Hallo,
hab mal wieder eine Frage und find einfach im Internet nichts gescheites.
Vielleicht könnt ihr mir ja helfen und hab vielleicht eine interessante und mal aufschlussreiche Internetseite, wo ich darüber was finden kann:
Also, was ist denn, wenn man einen falschen GW angesetzt hat. Die Rechnung der Mdtin. geschickt hat, diese auch bezahlt wurde und die Sache eigentlich nun erledigt ist.
Wie lange hat man denn nun Zeit, oder hat man überhaupt Zeit (?) die Rechnung zu korrigieren, falls man nun einen falschen GW angesetzt hat?
Vielen Dank schon mal im Voraus
und LG Stiple
Falscher GW
Ich denke da direkt an Verhährung... Ich würde jetzt behaupten, drei Jahre hast du Zeit ... Bauchgefühl
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Ja, also ich dachte auch an die regelmäßige Verjährungfrist. Aber kann man denn vor der Verjährung einfach die Rechnung "nachbessern"?
Stellt euch mal vor, ihr bekommt vom RA eine Abschlussrechnung, bezahlt diese und nach zwei Jahren bekommt ihr ne neue Rechnung und die Mitteilung, dass er sich einfach mal vertan hat. . . Das ist irgendwie gegen mein Bauchgefühl.....
Stellt euch mal vor, ihr bekommt vom RA eine Abschlussrechnung, bezahlt diese und nach zwei Jahren bekommt ihr ne neue Rechnung und die Mitteilung, dass er sich einfach mal vertan hat. . . Das ist irgendwie gegen mein Bauchgefühl.....
Ich hab grad in einem alten Posting hinsichtlich Nachfestsetzung von Gebühren gelesen und dort ging es auch darum, dass innerhalb normaler Verjährungsfristen auch immer noch ein Nachfestsetzung möglich ist....
Das war genau das, was mir auch spontan durch den Kopf ging. Solange der Anspruch auf die Kosten nicht verjährt ist, kann auch berichtigt werden.
Das war genau das, was mir auch spontan durch den Kopf ging. Solange der Anspruch auf die Kosten nicht verjährt ist, kann auch berichtigt werden.
[color=#4000FF]Man hat´s nicht leicht, aber leicht hat´s einen ! [/color] :twisted:
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Danke erstmal.
Aber gilt die Nachfestsetzung eines KFA auch für eine Abschlussrechnung. Also, da ein KFA ja nicht unbedingt eine Abschlussrechnung darstellt. Das ist ja lediglich ein Antrag, über welchen das Gericht noch zu entscheiden hat.
Bei einer Abschlussrechnung muss sich der Mdt. ja eigentlich ganz auf den RA verlassen - also, dass der das richtig macht.
Deshalb bin ich mir nicht so sicher, ob das hier genauso angewandt wird???
Aber gilt die Nachfestsetzung eines KFA auch für eine Abschlussrechnung. Also, da ein KFA ja nicht unbedingt eine Abschlussrechnung darstellt. Das ist ja lediglich ein Antrag, über welchen das Gericht noch zu entscheiden hat.
Bei einer Abschlussrechnung muss sich der Mdt. ja eigentlich ganz auf den RA verlassen - also, dass der das richtig macht.
Deshalb bin ich mir nicht so sicher, ob das hier genauso angewandt wird???
- PeeDee
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Gebauer/Schneider RVG-Kommentar zu § 10 Rn. 64
Da steht sinngemäß, dass eine falsche Abrechnung unschädlich ist. Wenn der RA versehentlich aber eine zu niedrige Rechnung erstellt hat, muss der Mandant die höheren Gebühren erst nach Erhalt einer neue und richtigen Rechnung zahlen, bzw. wird der Betrag erst dann fällig.
Eine zu hohe Abrechnung ist "schlimmer" da kann man sich gegebenenfalls Schadensersatzpflichtig machen, z.B. Zinsschaden etc.
Da steht sinngemäß, dass eine falsche Abrechnung unschädlich ist. Wenn der RA versehentlich aber eine zu niedrige Rechnung erstellt hat, muss der Mandant die höheren Gebühren erst nach Erhalt einer neue und richtigen Rechnung zahlen, bzw. wird der Betrag erst dann fällig.
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Mir kann man nicht kündigen - Sklaven müssen verkauft werden
Die Welt ist ein Irrenhaus... und ich sitz in der Zentrale
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Aber steht da auch, in welcher Zeit man das nachfordern kann?
Oder meint das lediglich, dass die Verjährung erst dann beginnt, wenn der RA die richtige, korrigierte Rechnung schreibt!? Was, wenn der Mandant dann aber den ersten Teil längst bezahlt hat?
- PeeDee
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Zur Verjährung steht in Rn. 67 sinngemäß, dass der Abrechnung auf die Verjähung keinen Einfluss hat. Diese beginnt auch, wenn der RA nicht oder nicht richtig abrechnet. So kann es kommen, dass die Forderung schon verjährt ist, bevor die überhaupt einforderbar (durch Rechnungslegung) war.
Auch die Ansprüche des Mandanten auf Rückzahlung zu viel gezahlter Gebühren verjähren. Beginn der First ist die Beendigung des Mandats, egal ob Rechnung gestellt wurde oder nicht.
edit: Verjähung in der regelmäßigen Frist, also 3 Jahre, § 194 ff. BGB.
Auch die Ansprüche des Mandanten auf Rückzahlung zu viel gezahlter Gebühren verjähren. Beginn der First ist die Beendigung des Mandats, egal ob Rechnung gestellt wurde oder nicht.
edit: Verjähung in der regelmäßigen Frist, also 3 Jahre, § 194 ff. BGB.
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Moment. Also, da muss ich noch mal nachfragen. Heißt das hier sinngemäß, dass der Anspruch (relevant für die Verjährung) tatsächlich mit Beendigung des Verfahrens/der Angelegenheit etc. entsteht? Nicht mit Rechnungstellung?