Schuldanerkenntnis = Einigungsgeb.?

...für das vom 01.07.2004 bis 31.07.2013 geltende Gebührenrecht
ReNoJenny
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#1

14.05.2008, 16:16

Hallo,

unserer Mdt. hat ein Aufforderungsschreiben von den Gegenanwälten bekommen. (... wird unser Mdt. gerichtl. Schritte einleiten. -> ist das schon Klageauftrag??)

Kurze Zeit später hat der Gegenanwalt ein Schuldanerkenntnis geschickt, welches von unserem Mdt. unterschrieben werden soll.

In diesem Schuldanerkenntnis steht, dass die Gegenseite bereits Klageauftrag erteilt hat.

Der Gegenanwalt hat in das Schuldanerkenntnis mit aufgenommen, dass seine Gebühren ebenfalls von unserem Mdt. getragen werden.

Er berechnet die Sache wie folgt:

Wert: bis 2.000,00 EUR

1,5 Geschäftsgeb. 2300 VV 199,50 EUR
0,8 Verfahrensgeb. 3100 VV 106,40 EUR
0,75 Anrechnung - 99,75 EUR
1,2 Terminsgeb. 3104 VV 159,60 EUR
1,5 Einigungsgeb. 1003 VV 199,50 EUR
P+T 40,00 EUR
MWST

Diese Abrechnung ist doch so nicht richtig, oder???

LG
Jenny
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ReNoJenny
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#2

14.05.2008, 16:17

PS: Chef hat mit Gegenanwalt telefoniert.
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#3

14.05.2008, 16:27

Mh ich bin der Meinung keine Geschäftsgebühr.. oder zumindest nur eine 1,0 Einigungsgeb. wobei Schuldannerkenntnis..die fällt doch gar nicht an?

Mal schauen was die anderen sagen
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ReNoJenny
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#4

14.05.2008, 16:31

also ich hätte so abgerechnet:

0,8 Verf.G 3101 (weil m. E. Klageauftrag)
1,2 Termin (wg. Telefonat)
ggfs. noch 1,0 Einigung
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Xuka
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#5

14.05.2008, 16:32

Also ich würde aus der Formulierung "wird unser Mdt. gerichtliche Schritte" ableiten, dass die Anwälte bereits Klageauftrag hatten. Demzufolge können Sie nur 0,8 VG + 1,2 TG abrechnen.

Die Einigungsgebühr fällt m. E. auch nicht an.
Xuka
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#6

14.05.2008, 16:35

@ ReNoJenny: Die Höhe der Einigungsgebühr würde, so sie überhaupt anfällt, schon 1,5 betragen, da der Streitgegenstand noch nicht gerichtlich anhängig ist.
ReNoJenny
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#7

14.05.2008, 16:37

ok, das mit der Einigungsgeb. klingt logisch.
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StineP

#8

14.05.2008, 16:48

Also die Gegenseite muss sich schon entscheiden. Entweder GG oder VG. Beides geht nicht über den selben Anspruch. Kann mich insoweit den anderen nur anschließen.

Im Übrigen muss die Gegenseite die EG nur zahlen, wenn sie sich ausdrücklich schriftlich dazu verpflichtet erklärt hat.
rosa

#9

14.05.2008, 21:45

Im Übrigen muss die Gegenseite die EG nur zahlen, wenn sie sich ausdrücklich schriftlich dazu verpflichtet erklärt hat.
:zustimm, oder halt mündlich aber das muss dann auch im zweifel bewiesen werden können

wegen der rechnung, ihr sagt ja alle, dass GG und halbe VG nicht geht aber was, wenn er KEINEN klageauftrag hatte, dann halt alles versucht was geht, aber erfolglos und der mdt dann sagt, er soll klage einreichen und der RA aber noch einmal versucht die sache so zu regeln und sich die sache DANN doch erledigt?? dann ist ja die GG entstanden und die halbe VG ja dann nachträglich auch oder??? hhhmm hab ich mir noch nie gedanken drüber gemacht...*grübel*
StineP

#10

15.05.2008, 06:10

wegen der rechnung, ihr sagt ja alle, dass GG und halbe VG nicht geht aber was, wenn er KEINEN klageauftrag hatte, dann halt alles versucht was geht, aber erfolglos und der mdt dann sagt, er soll klage einreichen und der RA aber noch einmal versucht die sache so zu regeln und sich die sache DANN doch erledigt??
Na genauso, wie du sonst auch abrechnest, ohne KLagauftrag - nämlich die GG. Wenn du ein Inkassoschreiben machst und der daraufhin zahlt, stellst du dem Mandanten trotzdem noch die GG in Rechnung.
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