Irgendwie stehe ich gerade auf dem Schlauch.
Wir sind Kläger haben MB beantrag, von der Gegenseite wurde Widerspruch eingelegt und wir haben den Anspruch begründet. Es gingen mehrere Schriftsätze hin und her.
Das Gericht hat das schriftliche Verfahren nach § 495 a angeordnet.
Später wurde von uns die Klage zurückgenommen.
Der Beklagte beantragt nun seine Kosten festzusetzen und verlangt auch eine Terminsgebühr.
Wäre nun ein Urteil oder Anerkenntnisurteil ergangen, hätte ich damit keine Probleme, das wäre ja angefallen, da das schriftliche Verfahren angeordnet war.
Aber bekommt er diese Gebühr auch bei einer Klagerücknahme ? Habe hierzu in den Kommentaren bisher nichts gefunden. Ich würde zu nein tendieren, weil die dritte Voraussetzung: DAs Gericht muss ohne mündliche Verhandlung entschieden haben, fehlt.
Wie sehr Ihr das ?
Gebühren schriftliche Verfahren und dann Klagerücknahme
- Tigerle
- ...ist hier unabkömmlich !
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Es erging ein Beschluß (aber eben nur Beschluss keine Entscheidung) dass wir (als Kläger) die Kosten zu tragen haben. Aber eine Kostenentscheidung kann ja auch ohne mündliche Verhandlung ergehen.
Ich schreibe jetzt, dass aufgrund Klagerücknahme keine TG und auch betr. GEbühren keine TG angefallen ist.
Ich schreibe jetzt, dass aufgrund Klagerücknahme keine TG und auch betr. GEbühren keine TG angefallen ist.
Wo steht das denn das mit Klagerücknahme keine TG anfällt? ![Verlegen :oops:](./images/smilies/icon_redface.gif)
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