Gegner zahlt nur Hauptforderung, aber keine Zinsen

...für das vom 01.07.2004 bis 31.07.2013 geltende Gebührenrecht
Suppenhuhn1985
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#1

26.06.2008, 15:07

Hallo zusammen,

ich "streite" mich mal wieder mit meinem Chefchen. Ich frage euch jetzt nach eurer Meinung:

Wir haben einen Kostenfestsetzungsbeschluss erhalten. Da das Geld nicht einging, haben wir nach ca. 3 Wochen ein Aufforderungsschreiben gemacht. Die Gegenseite hat Ende Mai die Hauptforderung bezahlt, jedoch die Zinsen gar nicht.

Jetzt die Frage:

Laufen die Zinsen jetzt weiter, obwohl die Hauptforderung beglichen ist (wären jetzt ca. 160 €)? Bleibt es bei dem Zinsbetrag, welcher am Tag der Zahlung fällig war (ca. 100 €)?

Wir diskutieren fleißig darüber! Ich hoffe, Ihr greift mir ein bißchen unter die Arme. Grins

Danke bereits jetzt für eure Rücksendungen!
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Curry
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#2

26.06.2008, 15:10

Du müsstest die Zahlung gem. § 367 BGB anrechnen. Dann bleibt eine Resthauptforderung übrig - die wird weiter verzinst.

Wenn der Gegner angegeben hat, dass er ausdrücklich nur die Hauptforderung bezahlt, dann bleiben die Zinsen stehen und erhöhen sich nicht weiter.

Nun ist die Frage, ob bei der Zahlung der gesamten Hauptforderung davon auszugehen ist, dass der Gegner auch nur diese bezahlen wollte...
Curry

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Kathrin
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#3

26.06.2008, 15:10

hmmm... also bei uns wird sowas immer gem. 367 BGB (ich glaub der isses) verrechnet.

Erst auf Kosten, Zinsen, und erst dann auf die Hauptforderung.

Dementsprechend hättet Ihr jetzt noch ne Hauptforderung von 100 € und die Zinsen dazu ab Ende Mai.

So macht es unser Programm hier eh automatisch!
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#4

26.06.2008, 15:11

Curry hat geschrieben:Nun ist die Frage, ob bei der Zahlung der gesamten Hauptforderung davon auszugehen ist, dass der Gegner auch nur diese bezahlen wollte...
Bei sowas stell ich mich immer doof. Woher hätte ich arme, kleine, dumme Tippse denn wissen sollen, dass das nur die HF sein sollte... :lol:
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Curry
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#5

26.06.2008, 15:12

Bei sowas stell ich mich immer doof. Woher hätte ich arme, kleine, dumme Tippse denn wissen sollen, dass das nur die HF sein sollte... Lachen
Das mache ich auch immer.
:mrgreen:
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#6

26.06.2008, 15:15

also, wenn der Schuldner die Verrechnung auf die Hauptsache nicht
ausdrücklich wünscht, verrechne in immer nach § 367
Suppenhuhn1985
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#7

26.06.2008, 15:18

Aus meinem alten Büro kenne ich das Prinzip auch. Das schöne war, dass ich mich damit nie auseinandersetzen musste, da wir eine eigene Abteilung für Forderungsmanagement hatten.

Also habe ich jetzt meine restliche HF von ca. 100,00 € und rechne da nochmal Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten nach Basis einen Tag nach Forderungsbegleichung drauf, ja?
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#8

26.06.2008, 15:18

Also habe ich jetzt meine restliche HF von ca. 100,00 € und rechne da nochmal Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten nach Basis einen Tag nach Forderungsbegleichung drauf, ja?
Ja, das wird dann einfach weiter verzinst.
Curry

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StineP

#9

26.06.2008, 15:19

Naja. Hier kann man sich streiten.

Wenn der genau den Hauptforderungsbetrag zahlt, kann man behaupten (und das tut auch die Rechtsprechung zum Teil), das wäre eine konkludente Handlungsweise und als ausdrückliche Zahlung auf die HF zu sehen.

(1.) AG Kirchen in DGVZ 1955, 29:, )

Auch hier:

http://www.paschold.us/verrechnung-von-teilzahlung.htm
Suppenhuhn1985
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#10

26.06.2008, 15:19

Die Schuldnerin (eine Firma) hat gar nichts geschrieben, auch ihre Anwälte nicht, weder auf KfB, noch auf das Aufforderungsschreiben. Auch im Verwendungszweck stand nichts drin. Also, wie soll ich jetzt verrechnen?
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