Kostenfestsetzung bei Anrufung nicht zuständiges Gericht?

...für das vom 01.07.2004 bis 31.07.2013 geltende Gebührenrecht
cleo2004
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#1

15.05.2008, 08:26

Ich habe da mal eine Frage. Und zwar hat die Gegenseite Klage beim nicht zuständigen ordentlichen Gericht eingereicht. Dieses hat den Rechtsstreit an das Arbeitsgericht verwiesen. Kann ich beantragen, der Gegenseite die dem Mandanten für die Anrufung des falschen Gerichts entstandenen Kosten auferlegen zu lassen?
Schon mal vielen Dank für Eure Hilfe!!!
StineP

#2

15.05.2008, 08:41

§ 20 RVG
Verweisung, Abgabe

Soweit eine Sache an ein anderes Gericht verwiesen oder abgegeben wird, sind die Verfahren vor dem verweisenden oder abgebenden und vor dem übernehmenden Gericht ein Rechtszug.
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butterflybabe
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#3

15.05.2008, 08:58

Naja, hier können ja nicht nur Anwaltsgebühren entstehen, sondern auch Gerichtskosten. Gut hier sind m. W. keine entstanden. Wo keine Kosten entstanden sind, braucht man auch keine zur Festsetzung beantragen.
*Butterfly_83*

#4

15.05.2008, 09:09

:zustimm

Das ist ein Rechtszug und somit sind keine extra Kosten entstanden.
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Annile
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#5

15.05.2008, 09:27

Ich widersprech mal wieder teilweise ;-)

Extra Gebühren entstehen nicht. Aber du kannst sie gegenüber der Gegenseite festsetzen lassen.


War teil meiner Hausarbeit - ich kopier das einfach mal raus:


Wird der Rechtsstreit vom Amtsgericht an das Arbeitsgericht verwiesen, bleiben die bereits vor dem Zivilgericht entstandenen Anwaltskosten unberührt (§ 12a Abs. 1 S. 3 ArbGG). Die Kosten im Verfahren vor dem angegangenen Gericht werden als Teil der Kosten behandelt, die bei dem Gericht erwachsen, an das der Rechtsstreit verwiesen wurde. Dem Kläger sind die entstandenen Mehrkosten auch dann aufzuerlegen, wenn er in der Hauptsache obsiegt. (§ 17b GVG)

Unterliegt der Kläger kostenpflichtig, hat er dem Beklagten die diesem vor dem Zivilgericht entstandenen Kosten zu erstatten, auch wenn sie vor dem Arbeitsgericht erneut entstanden sind (§ 12a Abs. 1 S. 3 ArbGG).

Siehe auch Beschluss des Bundesarbeitsgerichts vom 01.11.2004, 3 AZB 10/04:

Nach § 12a Abs 1 Satz 3, § 46 Abs 2 Satz 1 ArbGG iVm §§ 495, 91 ZPO hat der im arbeitsgerichtlichen Urteilsverfahren erster Instanz obsiegende Beklagte Anspruch auf Erstattung der ihm vor dem ordentlichen Gericht entstandenen Kosten. Dazu gehören die Rechtsanwaltskosten auch dann, wenn er sich nach der Verweisung weiter von demselben Rechtsanwalt vertreten lässt.
Es Annile :hurra
StineP

#6

15.05.2008, 09:32

Annile: Was entsteht denn deiner Meinung nach an Kosten für nen RA vor dem ordentlichen Gericht, der nach dem RVG als ein Rechtszug betrachtet wird?????
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butterflybabe
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#7

15.05.2008, 09:34

Spontan fallen wir hier die Fahrtkosten ein. Sofern ein früher erster Termin stattfand und in dieser Verhandlung der Verweisung stattgegeben wurde, sind ja Fahrt- und Abwesenheitsgelder nach dem RVG entstanden.

Drum hab ich oben ja geschrieben, dass ich nicht sehe, dass hier Kosten entstanden sind.
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Annile
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#8

15.05.2008, 09:41

Alle Gebühren die vor dem Zivilgericht entstanden sind kann er festsetzen lassen.

Wenn sogar ein Termin stattgefunden hat, dann kann die Beklagte die 1,3 Verfahrensgebühr und die 1,2 Terminsgebühr festgesetzt werden, auch wenn der Kläger vor dem Arbeitsgericht den Prozess gewinnt.

Da muss der Kläger schon aufpassen.

Gebühren für die Anrufung eines falschen Gerichts entstehen.
Es Annile :hurra
StineP

#9

15.05.2008, 09:42

Das ist alles so furchtbar theoretisch. Klar, es macht Sinn.

Aber in der Praxis sieht es doch so aus, dass das Gericht bei Eingang der Klage verpflichtet ist, die Zuständigkeit zu prüfen. Wenn die Sache direkt abgegeben wird und die Verteidigungsanzeige an das richtige (hier Arbeits-) Gericht erfolgt, dann sind doch keine Kosten entstanden.
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Annile
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#10

15.05.2008, 09:47

Ja, das Gericht prüft die Prozessvoraussetzungen, welche die Zuständigkeit beinhaltet.

Wobei ich mir jetzt auch nicht ganz sicher bin, ob das Gericht die Sache unmittelbar verweist oder erst die Klage an die Beklagte zustellt.

Das muss man dann halt prüfen.

Aber feine Sache ist das - ich hatte es leider bisher erst einmal in der Praxis. Die Gegenseite war hocherfreut, als ich die Kosten gegen sie festsetzen lassen hab ;-)
Es Annile :hurra
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