Genau so.
Ist aber eigentlich immer.
Falscher GW
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Also, dazu konnte ich jetzt auf die Schnelle nur das finden:
Die Entstehung des Kostenanspruchs und seine Fälligkeit ergibt sich aus § 8 Abs. 1 RVG.
Danach sind die Kosten fällig, wenn
der Auftrag erledigt
oder die Angelegenheit beendet ist
wenn in einem gerichtlichen Verfahren eine Kostenentscheidung ergangen ist
oder wenn das Verfahren länger als drei Monate ruht.
Die Entstehung des Kostenanspruchs und seine Fälligkeit ergibt sich aus § 8 Abs. 1 RVG.
Danach sind die Kosten fällig, wenn
der Auftrag erledigt
oder die Angelegenheit beendet ist
wenn in einem gerichtlichen Verfahren eine Kostenentscheidung ergangen ist
oder wenn das Verfahren länger als drei Monate ruht.