Gebühr für Deckungszusage

...für das vom 01.07.2004 bis 31.07.2013 geltende Gebührenrecht
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advocatus diaboli
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#11

14.05.2008, 14:18

Ich habe es in etwa so verstanden: wenn der rechtsschutzversicherte A gegen B wegen whatever vorgeht, dann hat es mit der Sache ja an sich nichts zu tun, ob die RSV des A dafür nun aufkommt oder nicht (da es um Ansprüche aus dem Verhältnis A ./. RSV geht).

Ob man es macht, ist dann ja wieder eine andere Frage.
StineP

#12

14.05.2008, 14:19

Kann mich advocatus nur anschließen.

Das ist eine eigenständige Tätigkeit. DIese könnte wahlweise auch separat erfolgen.

Beispiel: Mandant kommt und will Deckungszusage. Man plagt sich mit dieser rum, um am Ende eine Absage zu bekommen. Mandant will dann die Sache nicht weiter verfolgen. Eigenständige Sache.

Dass viele da keine Gebühr für berechnen, ist nicht so gedacht - zumindest nicht nach dem RVG.

Denn man darf nicht vergessen, dass der Mandant das selber könnte. Klar, ein einfaches Schreiben mit sofortiger Deckungszusage möge man jetzt als echt einfach im Kopf haben. Aber was, wenn man mit der RSV noch rumstreiten muss, ob und gegebenenfalls wann ein Schadenfall überhaupt zustande kam.

Jede Kanzlei handhabt das anders. Ich habe von manchen gehört, die ne Deckungszusage mit bis zu zwei Schreiben an die Versicherung nicht berechnen. Darüber hinaus wird ne Pauschale verlangt.

Wie gesagt - das könnte der Mandant auch selbst.
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n.i.c.o.l.
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#13

14.05.2008, 15:57

das ist aber interesant :dafuer
Oi, was für ein Pudel ist das!

:yeah
lawmaster76
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#14

15.05.2008, 11:44

Ist schon richtig, Einholung zu einer Deckungszusage ist eine eigene Angelegenheit und ist gesondert zu vergüten. Diese Gebühren werden von den Rechtsschutzversicherungen nict erstattet. Alles was über das normale zusenden an die RS geht, rechne ich ab.
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Annile
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#15

15.05.2008, 12:03

Rechtsschutzanfragen sind grundsätzlich gebührenpflichtig.

Darauf muss der Anwalt nicht mal gesondert hinweisen.

AG Lüdenscheid 09.05.1996, Az: 8 C 961/95

AG Ahaus JurBüro 76, 57 m. zust. Anm. von Meyer


Zweckmäßig ist es jedoch, den Auftraggeber vor Übernahme des Mandats darauf hinzuweisen, daß die Kosten für die Erholung der Deckungszusage besonders neben den Kosten für die Führung des Prozesses anfallen. Dies umsomehr, als die durch die Einholung der Deckungszusage von dem Rechtsschutzversicherer entstandenen RA-Kosten vom Schädiger nicht zu erstatten sind (s. auch Madert AnwBl. 83, 78; Madert auch in <a href="http://www.amazon.de/exec/obidos/ASIN/3406574025/ref=nosim/foreno-21" target="_blank">Gerold/Schmidt</a>, BRAGO 10. Aufl., vor § 118 Rn. 15; Göttlich/Mümmler, BRAGO 17. Aufl. 89, "Deckungszusage" S. 369/370)



Wir berechnen unseren Mandanten jedoch auch keine Kosten.
Es Annile :hurra
Autotextkönigin
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#16

15.05.2008, 18:04

Angesichts der ausufernden Korrespondenz mit Rechtsschutzversicherungen werde ich meinem Chef auch mal vorschlagen, das extra zu berechnen. Gerade bei arbeitsrechtlichen Sachen fällt mir das extrem auf. Die Korrespondenz mit der RSV übersteigt hier bald die restliche Korrespondenz! Die wollen alles haarklein erklärt haben. Bei Unfallsachen z.B. ist mir das noch nie aufgefallen. Da reicht das "Standardschreiben". In einer Akte wollten die erst die Klagerwiderung sehen, bevor die etwas zum Deckungsschutz sagen (wir haben geklagt!!).... :shock:
Liebe Grüße
Autotextkönigin - Wer den gleichen Text zweimal schreibt kennt die F3-Taste noch nicht
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