Ich bin nach wie vor der Meinung, dass eine TG angefallen ist.
Gebühren schriftliche Verfahren und dann Klagerücknahme
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Also,
Rn. 26: Soweit eine mündl. Verhandlung im Ermessen des Gerichts steht (freigestellte mündl. Verhandlung), soweit also z. B. kein Antrag auf Verhandlung gem. § 495 a S. 2 ZPO vorliegt, ist sie (gemeint ist TG) zwar nicht im Sinn von Ziff. 1 "vorgeschrieben". Dennoch ist die Vorschrift (jetzt) schon nach dem eindeutigen Wortlaut des Gesetzes insoweit grundsätzlich auch im sog. Kleinverfahren nach § 495 a S. 1 ZPO anwendbar, LG Mü JB 99, 303.
Rn. 28: Zu den Entscheidungen i. S. v. Ziff. 1 zählen z. B. ein Beschluss nach § 269 III 2, IV ZPO, LG Mü JB 99, 303, aber nicht (mehr) ein Verweisungsbeschluss nach § 281 ZPO. Das folgt jetzt aus § 128 ZPO.
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Eine Entscheidung nach § 269 ZPO ist ja vorliegend wohl ergangen...
Rn. 26: Soweit eine mündl. Verhandlung im Ermessen des Gerichts steht (freigestellte mündl. Verhandlung), soweit also z. B. kein Antrag auf Verhandlung gem. § 495 a S. 2 ZPO vorliegt, ist sie (gemeint ist TG) zwar nicht im Sinn von Ziff. 1 "vorgeschrieben". Dennoch ist die Vorschrift (jetzt) schon nach dem eindeutigen Wortlaut des Gesetzes insoweit grundsätzlich auch im sog. Kleinverfahren nach § 495 a S. 1 ZPO anwendbar, LG Mü JB 99, 303.
Rn. 28: Zu den Entscheidungen i. S. v. Ziff. 1 zählen z. B. ein Beschluss nach § 269 III 2, IV ZPO, LG Mü JB 99, 303, aber nicht (mehr) ein Verweisungsbeschluss nach § 281 ZPO. Das folgt jetzt aus § 128 ZPO.
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Eine Entscheidung nach § 269 ZPO ist ja vorliegend wohl ergangen...
also ich hab jetzt nicht sooooo die zeit mir die kommentare zu ziehen, bleibe aber bei meiner meinung, dass eine TG bei Klagerücknahme nicht entsteht!!! in 269 III geht es um ein noch nicht rechtskräftiges urteil... das ist hier gar nicht der fall....
Gericht: KAMMERGERICHT-BERLIN
Entscheidung, AZ: Beschluss, 1 W 258/05
Verkündungsdatum: 05.01.2006
Rechtsgebiete: RVG, ZPO
Leitsatz: 1. Wird die Klage im Termin nach Aufruf der Sache zurückgenommen, so entsteht die Terminsgebühr nach dem vollen Streitwert. Dies gilt aber nicht, wenn die Klage bereits vorher durch bei Gericht eingegangenen Schriftsatz zurückgenommen wurde, auch wenn der Schriftsatz im Termin nicht vorliegt und dem Beklagtenvertreter nicht bekannt ist. In diesem Fall entsteht die Terminsgebühr bei Verhandlung über die Kosten nur nach dem Kostenwert.
2. Zur Kostenentscheidung nach § 91 a ZPO, wenn der Beklagte auf die Beschwerde des Klägers hin seinen Kostenantrag hinsichtlich der Termingsgebühr ermäßigt.
und :
OLG Koblenz Beschl. v. 03.05.05 - 14 W 265/05
volle TG bei Zahlungsankündigung und Bitte um Klagerücknahme
___________________________
aber:
"Klagerücknahme vor dem Termin. Hatte der Kläger die Klage vereits vor dem Beginn der ndlichen Verhandlung zurückgenommen und war eine Zustimmung des Beklagten nicht erforderlich, so ist die Hauptsache bei Aufruf der Sache nicht mehr streitgegenständlich. Die Terminsgebühr kann nur noch aus dem Kostenwert anfallen."(<a href="http://www.amazon.de/exec/obidos/ASIN/3406574025/ref=nosim/foreno-21" target="_blank">Gerold/Schmidt</a>/Müller-Rabe; VV 3104, Nr. 99).
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Entscheidung, AZ: Beschluss, 1 W 258/05
Verkündungsdatum: 05.01.2006
Rechtsgebiete: RVG, ZPO
Leitsatz: 1. Wird die Klage im Termin nach Aufruf der Sache zurückgenommen, so entsteht die Terminsgebühr nach dem vollen Streitwert. Dies gilt aber nicht, wenn die Klage bereits vorher durch bei Gericht eingegangenen Schriftsatz zurückgenommen wurde, auch wenn der Schriftsatz im Termin nicht vorliegt und dem Beklagtenvertreter nicht bekannt ist. In diesem Fall entsteht die Terminsgebühr bei Verhandlung über die Kosten nur nach dem Kostenwert.
2. Zur Kostenentscheidung nach § 91 a ZPO, wenn der Beklagte auf die Beschwerde des Klägers hin seinen Kostenantrag hinsichtlich der Termingsgebühr ermäßigt.
und :
OLG Koblenz Beschl. v. 03.05.05 - 14 W 265/05
volle TG bei Zahlungsankündigung und Bitte um Klagerücknahme
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aber:
"Klagerücknahme vor dem Termin. Hatte der Kläger die Klage vereits vor dem Beginn der ndlichen Verhandlung zurückgenommen und war eine Zustimmung des Beklagten nicht erforderlich, so ist die Hauptsache bei Aufruf der Sache nicht mehr streitgegenständlich. Die Terminsgebühr kann nur noch aus dem Kostenwert anfallen."(<a href="http://www.amazon.de/exec/obidos/ASIN/3406574025/ref=nosim/foreno-21" target="_blank">Gerold/Schmidt</a>/Müller-Rabe; VV 3104, Nr. 99).
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Vielen Dank. Jetzt weiß ich das auch
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- Tigerle
- ...ist hier unabkömmlich !
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Wie gesagt, ich habe beantragt keine TG festzusetzen. Dann bin ich mal gespannt, wem der Rechtspfleger/die Rechtspfleger jetzt recht gibt.