Kurz zur Sache:
Es ging hier um Kautionsrückzahlung. Die Parteien haben sich geeinigt, dass mit Zahlung eines Betrages von 500 € die Sache sich erledigt.
Beschluss ist ergangen. Vergleich wird nach 278 VI protokolliert.
Wert: 766,94 €
Ich rechne also mit der RSV ab.
1,3 Verfahrensgebühr, § 13 I RVG, Nr. 3100 VV 84,50 EUR
1,2 Terminsgebühr, § 13 I RVG, Nr. 3104 VV 78,00 EUR
1,0 Einigungsgebühr, § 13 I RVG, Nr. 1003 VV 65,00 EUR
Auslagenpauschale für Post- und
Telekommunikationsdienstleistungen, Nr. 7002 VV 20,00 EUR
Zwischensumme 247,50 EUR
19% Umsatzsteuer (MwSt.) aus 247,50 EUR 47,03 EUR
Zwischensumme 294,53 EUR
entstandene Gerichtskosten 45,00 EUR
Endsumme 339,53 EUR
Jetzt schreibt mich die Versicherung an:
§ 5 (3) b) der vertraglich vereinbarten AGB regelt die Kostenübernahme im Falle einer einverständlichen Erledigung. Es kommt dabei auf das Verhältnis der geltend gemachten Ansprüche zum Ergebnis an. Prognosen über den hypothetischen Ausgang der Auseinandersetzung sind unerheblich.
Wir zahlen daher 34,81 € der Kosten in Höhe von 118,19 €.
Sind die doof? Ich würd das ja verstehen, wenn das ein Widerrufsvergleich gewesen wäre und die Widerrufsfrist noch nicht abgelaufen wäre. Aber so!? Versteh ich was falsch oder sind die einfach doof?
Ärger mit RSV wegen EG
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Hallo StineP!
Ich finde diese Vorgehensweise der RSV nicht verwunderlich.
Ganz viele Rechtsschutzsicherungen haben eine Klausel in ihrer ARB, dass bei einer Einigung die Kosten, die übernommen werden, im Verhältnis "geforderter Betrag zum geschlossenen Vergleich" gequotelt werden.
Gruß Oliver
Ich finde diese Vorgehensweise der RSV nicht verwunderlich.
Ganz viele Rechtsschutzsicherungen haben eine Klausel in ihrer ARB, dass bei einer Einigung die Kosten, die übernommen werden, im Verhältnis "geforderter Betrag zum geschlossenen Vergleich" gequotelt werden.
Gruß Oliver
- Curry
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Ja, von dieser Regelung hab ich auch schon gehört. Allerdings hat bisher bei uns noch keine Rechtsschutz von dieser Regelung Gebraucht gemacht.
Curry
Optimisten haben gar keine Ahnung von den freudigen Überraschungen, die Pessimisten erleben.
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- skugga
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Normalerweise machen die aber ALLE davon Gebrauch und weisen meist schon in der Deckungszusage darauf hin, daß die Kosten eines Vergleiches nur im Verhältnis von Obsiegen zu Unterliegen getragen werden.
Milchreis schmeckt ganz vorzüglich, wenn man ihn kurz vor dem Verzehr durch ein saftiges Steak ersetzt.
Die quoteln das also im Verhältnis der Zahlung zum Verhältnis der Vergleichssumme??
Wie kommen die dann aber darauf, 34,.. % von unserer gesamten Rechnung zu zahlen.?? Kommt doch gar nicht hin.
Wie kommen die dann aber darauf, 34,.. % von unserer gesamten Rechnung zu zahlen.?? Kommt doch gar nicht hin.
- Curry
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Nein, die quoteln meiner Meinung nach im Verhältnis zu der geltend gemachten Summe und der Vergleichssummer. Aber wie die auf die Beträge kommen, kann ich auch nicht nachvollziehen.
Curry
Optimisten haben gar keine Ahnung von den freudigen Überraschungen, die Pessimisten erleben.
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766,94 € - Wert
500,00 - Vergleichsbetrag
339,53 EUR - Betrag aus Kostenrechnung
Wir zahlen daher 34,81 % der Kosten in Höhe von 118,19 €. ...
Leuchtet mir nicht ein.
Müssten die dann nicht nur die Kosten der EG quoteln?? Die ganze Rechnung versteh ich nicht.
Da wird doch unser Mandant dafür bestraft, dass er sich auf ne Einigung eingelassen hat. Wie ätzend.
500,00 - Vergleichsbetrag
339,53 EUR - Betrag aus Kostenrechnung
Wir zahlen daher 34,81 % der Kosten in Höhe von 118,19 €. ...
Leuchtet mir nicht ein.
Müssten die dann nicht nur die Kosten der EG quoteln?? Die ganze Rechnung versteh ich nicht.
Da wird doch unser Mandant dafür bestraft, dass er sich auf ne Einigung eingelassen hat. Wie ätzend.
- Curry
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Ach mit den 34,81 ist Prozent gemeint. In deinem ersten Beitrag hast du € geschrieben, das hat mich total verwirrt.
Also dann passt die Rechnung von denen ja. Ich denke, dass die davon ausgehen, dass man, wenn man sich über 500€ einigt, die Kosten in dieser Höhe auch vom Gegner bezahlt werden. Die Rechsschutz zahlt dann nur noch das, was "verloren" wurde, da dies vom Gegner nicht "beigetrieben" werden kann.
Also dann passt die Rechnung von denen ja. Ich denke, dass die davon ausgehen, dass man, wenn man sich über 500€ einigt, die Kosten in dieser Höhe auch vom Gegner bezahlt werden. Die Rechsschutz zahlt dann nur noch das, was "verloren" wurde, da dies vom Gegner nicht "beigetrieben" werden kann.
Curry
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766,94 € : 100 % = x : 34,81
wären bei mir aber 266,97 € - stimmt.
Aber ist es nicht andersrum logischer??? Mir will nicht in den Kopf, dass wir weniger bekommen.
- Die Kosten werden gegeneinander aufgehoben. Ich weiß nicht, wie ich das beitreiben soll von der Gegenseite!?
wären bei mir aber 266,97 € - stimmt.
Aber ist es nicht andersrum logischer??? Mir will nicht in den Kopf, dass wir weniger bekommen.
Die Rechsschutz zahlt dann nur noch das, was "verloren" wurde, da dies vom Gegner nicht "beigetrieben" werden kann.
- Die Kosten werden gegeneinander aufgehoben. Ich weiß nicht, wie ich das beitreiben soll von der Gegenseite!?
Kostenaufhebung ist tatsache doof... Wenn es wenigstens noch eine Quote geben würde...
Zuletzt geändert von Smilie am 19.05.2008, 11:13, insgesamt 1-mal geändert.
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In diesem Sinne: Viele liebe Grüße
:pcwink
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