Gebührenteilung - Abrechnung gegenüber Rechtsschutz ???

...für das vom 01.07.2004 bis 31.07.2013 geltende Gebührenrecht
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tweety79
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#1

14.11.2006, 19:52

Hey Leute,

ich steh mal wieder auf'm Schlauch.

Ich soll 'ne Sache abrechnen, wo wir einen Unterbevollmächtigten beauftragt haben. Ganz normal soweit. Es wurde Gebührenteilung vereinbart. Die Abrechnung hierzu ist auch klar. Jetzt fragt mein Chef allerdings, wie es denn mit der Abrechnung gegenüber der Rechtsschutzversicherung aussieht. Tja, und da ist mal wieder das große Fragezeichen. :oops:

Wie macht ihr das so bei solchen Fällen? Rechnet ihr lediglich die bei euch angefallenen Gebühren ab oder reicht ihr beide Rechnungen (also die des UBV und eure) ein? Müssen wir irgendwas dazu sagen, warum wir einen UBV beauftragt haben??? Wir hatten hier so einen derartigen Fall noch nicht. Geht das denn überhaupt - Abrechnung UBV gegenüber Rechtsschutz? :|

Wäre echt super toll, wenn mir hier einer von euch weiter helfen könnte. Bin schließlich noch ernorm am Lernen und vor allem lernwillig!!!

Schönen Feierabend, tweety :wink:
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Pepsi
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#2

14.11.2006, 20:18

ist das denn soweit weg oder seit ihr beim OLG nicht zugelassen?

also es kommt drauf an, was ihr für ne Gebührenteilung vereinbart habt.. rechnet ihr nur die normalen Gebühren (1,3 und 1,2) ab und teilt euch die (evtl. weil die RS das sonst nicht übernimmt, z.B. weil Gericht weniger als 100 km vom Ort des Mdt weg ist) oder rechnet ihr auch die Verkehrsanwaltsgebühr ab und teilt euch diese gesamten Gebühren?!

grundsätzlich wenn du die Verkehrsanwaltsgebühr von der RS haben willst, musst die die natürlich fragen, ob die das bezahlen, ansonsten muss Mdt selbst tragen (siehe oben)

wir (wenn wir der Verkehrsanwalt sind) rechnen bei Gebührenteilung immer direkt mit der RS ab, und auch die Geb. des 2. Anwalts (ist einfacher)...
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tweety79
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#3

14.11.2006, 20:52

Hallo Pepsi,

danke schon mal für Deine Antwort.

Also der Fall ist der: Mein Chef hatte letzten Freitag einen Termin bei Gericht, ist aber aus Krankheitsgründen dort nicht hingefahren (waren weniger als 100 km; Kiel nach Lübeck). Haben noch am selben Tag einen Anwalt in Lübeck mit der Wahrnehmung des Gerichtstermins beauftragt und Gebührenteilung (jeder die Hälfte) vereinbart. Es wäre ja jetzt eigentlich nur die Terminsgebühr (1,2) und die 0,65 Verfahrensgebühr für den UBV entstanden. Sehe ich das richtig? Und bei uns ja sowieso nur die 1,3 Verfahrensgebühr. Und diese Gebühren sollen jetzt geteilt werden.

Kann ich dann einfach eine Rechnung, die alle Gebühren enthält, für die RS erstellen oder muss ich warten, bis der UBV uns seine Rechnung schickt?
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wifey
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#4

14.11.2006, 21:08

Also wir haben damals immer gewartet, bis wir die Rechnung des Kollegen hatten und haben dann alles zur RSV geschickt (ist allerdings mindestens 13 Jahre her).

Wie ist es denn heute üblich??? (= :schieb)
Viele Grüße

ich
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Sunny
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#5

14.11.2006, 21:40

Wir machen das heut auch noch so, das wir auf die Rechnung der Gegenseite warten und dann alles zusammen an die RS schicken.
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Pepsi
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#6

14.11.2006, 23:17

das macht jeder anders, ich würde wahrscheinlich kommt auf die Summe drauf an, warten oder gleich mit der RS abrechnen, da gibts bei uns keine Vorschrift, macht jeder wie er will..

warum nennt ihr den "Terminsvertreter" eigentlich immer UBV, genaugenommen ist es kein UBV, sondern bloß ein Vertreter (?!)

da fällt mir auf, hatte mich schon gewundert, wieso ihr einen "Verkehrsanwalt" beauftragt..

hm, also ich denke die Bestimmungen sind ganz normal... mit den Fahrtkosten gegenrechnen, sollte bei der zusätzlichen Gebühr mehr rauskommen, wird dir die RS nur die fiktiven Fahrtkosten bezahlen..
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Manuela77
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#7

15.11.2006, 14:39

@Pepsi:
Der Unterbevollmächtigte (UBV) und der Terminsvertreter ist doch das gleiche. Da gibts noch einen Hauptbevollmächtigten dazu. Der Verkehrsanwalt ist der, der den "Verkehr" mit der Partei führt und auch hier gibts den Hauptbevollmächtigten dazu.

Den Verkehrsanwalt ("Stempelkanzlei") gibts heute kaum noch. Es sei denn, er ist an einem Gericht (OLG oder BGH) nicht zugelassen und darf dort nicht auftreten. Das früher in den auswärtigen LG häufig so, als es die neue Postulationsfähigkeit noch nicht gab. Der Verkehrsanwalt bereitet alles mit den Mandanten vor, erstellt auch die Schriftsätze - ohne Briefbogen - und reicht den an den eigentlichen Prozessbevollmächtigten. Der drückt seinen Stempel drauf und ab gehts ans Gericht.

So war das früher zumindest. Heute im Zeitalter des E-Mail-Verkehrs macht das sicher kaum noch jemand.

Bin jetzt vom eigentlichen Thema abgekommen, sorry...
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#8

15.11.2006, 14:54

So, nu aber zum eigentlichen Thema:

Wenn ihr gegenüber der RSV abrechnet, sollen ja dem Mandanten keine Kosten entstehen. Davon gehe ich mal aus. Nun weiß ich aber nicht, WELCHE Gebührenteilung zwischen euch Kanzleien vereinbart wurde. Da gibts die, wo ALLE angefallenen Gebühren (also die korrekten Abrechnungen von PV und UBV) geteilt werden und die, die nur im "Normalfall" (also nur PV - ohne UBV oder Fahrtkosten) angefallen sind.

Die RSV übernehmen Mehrkosten bei auswärtigen RA nur, wenn sie - wie Pepsi schon schrieb, das Gericht mehr als 100 km von Wohnort des Mdt. entfernt ist. Da kommts aber wieder darauf an, an welche ARB sich die jeweilige RSV hält. Denn das mit den Mehrkosten gibts in den ARB 2002. Die älteren ARB beinhalten gar keine Regelung zu den Mehrkosten, sie werden also gar nicht übernommen.

Musste prüfen, wie das bei eurer RSV ist. Zur Not mal dort anrufen und nachfragen.
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#9

15.11.2006, 15:02

ja aber kann man dann nicht gleich Terminsvertreter sagen UBV ist doch missverständlich

übrigens haben wir sowas häufiger, weil mein Chef beim OLG nicht zugelassen ist
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#10

15.11.2006, 15:11

Naja, is doch Wurscht. Wir wissen doch alle, dass das gleiche gemeint ist.

Dass es den Verkehrsanwalt gar nicht mehr gibt, habe ich ja nich gesagt. Mir kams blos in letzter Zeit eigentlich nich mehr unter. Ich kenne es eben nur noch aus den alten auswärtigen LG-Verfahren.
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