Und weil es so schön ist - noch ein Akte zum abrechnen...
Verwaltungsrecht. Es ging hier um einen Widerspruch gegen einen Gebührenbescheid der Polizei in Höhe von € 310,60.
Ich würde hier eine Verfahrensgebühr in Höhe von 1,3 abrechnen - nur auf welchen Gegenstandswert?! Höhe des Gebührenbescheids oder?!
Dem Widerspruch wurde stattgegeben - bekomme ich dafür auch eine Einigungsgebühr?! Fragen über Fragen. Ich hoffe mir kann jemand weiter helfen!
LG, Melli
Verwaltungsrecht: Abrechnung
Hallo Melli,
ich würde in Deinem Fall eine 1,3 Geschäftsgebühr Nr. 2400 berechnen nach einem Streitwert in Höhe von 310,60 Euro. Falls dann noch ein Widerspruchsverfahren (Nachprüfungsverfahren) stattgefunden hat ist dies nach § 17 Nr. 1 RVG eine eigene Angelegenheit und es entsteht noch eine Geschäftsgebühr neu in Höhe von 0,7 Nr. 2401 VV. Es findet keine Anrechnung der beiden Gebühren untereinander statt.
In Deinem Fall kannst Du aber glaube ich nur eine 1,3 Geschäftsgebühr berechnen, schau mal im RVG für Anfänger nach.
Trotz, daß dem Widerspruchsverfahren stattgegeben wurde, fällt meines Erachtens keine Einigungsgebühr an, aber vielleicht versucht Du es mal mit der Erledigungsgebühr (Änderung des Verwaltungsaktes)! Ich bin mir aber diesbezüglich ziemlich unsicher!
ich würde in Deinem Fall eine 1,3 Geschäftsgebühr Nr. 2400 berechnen nach einem Streitwert in Höhe von 310,60 Euro. Falls dann noch ein Widerspruchsverfahren (Nachprüfungsverfahren) stattgefunden hat ist dies nach § 17 Nr. 1 RVG eine eigene Angelegenheit und es entsteht noch eine Geschäftsgebühr neu in Höhe von 0,7 Nr. 2401 VV. Es findet keine Anrechnung der beiden Gebühren untereinander statt.
In Deinem Fall kannst Du aber glaube ich nur eine 1,3 Geschäftsgebühr berechnen, schau mal im RVG für Anfänger nach.
Trotz, daß dem Widerspruchsverfahren stattgegeben wurde, fällt meines Erachtens keine Einigungsgebühr an, aber vielleicht versucht Du es mal mit der Erledigungsgebühr (Änderung des Verwaltungsaktes)! Ich bin mir aber diesbezüglich ziemlich unsicher!
Es gibt zwei Möglichkeiten, Karriere zu machen:
Entweder leistet man wirklich etwas, oder man behauptet, etwas zu leisten. Ich rate zur ersten Methode, denn hier ist die Konkurrenz bei weitem nicht so groß. (Danny Kaye)
Entweder leistet man wirklich etwas, oder man behauptet, etwas zu leisten. Ich rate zur ersten Methode, denn hier ist die Konkurrenz bei weitem nicht so groß. (Danny Kaye)