KV GKG 0,25 besondere Gebühren.... Wer suchet, der findet!
Bin dann wieder in meinen Büchern verschwunden.
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Ich sehe, ihr habt euch schon selbst geholfen. Der Mehrwert des Vergleichs bildet die Grundlage für die oben genannte zusätzliche Gebühr.
Da zuerst die GKR erstellt und dann Kostenausgleichung betrieben wird, wirkt sich die Mehrgebühr nur dergestalt aus, dass die GKR mit der Zusatzgebühr normal nach Maßgabe der Quoten ausgeglichen wird, dann eben mit erhöhten Beträgen.
Da zuerst die GKR erstellt und dann Kostenausgleichung betrieben wird, wirkt sich die Mehrgebühr nur dergestalt aus, dass die GKR mit der Zusatzgebühr normal nach Maßgabe der Quoten ausgeglichen wird, dann eben mit erhöhten Beträgen.
~ Grüßle ~
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