Hallo,
wir haben für unseren Mandanten in seinem Strafverfahren Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts eingereicht. Jetzt will unser Mandant wissen, welche Kosten ihm bei Rücknahme der Beschwerde bzw. Zurückweisung entstehen ?
Meiner Meinung nach ist die Berechnung in beiden Fällen gleich:
Grundgebühr §§ 2, 14 RVG Nr. 4100 VV
Verfahrensgebühr §§ 2, 14 RVG, Nr. 4104 VV
PTE
Umsatzsteuer
Sehe ich das richtig so oder habe ich etwas übersehen ?
Danke
Beschwerde im Strafverfahren/Gebühren ?
- Day
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Hätte hier auch so einen ähnlichen Fall:
Mandant kommt mit Beschluss vom LG, Strafsache wg. Konkursverschleppung. In diesem Beschluss wurde seine Beschwerde verworfen. Wir haben dann beim LG die Akte angefordert. Diese kam dann vom OLG. Es ging wohl um die Erfüllung der Bewährungsauflagen.
Wir haben dann das OLG angeschrieben und mitgeteilt, dass unser Mandant die Bewährungsauflagen erfüllt hat. Unser Mandant hat dann selbst Beschwerde gegen den Beschluss des LG´s eingelegt.
Vom OLG erging dann ein Beschluss. Darin stand: Auf die sofortige Beschwerde des Verurteilten wird der Beschluss des Landgerichts aufgehoben. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die dem Verurteilten hierdurch erwachsenen notwendigen Auslagen fallen der Staatskasse zur Last.
Was kann bzw. muss ich hier abrechnen? Bin für alle Vorschläge offen.
Mandant kommt mit Beschluss vom LG, Strafsache wg. Konkursverschleppung. In diesem Beschluss wurde seine Beschwerde verworfen. Wir haben dann beim LG die Akte angefordert. Diese kam dann vom OLG. Es ging wohl um die Erfüllung der Bewährungsauflagen.
Wir haben dann das OLG angeschrieben und mitgeteilt, dass unser Mandant die Bewährungsauflagen erfüllt hat. Unser Mandant hat dann selbst Beschwerde gegen den Beschluss des LG´s eingelegt.
Vom OLG erging dann ein Beschluss. Darin stand: Auf die sofortige Beschwerde des Verurteilten wird der Beschluss des Landgerichts aufgehoben. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die dem Verurteilten hierdurch erwachsenen notwendigen Auslagen fallen der Staatskasse zur Last.
Was kann bzw. muss ich hier abrechnen? Bin für alle Vorschläge offen.
- LuzZi
- ...ist hier unabkömmlich !
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Ich würde sagen, dass es sich bei euch hier um eine Einzeltätigkeit gehandelt hat, wenn ihr nicht vorher schon tätig gewesen seit.
Egal wie tief man die Messlatte der Dummheit setzt, es gibt jeden Tag jemanden, der bequem darunter durchlaufen kann.
- Adora Belle
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Wenn Ihr Euch nicht als Verteidiger legitimiert habt, sondern wirklich nur
"das OLG angeschrieben und mitgeteilt, dass unser Mandant die Bewährungsauflagen erfüllt hat"
dann gibt es keine Grund- und Verfahrensgebühr, sondern es ist, wie Luzzi schreibt, eine Einzeltätigkeit.
Ich würde sogar bezweifeln, daß die Staatskasse die Kosten erstattet. Der Mandant hat schließlich selbst Beschwerde eingelegt, so daß Ihr eigentlich nicht unter "notwendige Auslagen" fallt.
Aber Probieren geht über Studieren
"das OLG angeschrieben und mitgeteilt, dass unser Mandant die Bewährungsauflagen erfüllt hat"
dann gibt es keine Grund- und Verfahrensgebühr, sondern es ist, wie Luzzi schreibt, eine Einzeltätigkeit.
Ich würde sogar bezweifeln, daß die Staatskasse die Kosten erstattet. Der Mandant hat schließlich selbst Beschwerde eingelegt, so daß Ihr eigentlich nicht unter "notwendige Auslagen" fallt.
Aber Probieren geht über Studieren